LGBL_OB_19900511_29•Landesgesetz, mit dem das O.ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1976 geändert wird
LGBL_OB_19900511_29Landesgesetz, mit dem das O.ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 1976 geändert wirdGazette11.05.1990
„(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenhei-ten können Fachleute mit beratender Stimme beige-zogen werden."
3.§ 2 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Unter den neunundzwanzig bzw. dreißig zu bestellenden Mitgliedern (§ 1 Abs. 1 lit. c) müssen sich Vertreter der Lehrerschaft (Lehrervertreter) so-wie mindestens ebensoviele Väter und Mütter schul-besuchender Kinder (Elternvertreter) befinden. Dabei müssen unter den Lehrervertretern jedenfalls sechs Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, jedenfalls zwei Lehrer an allgemeinbildenden höhe-ren Schulen einschließlich der Anstalten der Lehrer-bildung und der Erzieherbildung und jedenfalls vier Lehrer an berufsbildenden Schulen sein. Lehrer im Sinn dieses Landesgesetzes sind Personen, die einer Schule zur Dienstleistung zugewiesen sind und regelmäßig unterrichten oder eine Leiterfunktion ausüben oder als Lehrer-Personalvertreter freige-stellt sind.
4.§ 3 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:
„Bei Erstattung der Vorschläge ist auf die Bestim-mungen des § 2 und des § 19 Abs. 5 Bedacht zu neh-men."
5? Im § 3 Abs. 2 zweiter Satz ist nach der Wortfolge „ein Drittel der" die Wortfolge „zu bestellenden" einzufügen.
6? § 7 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Den Sektionen gehören gemäß Abs. 2 lit. b als stimmberechtigte Mitglieder an:
„(5) Die stimmberechtigten Mitglieder der Sektio-nen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mit-glieder des Kollegiums des Landesschulrates zu be-stellen. Die stimmberechtigten Ersatzmitglieder in Seite 140
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 15.
Stück, Nr. 29
den Sektionen sind aus dem Kreis der stimmberech-tigten Ersatzmitglieder des Kollegiums des Landes-schulrates zu bestellen. Elternvertreter dürfen nicht zugleich auch Lehrer an einer in die Zuständigkeit der jeweiligen Sektion fallenden Schule sein. Für die Bestellung sind sinngemäß die für die Bestellung der stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates geltenden Bestimmungen anzu-wenden."
8.§ 7 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) Die für das Kollegium des Landesschulrates geltenden Bestimmungen der §§ 1 Abs. 4, 17, 17a, 19, 20 und 21 sowie des § 22 Abs. 2 gelten sinnge-mäß für die Sektionen."
9.Dem § 8 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
„(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenhei-ten können Fachleute mit beratender Stimme beige-zogen werden."
„Darüber hinaus ist die zum Erreichen der Gesamt-mitgliederzahl erforderliche Anzahl weiterer Mitglie-der zu bestellen."
nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1,2,3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu verteilenden stimmberechtigten Mitglieder entspricht. Die auf die-se Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Verteilungszahl.
14? Im § 17 Abs. 2 lit. c ist die Zitierung „Abs. 5" durch
die Zitierung „§ 17a" zu ersetzen.
15? § 17 Abs. 5 hat zu entfallen.
14? lm§ 11 Abs. 3 und 4 ist jeweils das Wort „vier" durch
das Wort „zwei" und das Wort „vierwöchig" durch
das Wort „zweiwöchig" zu ersetzen.
15? § 13 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Die Vertretung der im § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 genannten Mitglieder bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.
(2) Für jedes einzelne der übrigen zu bestellenden bzw. zu entsendenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates und der Kollegien der Bezirks-schulräte ist für den Fall der zeitweiligen Verhinde-rung unter Beachtung der für die Mitglieder gelten-den Bestimmungen jeweils ein Ersatzmitglied zu be-stellen bzw. zu entsenden; für den Schulreferenten ist auf Vorschlag jener Fraktion, der er angehört, ebenfalls ein Ersatzmitglied zu bestellen. In begrün-deten Einzelfällen kann ein Ersatzmitglied durch ein anderes Ersatzmitglied aus dem Kreis der — jeweils unter Beachtung der für die Mitglieder geltenden Be-stimmungen — bestellten bzw. entsendeten Ersatz-mitglieder vertreten werden."
13.Dem § 14 sind folgende Abs. 3 bis 6 anzufügen:
„(3) Die den Fraktionen auf Grund der Parteien-stärke zukommende Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums des Landesschulrates, dessen Sektionen und des Kollegiums des Bezirksschulrates wird auf Grund der Verteilungszahl, die nach Abs. 4 zu berechnen ist, bestimmt.
(4) Die Summen der Mandate der einzelnen im Landtag vertretenen Parteien bzw. deren Parteisum-men im Bezirk werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe wird dje Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel usw. ge-schrieben. Alle so angeschriebenen Zahlen werden,
?4? Ein Lehrer an einer in die Zuständigkeit eines Bezirksschulrates fallenden Schule darf dem Kollegium eines Bezirksschulrates nicht als Elternvertreter angehören; er darf ihm nur dann als weiteres Mitglied angehören, wenn die Zahl der Elternvertreter
jene der Lehrervertreter überwiegt.
?5? Im Kollegium des Landesschulrates bzw. in
den Kollegien der Bezirksschulräte muß die Zahl der
zu bestellenden Mitglieder (§ 1 Abs. 1 lit. c), die nicht
Lehrer sind, mindestens so groß sein wie die Zahl
der Lehrer."
Artikel II
„(3) Ein Lehrer an einer in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schule in Oberöster-reich darf dem Kollegium des Landesschulrates nur dann als weiteres Mitglied angehören, wenn die Zahl der Elternvertreter jene der Lehrervertreter überwiegt.
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