LGBL_OB_19900124_4•Landesgesetz über die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (O.ö. Ortsbildgesetz)
LGBL_OB_19900124_4Landesgesetz über die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (O.ö. Ortsbildgesetz)Gazette24.01.1990
vom 8. November 1989 über die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (O.ö. Ortsbildgesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Das Ortsbild stellt ein wesentliches Zeugnis der kultu-rellen Empfindung und Tradition nicht nur eines einzel-nen Ortes, sondern auch einer ganzen Region, ja eines ganzen Landes, des Staates insgesamt dar. Diese kultu-rellen Werte sind jedoch einer Dynamik unterworfen, die in letzter Zeit durch eine Vielzahl von Einflüssen einer ra-schen Wandlung unterzogen sind. Kurzlebige „Mode-trends" in der Planung und Architektur haben, ohne Be-dachtnahme auf die bautraditionellen Wurzeln eines Ge-bietes, zu einer ins Gewicht fallenden Zerstörung über-kommener Kulturschätze und auch zu einer Uniformität des Ortsbildes geführt, die von der Bevölkerung im zunehmenden Maße kritisiert und zum Teil auch abgelehnt wird. Ziel des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege soll es daher sein, eine harmonische — d.h. eine mit der kultu-rellen Vergangenheit im Einklang stehende — Entwick-lung des Ortsbildes zu gewährleisten. Dies soll keines-falls allein durch ein „Bewahren des Alten" oder durch Ausschluß von neuen kulturellen Einflüssen in architektonischer und sozioökonomischer Hinsicht erreicht werden; vielmehr sollen auch neue „Strömungen" in diesen Be-reichen bei der künftigen Ortsbildgestaltung einfließen. Diese Strömungen sollen jedoch in Übereinstimmung zu den „historischen" Gegebenheiten gebracht werden. Erst durch diese Besinnung auf Vergangenheit, Gegen-wart und Zukunft wird sich das Ortsbild in einer Weise entwickeln, daß auch in der Zukunft das Ortsbild als kul-tureller Ausdruck der Bevölkerung eines Ortes, einer Re-gion, eines Landes und einer Gesellschaft insgesamt an-gesehen werden kann.
I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§1 Begriff und Abgrenzung
(1) Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes ist das charakte-ristische Erscheinungsbild eines Ortes oder Ortsteiles,
unabhängig davon, ob die Betrachtung von einem Stand-punkt innerhalb oder außerhalb des Ortes (Ortsteiles) er-folgt.
(2) Durch dieses Gesetz werden die in anderen landes-gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, nicht berührt.
§2 Ziele
?1? Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz und die Gestaltung des Ortsbildes in baulicher, historischer, architektonischer und sozioökonomischer Hinsicht, soweit die Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes im öffentlichen Interesse geboten sind.
?2? Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1 insbesondere
(3)Bei der Verfolgung der Ziele gemäß Abs. 1 ist sowohl auf die technische und ökonomische Entwicklung als auch auf die örtliche Bautradition Bedacht zu nehmen.
§3 Allgemeine Aufgaben
?1? Der Schutz und die Gestaltung des Ortsbildes im
Sinne des § 2 ist — soweit gesetzlich nicht anderes be-
stimmt ist — eine Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinde
hat diese Aufgabe nach Maßgabe der Erfordernisse
durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu be-
gleiten]
?2? Aufgabe jedes einzelnen ist es, bei Handlungen
und Unterlassungen, die das Ortsbild beeinflussen
können, auch auf den Schutz des Ortsbildes Bedacht zu
nehmen.
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Landesgesetzblätt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 3.
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?3? Jeder einzelne ist berechtigt, sich vor der Durchführung solcher Maßnahmen von der Gemeinde beraten zu
lassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage der Übereinstimmung von beabsichtigten Maßnahmen mit
den Zielen des § 2 und hinsichtlich der hiefür in Betracht
kommenden Möglichkeiten der Förderung.
?4? Bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen des Landes, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände, der Gemeinden und der auf
Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei der Erlassung genereller und individueller Verwaltungsakte im Landesvollzugsbereich ist auf das Ortsbild im Sinne des § 2 Bedacht zu nehmen.
§4 Verunstaltung des Ortsbildes
?1? Verunstaltungen des Ortsbildes sind verboten. Als Verunstaltung gilt auch eine das Ortsbild beeinträchtigende, nicht nur vorübergehende Lagerung von Gegenständen und Materialien, wie Autowracks, Verpackungsmaterial etc., sowie eine infolge mangelnder Pflege eingetretene Verwahrlosung.
?2? Das Verbot gemäß Abs. 1 gilt jedoch nicht für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind oder von der jeweils zuständigen Behörde bewilligt (genehmigt) oder angeordnet werden.
?3? Stellt die Behörde einen Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1 fest, so hat sie den in Betracht kommenden Verfügungsberechtigten über das Grundstück bzw. die bauliche Anlage die Beseitigung der Verunstaltung — außer bei Gefahr in Verzug — unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Vor Erlassung des Bescheides ist die Ortsbildkommission (§ 14) zu hören.
?4? Abs. 3 gilt nicht, wenn die Verunstaltung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beseitigen oder wenn gemäß § 10 dieses Gesetzes vorzugehen ist.
II. ABSCHNITT
Erster Teil Schutzzonen
§5 Erklärung zur Schutzzone
?1? Die Gemeinde kann Orte und Ortsteile, deren Ortsbild entsprechend den Zielen des § 2 besonders schutzwürdig ist, durch Verordnung zu Schutzzonen erklären. In die Schutzzone können auch umliegende, das Ortsbild mitprägende Grundflächen einbezogen werden, soweit
dies zur Erreichung der Ziele des § 2 erforderlich ist. Dasselbe gilt für einzelne, nicht im örtlichen Zusammenhang mit dem zu schützenden Ortsgebiet liegende, jedoch das Ortsbild wesentlich mitprägende bauliche Anlagen.
?2? Schutzzonen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, sind über Antrag der betroffenen Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung als solche zu erklären.
§6 Verfahren
?1? Hat die Gemeinde die Absicht, eine Verordnung
nach § 5 Abs. 1 zu erlassen, so hat sie darüber die Gemeindemitglieder zu informieren; für die Durchführung der Information ist § 38a O.ö. Gemeindeordnung 1979 bzw. in den Städten Linz, Steyr und Wels § 63 c der jeweiligen Statute anzuwenden.
?2? Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 hat die Gemeinde zum Entwurf der Verordnung ein Gutachten der Ortsbildkommission (§ 14) einzuholen.
?3? Ungeachtet der Information der Gemeindemitglieder (Abs. 1) ist der Entwurf der Verordnung nach § 5 Abs. 1 zusammen mit einer planlichen Darstellung der vorgesehenen Schutzzone, aus der die in die Schutzzone fallenden Grundstücke und die in die Schutzzone einbezogenen Grundflächen und baulichen Anlagen zu ersehen sein müssen, durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen. Jedermann, derein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Verordnungsentwurf dem Gemeinderat vorzulegen sind. Auf die Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme und auf die Möglichkeit der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist durch Anschlag an der Amtstafel mindestens zwei Wochen vor und überdies während der Auflage und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem hinzuweisen.
?4? Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Verfahren für die Erlassung einer Verordnung nach § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Information der Gemeindemitglieder der betroffenen Gemeinden von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des § 38a O.ö. Gemeindeordnung 1979 zu erfolgen hat, der Entwurf der Verordnung in den Gemeindeämtern (Magistraten) der betroffenen Gemeinden aufzulegen ist und die bei den Gemeindeämtern (Magistraten) eingelangten Stellungnahmen und Anregungen der Landesregierung mit dem Verordnungsentwurf vorzulegen sind. ?5? Beschließt der Gemeinderat eine Verordnung nach § 5 Abs. 1, so ist diese mit den dazugehörigen Unterlagen vor Kundmachung des Beschlusses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten der Landes-Ortsbildkommission (§ 15) einzuholen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Verordnung den Zielen des § 2 oder einem überörtlichen Raumordnungsprogramm (vgl. § 9 O.ö. Raumordnungsgesetz) widerspricht.
?6? Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen. Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der genehmigungspflichtigen Verordnung beim Amt der Landesregierung die Versagung mitgeteilt, so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.
(7)Innerhalb zweier Wochen nach Einlangen der
genehmigten Verordnung bei der Gemeinde bzw. des Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 3. Stück, Nr. 4
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Ablaufes der sechsmonatigen Frist im Falle des Abs. 6 ist die Verordnung kundzumachen. Im Falle der Versagung der Genehmigung hat eine Kundmachung der Verord-nung zu unterbleiben.
?8? Vom Beginn der Auflagefrist (Abs. 3) an bis zum Inkrafttreten der Verordnung, längstens aber während eines Zeitraumes von zwei Jahren, darf die Bewilligung für bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 41 der O.ö. Bauordnung) in der vorgesehenen Schutzzone bei Vorliegen der sonst hiefür erforderlichen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, daß das Bauvorhaben dem Zweck der beabsichtigten Erklärung zur Schutzzone nicht widerspricht.
?9? Schutzzonen sind in den Flächenwidmungsplänen
und Bebauungsplänen der Gemeinde auszuweisen.
§7 Ortsbildkonzept
?1? Hat die Gemeinde (bzw. Landesregierung) eine Verordnung nach § 5 Abs. 1 (bzw. Abs. 2) erlassen, so ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Ortsbildkonzept, in dem die zum Schutz des Ortsbildes angestrebten Ziele näher darzustellen sind, zu erlassen. Das Ortsbildkonzept dient der Gemeinde als Richtlinie für die künftige Gestaltung des Ortsbildes.
?2? Als Grundlage für die Erstellung des Ortsbildkonzeptes hat die Gemeinde eine Evidenz des Baubestandes der in der Schutzzone gelegenen Gebäude anzulegen sowie eine Ortsbildanalyse durchzuführen. Die Evidenz des Baubestandes ist laufend fortzuführen.
?3? Das Ortsbildkonzept hat insbesondere Zielvorstellungen
a) hinsichtlich der das Ortsbild prägenden Merkmale
baulicher Anlagen, wie Baukörper, Proportionen und
Höhen, Dachform, Dachneigung, Dacheindeckung,
Fassade, Farbe, Einfriedung, Hofgestaltung sowie
Ankündigungs- und Werbeeinrichtungen,
(4)Das Ortsbildkonzept darf den Bestimmungen des
Fiächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes
nicht widersprechen. Die Zielvorstellungen des Ortsbild-
konzeptes sind durch zeichnerische Darstellungen
und/oder schriftliche Festlegungen zu umschreiben.
§8 Erhaltung des Ortsbildes
(1)Maßnahmen in Schutzzonen, durch die das für das Ortsbild, maßgebliche Erscheinungsbild geändert würde, sowie die Errichtung oder die Entfernung baulicher Anlagen in Schutzzonen bedürfen vor ihrer Ausführung der behördlichen Bewilligung nach diesem Gesetz, sofern es sich nidht
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einzuholen. Bei allenfalls nach der O.ö. Bauordnung anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist die Untersagungsfrist um drei Wochen verlängert; das Gutachten ist so recht-zeitig abzugeben, daß diese Untersagungsfrist eingehal-ten werden kann.
§ 10 Vorschriftswidrige Maßnahmen
?1? Stellt die Behörde fest, daß nach § 9 Abs. 1 bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden, so hat sie die Fortführung der Maßnahme zu untersagen.
?2? Stellt die Behörde fest, daß nach § 9 Abs. 1 bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt wurden oder hat sie die Fortführung der Maßnahmen nach Abs. 1 untersagt, so hat sie dem Eigentümer der baulichen Anlage bzw. der unbebauten Grundfläche mit Bescheid aufzutragen, innerhalb einer festzusetzenden angemessenen
Frist um die Bewilligung anzusuchen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist die ausgeführte Maßnahme zu beseitigen. Vor Erlassung des Bescheides ist die Ortsbildkommission (§ 14) zu hören. ?3? Sucht der Eigentümer um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung fristgerecht an und wird dieses Ansuchen zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Eigentümer dieses Ansuchen wieder zurück, so wird der Auftrag zur Beseitigung der Maßnahme rechtswirksam; die gemäß Abs. 2 festgesetzte Frist zur Beseitigung der Maßnahme beginnt in diesem Fall erst mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung bzw. Abweisung bzw. Zurückziehung des nachträglichen Bewilligungsansuchens zu laufen.
?4? Im Falle der Beseitigung der vorschriftswidrig ausgeführten Maßnahme (Abs. 2 oder 3) ist der frühere Zustand soweit als möglich wieder herzustellen. Vorschriftswidrig abgebrochene bauliche Anlagen sind in einer der früheren Gestaltung möglichst entsprechenden Ausführung wieder zu errichten.
?5? Für bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 41 der O.ö. Bauordnung) gelten hinsichtlich der Untersagung der Fortführung der Bauausführung und des Auftrages zur Einholung einer nachträglichen Baubewilligung bzw. Beseitigung der bewilligungslos oder bewilligungswidrig ausgeführten baulichen Anlage die einschlägigen Bestimmungen der O.ö. Bauordnung, jedoch ist vor Erlassung des Bescheides die Ortsbildkommission (§ 14) zu hören. Abs. 4 gilt für solche Verfahren sinngemäß. Dies gilt sinngemäß für allenfalls nach der O.ö. Bauordnung anzeigepflichtige Bauvorhaben.
?6? Stellt die Behörde fest, daß die Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 3 nicht erfüllt wird, so hat sie dem Eigentümer der unbebauten Grundfläche die Behebung der festgestellten Mängel — soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist — innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Vor Erlassung des Bescheides ist die Ortsbildkommission (§ 14) zu hören.
§11 Ortsbegehung
(1) Die Gemeinde hat nach Erstellung eines Ortsbild-konzeptes gemäß § 7 in Abständen von höchstens fünf Jahren eine Ortsbegehung durchzuführen, der auch die Ortsbildkommission (§ 14) beizuziehen ist. Die Ortsbege-hung dient in erster Linie der Feststellung, ob und inwie-weit die im Ortsbildkonzept umschriebenen Ziele zum Schutz des Ortsbildes erreicht worden sind. Bei der Orts-begehung ist insbesondere auch zu prüfen, ob das Orts-bild durch Maßnahmen, die nach § 9 bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung geändert wurde bzw. die Eigen-tümer baulicher Anlagen oder unbebauter Grundstücke ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 und 3 nachgekom-men sind. ?2? Wird im Zuge der Ortsbegehung festgestellt, daß die Eigentümer baulicher Anlagen oder unbebauter Grundstücke ihrer Verpflichtung nach § 8 Abs. 1 und 3 nicht nachgekommen sind bzw. unzulässige oder vorschriftswidrige Maßnahmen gesetzt wurden, so hat die Behörde unverzüglich ein Verfahren gemäß § 10 durchzuführen. ?3? Den Organen der Gemeinde sowie den Mitgliedern
der Ortsbildkommission (§ 14) ist bei der Ortsbegehung ungehindert Zutritt zu allen in Betracht kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. Die Ortsbegehung ist unter möglichster Schonung der Liegenschaft sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen.
Zweiter Teil Sichtzonen
§12 Erklärung zu Sichtzonen
?1? Die Gemeinde kann zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der charakteristischen Ansicht oder der charakteristischen Silhouette von Orten bzw. Ortsteilen bestimmte Gebiete durch Verordnung zu Sichtzonen erklären.
?2? Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und des § 6 sind
sinngemäß anzuwenden.
§ 13
?1? Im Bereich der Sichtzone ist bei der Erlassung von
Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen darauf Bedacht zu nehmen, daß durch eine Bebauung die charakteristische Ansicht oder die charakteristische Ortssilhouette nicht beeinträchtigt wird.
?2? In Sichtzonen darf eine Baubewilligung gemäß den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung, abgesehen von
den sonst hiefür erforderlichen Voraussetzungen, nur dann erteilt werden, wenn durch die bauliche Anlage die charakteristische Ansicht oder die charakteristische Silhouette eines Ortes bzw. Ortsteiles nicht beeinträchtigt wird; vor Erteilung der Bewilligung ist die Ortsbildkommission zu hören (§ 14). Dies gilt sinngemäß für allenfalls nach der O.ö. Bauordnung anzeigepflichtige Bauvorhaben.
III. ABSCHNITT Institutionen
§ 14 Ortsbildkommission
(1) Zur Unterstützung und Beratung der Gemeinden auf dem Gebiet des
Ortsbildschutzes bzw. der Ortsbild-gestaltung werden für
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1? das Hausruck-Traunviertel,
2? das Innviertel,
3? das Mühlviertel,
4? die Städte Linz, Steyr und Wels
Ortsbildkommissionen eingerichtet. Der örtliche Wir-
kungsbereich wird durch Verordnung der Landesregierung festgelegt. Bei der Festlegung des Wirkungsbereiches ist auf die kulturellen, insbesondere baulichen und architektonischen Strukturen eines Gebietes sowie die topographischen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Geschäftsstelle der Ortsbildkommissionen ist das Amt der Landesregierung.
(2)Aufgabe der Ortsbildkommission ist es insbesondere,
1? die Gemeinden in Angelegenheiten des Ortsbildschutzes bzw. der Ortsbildgestaltung zu beraten,
2? der Behörde in den Verfahren gemäß § 4, § 8, § 9, § 10 und § 11 als Sachverständigenrat zur Verfügung zu stehen, vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 und § 12 sowie vor der Ausarbeitung eines Ortsbildkonzeptes gemäß § 7 Gutachten für die Gemeinde
abzugeben,
3? festgestellte Mängel oder Mißstände auf dem Gebiet
des Ortsbildschutzes bzw. der Ortsbildgestaltung der Gemeinde bekanntzugeben und
4? der Gemeinde Vorschläge über die Förderung im Sinne des IV. Abschnittes zu erstatten.
(3)Die Ortsbildkommission setzt sich aus ständigen
und nichtständigen Mitgliedern zusammen.
Ständige Mitglieder sind:
1? ein Landesbediensteter des höheren Baudienstes
oder des wissenschaftlichen Dienstes als Vorsit-
zender;
2? ein Vertreter der Ingenieurkammer für Oberösterreich
und Salzburg;
3? ein vom Bundesdenkmalamt vorgeschlagener Fachmann auf dem Gebiet der Ortsbildpflege, des Städtebaues und der Architektur.
Nichtständige Mitglieder sind:
1? der Bürgermeister bzw. ein Vertreter jener Gemeinde,
auf die sich die Tätigkeit der Ortsbildkommission bezieht, sowie
2? ein von der in Betracht kommenden Gemeinde namhaft gemachter Fachmann auf dem Gebiet der Ortsbildpflege, des Städtebaues bzw. der Architektur (Ortsplaner), der ein entsprechendes Studium an einer Universität bzw. Hochschule absolviert hat.
?4? Die ständigen Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder vertreten. Ein Ersatzmitglied muß jeweils dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie das ständige Mitglied, das es zu vertreten hat. ?5? Die ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der Landesregierung — die vom Bundesdenkmalamt zu
benennenden Fachleute auf Vorschlag des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes sowie der Vertreter der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg auf Vorschlag dieser I nteressenvertretu ng — jeweils auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betroffenen Personen. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode solange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden
sind. Scheidet ein ständiges Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod oder deshalb aus, weil die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr gegeben sind, so hat die Landesregierung umge-hend ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
?6? Die ständigen Mitglieder der Ortsbildkommission haben gegenüber dem Land, die nichtständigen Mitglieder gegenüber der jeweiligen Gemeinde Anspruch auf
eine angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung durch Verordnung unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes festzusetzen ist. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
?7? Dife Ortsbildkommission kann ihren Sitzungen nach Erfordefnis weitere Sachverständige und Auskunftspersonen bWiehen.
?8? Dfe näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung ddr Ortsbildkommission, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen und die Abstimmung in der Ortsbildkommission, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen (Geschäftsordnung der Ortsbildkommission).
§15 Landes-Ortsbildkommission
?1? Beim Amt der Landesregierung wird eine Landes-Ortsbildkommission eingerichtet.
?2? Aufgabe der Landes-Ortsbildkommission ist es,
1? vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 5 und § 12 Gutachten für die Landesregierung abzugeben,
2? die Landesregierung in Angelegenheiten des Ortsbildschützes und der Ortsbildgestaltung zu beraten und Vorschläge in bezug auf einen möglichst wirkungsvollen Ortsbildschutz und eine wirkungsvolle Ortsbildgestalt^jng zu erstatten,
3? der Landesregierung Vorschläge über die Förderung im ginne des IV. Abschnittes zu erstatten.
(3)De Landes-Ortsbildkommission setzt sich aus stän-
digen ijnd nichtständigen Mitgliedern zusammen.
Ständige Mitglieder sind:
1? ein Landesbediensteter des höheren Baudienstes
odej des wissenschaftlichen Dienstes als Vorsit-
zender;
2? ein rechtskundiger Landesbediensteter, der mit der
Bearbeitung von Angelegenheiten des Baurechts be-
trau; ist;
I
3? ein Vertreter des Bundesdenkmalamtes, bei dem es
sich um einen im Rahmen des Landeskonservatorats
für Oberösterreich tätigen Fachbeamten handeln
muß;
4? drei nicht dem Beamtenstand angehörige Fachleute mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Ortsbildpflege, des Städtebaues und der Architektur, die von der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg vorgeschlagen werden.
Nichtständige Mitglieder sind:
1? der Bürgermeister bzw. ein Vertreter jener Gemeinde, auf die sich die Tätigkeit der Landes-Ortsbildkommission bezieht, sowie
2? ein Vertreter jener Ortsbildkommission, in deren Wirkungsbereich die Gemeinde gelegen ist.
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(4) Die nichtständigen Mitglieder sowie der rechtskun-dige Landesbedienstete nehmen an den Sitzungen der Landes-Ortsbildkommission beratend ohne Stimmrecht teil. § 14 Abs. 4 bis 8 gilt sinngemäß.
IV. ABSCHNITT Förderung
§ 16 Grundsätze der Förderung
?1? Die Gemeinde hat als Träger von Privatrechten
Maßnahmen in Schutzzonen zu fördern, die der Erhaltung bzw. Gestaltung des charakteristischen Gepräges des Ortes (Ortsteiles) dienen. Das Land hat sich an den Kosten dieser Förderung zu beteiligen (§ 22).
?2? Die Förderung hat die Eigeninitiative der Eigentümer der in den Schutzzonen gelegenen Gebäude und
sonstigen baulichen Anlagen anzuregen und zu unterstützen sowie die Leistungen dieser Eigentümer für die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung und Gestaltung des charakteristischen Gepräges eines Ortes (Ortsteiles) angemessen abzugelten.
?3? Die Förderung darf grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die für das Vorhaben erforderlichen Mittel unter Einbeziehung der Förderung sichergestellt sind. ?4? Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen an Liegenschaften, die im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen.
§17 Gegenstand der Förderung
?1? Gegenstand der Förderung sind die Mehrkosten,
die auf Grund dieses Gesetzes den Eigentümern für die Erhaltung und Gestaltung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen sowie unbebauten Grundflächen in Schutzzonen erwachsen, soweit sie über jene Kosten hinausgehen, die aufgewendet werden müßten, um den sich aus der O.ö. Bauordnung ergebenden Pflichten nachzukommen.
?2? Nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel sind in erster Linie Erhaltungs- und Gestaltungsmaßnahmen zu fördern, die auf das zu schützende bzw. zu gestaltende Ortsbild unmittelbare Auswirkungen haben, insbesondere jene Maßnahmen, die in Erfüllung eines Auftrages nach § 10 Abs. 6 dieses Gesetzes bzw. gemäß § 60 O.ö. Bauordnung durchzuführen sind. Den Maßnahmen sind solche Maßnahmen gleichgestellt, mit denen Beeinträchtigungen des Ortsbildes, die durch frühere Umgestaltungen baulicher Anlagen oder unbebauter Grundflächen eingetreten sind, behoben werden. Hiezu gehört jedoch nicht die Behebung von bewilligungslos oder sonst vorschriftswidrig herbeigeführten Beeinträchtigungen.
§ 18 Arten der Förderung"~
(1) Die Förderung kann insbesondere bestehen
1? in der Gewährung von Darlehen zu begünstigten Zinssätzen,
2? in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den Zinsen oder Annuitäten von Darlehen und
3? in der Gewährung von nichtrückzahlbaren Beihilfen.
(2) Förderungen gemäß Abs. 1 können für das gleiche Vorhaben auch nebeneinander erfolgen.
§ 19 Ausmaß der Förderung
Bei der Festsetzung des Ausmaßes der Förderung ist auf die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen des Förderungswerbers, auf die ihm nach anderen Vorschrif-ten offenstehenden Möglichkeiten einer Förderung, auf den Vorteil, der ihm durch die zu fördernde Maßnahme erwächst, auf die Ertragslage des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles sowie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die zu fördernde Maßnahme den Zielen des Gesetzes (§ 2) entspricht.
§20 Voraussetzung der Förderung
?1? Eine Förderung darf nur auf Antrag des Liegenschaftseigentümers bzw. des Eigentümers der baulichen Anlage (Förderungswerber) gewährt werden.
?2? Dem Antrag, der bei der zuständigen Gemeinde einzubringen ist, sind alle zur Beurteilung und Überprüfung des zu fördernden Vorhabens erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere müssen im Antrag die zur Durchführung des Vorhabens allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, eine gegliederte Darstellung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Vorhabens (Kostenberechnung), eine gegliederte Darstellung der durch die Ausführung der zu fördernden Maßnahme entstehenden Mehrkosten sowie ein Finanzierungsplan angeschlossen werden.
?3? Wird eine Förderung gewährt, so sind dem Förderungswerber unter Beschreibung des Vorhabens, für das die Förderung gewährt wird, die Art und der Umfang der Förderung, allenfalls die Flüssigmachung in Raten und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Förderung schriftlich mitzuteilen. Bedingungen und Befristungen, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten sollen, sind zulässig.
(4)Liegen die Voraussetzungen für eine Förderung
nicht vor, so ist dies dem Förderungswerber zusammen mit den Gründen, die der beantragten Förderung entgegenstehen, schriftlich mitzuteilen.
§21 Pflichten des Förderungswerbers
?1? Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, das geförderte Bauvorhaben entsprechend den baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den erteilten Bewilligungen auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.
?2? Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zurückzuzahlen. Die weitere Förderung ist einzustellen.
?3? Die im Zusammenhang mit der Förderung stehenden Eingaben und Amtshandlungen sind von der Entrichtung der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat jedoch die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen sonstigen Kosten und Gebühren zu tragen.
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?4? Der Förderungswerber ist verpflichtet, über Aufforderung der Gemeinde über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu legen.
?5? Den Organen der Gemeinde ist zur Prüfung, ob das geförderte Vorhaben entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt und die ergangenen Bescheide
befolgt werden, ungehindert Zutritt zu allen in Betracht
kommenden Teilen der Liegenschaft zu gewähren. Die Organe der Gemeinde haben bei der Durchführung von
Prüfungen einen von der Gemeinde ausgestellten Ausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen des Verfügungsberechtigten vorzuweisen. Die Prüfungen sind unter möglichster Schonung der Liegenschaften sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen.
§22 Landesbeitrag
Das Land hat den Gemeinden die Kosten, die ihnen aus der Förderung von Maßnahmen nach § 17 erwach-sen, jedenfalls im Ausmaß von 30% zu ersetzen (Landes-beitrag). Das Land kann finanzschwachen Gemeinden, insbesondere jenen mit einem größeren förderungswürdi-gen Bestand, nach Maßgabe der im jeweiligen Voran-schlag des Landes Oberösterreich für Förderungen nach diesem Gesetz vorgesehenen Mittel bis zu 55% dieser Kosten ersetzen.
§23 Freiwillige Förderungen
?1? Über § 17 Abs. 1 hinaus kann die Gemeinde und
das Land zusätzliche Förderungen gewähren, sofern diese mit den im § 2 genannten Zielen vereinbar sind.
?2? Ein Anspruch auf eine Förderung nach Abs. 1 steht
niemandem zu.
?3? Die §§ 16 bis 21 sind sinngemäß anzuwenden.
V. ABSCHNITT
Behörden; eigener Wirkungsbereich; Strafbestimmungen §24 Behörden; eigener Wirkungsbereich
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit ge-setzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Baubehörde gemäß § 66 Abs. 1 und 2 der O.ö. Bau-ordnung.
(2) Die der Behörde übertragenen Aufgaben sind, aus-genommen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
?2? Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 100.000,— zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung zu bestrafen ist.
?3? Die eingehobenen Strafgelder fließen zum Zwecke der Ortsbilderhaltung und Ortsbildgestaltung der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
VI. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§26
?1? Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
?2? Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können schon vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
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