der o.ö. Landesregierung vom 26. März 1990 über die Höhe des Rettungsbeitrages
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des O.ö. Rettungsge-setzes 1988, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§1
Die Höhe des Rettungsbeitrages wird für das Jahr 1990 mit S 16,70 je
Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in Kraft; mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung der o.ö. Landes-regierung über die Höhe des Rettungsbeitrages, LGBl. Nr. 3/1989, aufgehoben.