Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Oberschlierbach | Omnilex
LGBL_OB_19900531_33•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Oberschlierbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde Oberschlierbach
LGBL_OB_19900531_33Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die
Gemeinde OberschlierbachGazette31.05.1990
der o.ö. Landesregierung vom 7. Mai 1990 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeinde-wappens an die Gemeinde
Oberschlierbach
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der Fas-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/1985 mit Be-schluß vom 7. Mai 1990 der Gemeinde Oberschlierbach, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Oberschlierbach:
In Silber über einem schwarzen Kohlenmeiler mit kleiner roter Öffnung, aus dem rote Flammen züngeln, ein Regenbogen.