LGBL_OB_19900622_38•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusregionen erlassen wird (Geschäftsordnung der Tourismusregionen)
LGBL_OB_19900622_38Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusregionen erlassen wird (Geschäftsordnung der Tourismusregionen)Gazette22.06.1990
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 18. Juni 1990, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusregionen er-lassen wird
(Geschäftsordnung der Tourismusre-gionen)
Auf Grund des § 25 Abs. 7 des O.ö. Tourismus-Geset-zes 1990, LGBI.-
Nr. 81/1989, wird verordnet:
§1 Organe der Tourismusregion
Die Organe der Tourismusregion sind die Delegierten-versammlung, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer.
§2 Die Delegiertenversammlung
(1) Der Delegiertenversammlung obliegt die Beschluß-fassung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrück-lich einem anderen Organ der Tourismusregion oder ei-nem Geschäftsführer (Tourismusdirektor) vorbehalten sind. Insbesondere sind der Beschlußfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehalten:
1? Die Festsetzung der Anzahl der Vorstandsmitglieder;
2? die Wahl des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer aus ihrer Mitte;
3? die Festsetzung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge;
4? die Genehmigung der im Jahresvoranschlag und allfälliger Nachträge vorgesehenen Ausgaben;
5? die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
6? die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes;
7? die Errichtung und Auflassung von Unternehmen der Tourismusregion;
8? der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung
von Liegenschaften;
9? die Aufnahme von Darlehen;
11? der Beitritt zu tourismusfördernden Organisationen und Unternehmungen;
12? die Bestellung, Kündigung und Entlassung des Geschäftsführers (Tourismusdirektors) und die Festsetzung seiner Bezüge.
(2)Die Delegiertenversammlung ist vom Vorsitzenden
mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen,
wenn es ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung verlangt (ordentliche Sitzungen). Die Mitglieder der Delegiertenversammlung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich schriftlich unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Im Falle der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung seinem Ersatzmitglied und der Geschäftsstelle rechtzeitig bekanntzugeben.
?3? Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies schriftlich von der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand oder von einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Wird ihre Abhaltung von einem Rechnungsprüfer verlangt, sind sie binnen einer Woche, in allen übrigen Fällen binnen zwei Wochen, einzuberufen. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz gilt sinngemäß.
?4? Die Delegiertenversammlung ist bei Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z. 8, 9 und 12 ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
?5? Das Stimmrecht ist von allen Mitgliedern persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Wenn es mindestens ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit verlangen, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettel.
?6? Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorsitzenden übermittelt und in der nächsten Sitzung behandelt werden.
Anfragen sind vom Vorsitzenden spätestens in der
nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 21.
Stück, Nr. 38
?7? Die Delegiertenversammlung kann in ihren Sitzungen Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Der Geschäftsführer (Tourismusdirektor) hat an allen Sitzungen der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers (Tourismusdirektors) sind in die Tagesordnung der Sitzung aufzunehmen.
?8? Die Mitglieder der Delegiertenversammlung üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch die Tourismusregion.
?9? Über den Verlauf der Sitzungen der Delegiertenversammlung und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen von der Delegiertenversammlung bestimmten Schriftführer ein Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde sowie jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Delegiertenversammlung, das an der Sitzung teilgenommen hat, ist innerhalb von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Sitzung gerechnet, eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der nächsten Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.
(10)Die Sitzungen der Delegiertenversammlung sind
öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden verlangt und von der Delegiertenversammlung
nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn
der Jahresvoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Beratungen und die Beschlußfassungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
§3 Der Vorstand
(1)Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten:
1? Die Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge sowie des Rechnungsabschlusses;
2? die Bestellung, Kündigung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle sowie die Festsetzung seiner Bezüge;
3.die Wahl des Finanzreferenten aus seiner Mitte.
Neben den Aufgaben gemäß Z. 1 bis 3 ist der Vorstand zur Vorberatung aller der Beschlußfassung durch die Delegiertenversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten, die die Delegiertenversammlung ihm zuweist, berufen. ?2? Die Wahl des Vorstandes erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990. ?3? Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Mitglieder des Vorstandes sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Über schriftliches Verlangen eines Rechnungsprüfers oder wenigstens zweier
Mitglieder des Vorstandes ist eine Vorstandssitzung bin-nen einer Woche einzuberufen. Im ersteren Fall sind die Rechnungsprüfer zur Erstattung ihres Berichtes beizu-ziehen.
?4? Über den Verlauf der Vorstandssitzung und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen vom Vorstand bestimmten Schriftführer ein Protokoll (Resümeeprotokoll) aufzunehmen. Der Aufsichtsbehörde sowie jedem Mitglied des Vorstandes ist eine Ausfertigung des Protokolls innerhalb von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Sitzung gerechnet, zu übermitteln. § 2 Abs. 7 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 9 dritter Satz gelten sinngemäß.
?5? Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
?6? Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Vorstandssitzung dem Vorsitzenden übermittelt und in dieser Sitzung behandelt werden. Anfragen sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden Sitzung zu beantworten.
§4 Der Vorsitzende
?1? Der Vorsitzende vertritt die Tourismusregion nach
außen.
?2? Dem Vorsitzenden obliegen folgende Aufgaben:
1? Die Delegiertenversammlung und den Vorstand einzuberufen;
2? in den Sitzungen der Delegiertenversammlung und
des Vorstandes den Vorsitz zu führen;
3? die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes zu vollziehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird;
4? alle Schriftstücke der Tourismusregion zu unterzeichnen oder dem Geschäftsführer (Tourismusdirektor)
hiefür Vollmacht zu erteilen;
5? Urkunden über Verbindlichkeiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterzeichnen;
6? die Niederschriften über Sitzungen der Delegiertenversammlung oder des Vorstandes gemeinsam mit
dem Schriftführer zu fertigen;
7? den Tätigkeitsbericht zu erstatten;
8? die Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälliger
Nachträge sowie des Rechnungsabschlusses zu veranlassen.
?3? Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt in sinngemäßer
Anwendung des § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz
?4? Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende vom
Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten.
§5 Der Finanzreferent
(1) Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung der Tourismus-region.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 21. Stück, Nr. 38
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?2? Die Belege sind gemeinsam mit dem Geschäftsführer (Tourismusdirektor) zu zeichnen.
?3? Die Funktion des Finanzreferenten ist mit der des Vorsitzenden oder des Vorsitzenden-Stellvertreters unvereinbar; die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990.
§6 Die Rechnungsprüfer
?1? Den Rechnungsprüfern (Prüfungsausschuß) obliegt es, die laufende Gebarung und den Rechnungsabschluß einer Tourismusregion einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.
?2? Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990.
?3? Die Rechnungsprüfer haben insbesondere mindestens dreimal jährlich unvermutete Kassenkontrierungen vorzunehmen, die sich auf die Überprüfung der Bargeldbestände und auf das Vorhandensein aller abgesondert zu verwahrenden Sachwerte zu erstrecken haben.
?4? Die Rechnungsprüfer haben ihre Wahrnehmungen
und Vorschläge laufend dem Vorsitzenden bekanntzugeben und außerdem der Delegiertenversammlung hierüber zu berichten.
(5)Über jede Überprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
§7
Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer endet mit dem Ablauf des Zeitrau-mes, für den die Mitglieder der Delegiertenversammlung bestellt sind. Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Orga-ne ihre Geschäfte weiter.
§8 Haushaltsführung und Vermögensgebarung
?1? Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung einer Tourismusregion gelten sinngemäß das IV. und V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1979, jedoch mit Ausnahme des § 67, des § 68 Abs. 1, der §§ 70 bis 72, des § 73 Abs. 3, des § 74 Abs. 4 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 88, des § 90, des § 91 und des § 93 Abs. 1 zweiter Satz, wobei an die Stelle des Gemeinderates die Delegiertenversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Vorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende tritt.
?2? Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist.
(3)Die zur Erfüllung der Aufgaben einer Tourismusregion erforderlichen Haushaltsmittel werden aufgebracht:
2? durch die Leistungen der in einer Tourismusregion
zusammengeschlossenen Tourismusverbände gemäß § 44 Abs. 3 zweiter Satz (Zweckaufwand);
3? durch Erträgnisse aus Unternehmungen;
4? durch freiwillige Beiträge;
5? durch sonstige Einnahmen.
?4? Im Haushalt einer Tourismusregion dürfen nur Ausgaben vorgesehen werden, zu deren Leistung niemand
anderer verpflichtet ist und die im Interesse des Tourismus liegen.
?5? Die Tourismusregion hat zumindest ein eigenes
Bankkonto zu unterhalten.
§9 Der Geschäftsführer (Tourismusdirektor)
?1? Dem Tourismusdirektor obliegt die Leitung der Geschäftsstelle Er ist dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben verantwortlich. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes der Delegiertenversammlung unvereinbar.
?2? Der Tourismusdirektor ist Vorgesetzter aller Bediensteten der Tourismusregion. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Bedeutsame personelle Maßnahmen, wie allgemeine Regelungen der Dienstzeit, Gewährung von über den Dienstvertrag hinausgehenden Begünstigungen (Belohnung, Sonderurlaub udgl.), die Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung, insbesondere in der Geschäftsstelle, sowie die Urlaubseinteilung und die Anordnung von Dienstreisen darf der Geschäftsführer (Tourismusdirektor) nur mit Zustimmung des Vorsitzenden setzen; es sei denn, daß sich aus seinem Dienstvertrag anderes ergibt.
?3? Der Tourismusdirektor hat für die Erfüllung der Aufgaben der Tourismusregion zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.
?4? Der Tourismusdirektor ist in Angelegenheiten der Deckung des Sachaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Delegiertenversammlung und
dem Vorstand auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
?5? Auf das Dienstverhältnis der Angestellten der Tourismusregion finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes Anwendung.
§11 Dienstordnung für die Geschäftsstelle
Zum Zwecke einer reibungslosen Abwicklung des inne-ren Dienstes hat der Tourismusdirektor eine interne Dienstordnung auszuarbeiten, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf und vor allem folgende Angelegenhei-ten des inneren Dienstes zu regeln hat:
1? Gliederung des Geschäftsbetriebes der Tourismusregion;
2? Festlegung der Dienststunden;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 21. Stück, Nr. 38 u. 39
3? Festlegung des Urlaubs;
4? Festlegung der Dienstreisen einschließlich der Rechnungslegung;
5? Kassaführung.
§12 Aufsicht
(1)Um der Aufsichtsbehörde (§ 29 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990) die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ermöglichen, ist der Vorsitzende verpflichtet,
1? die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Delegiertenversammlung und des Vorstandes einzuladen,
2? über Aufforderung der Aufsichtsbehörde weitere Ausfertigungen der Protokolle über Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes vorzulegen,
3? der Aufsichtsbehörde den von der Delegiertenversammlung beschlossenen Jahresvoranschlag und allfällige Nachträge spätestens eine Woche nach Beschlußfassung durch die Delegiertenversammlung bekanntzugeben,
4? den Rechnungsabschluß sowie den Tätigkeitsbericht spätestens eine Woche nach Genehmigung durch die Delegiertenversammlung der Aufsichtsbehörde vorzulegen,
5? der Aufsichtsbehörde Einsicht in alle Geschäftsbücher, Schriftstücke, Prüfungsberichte und sonstige
Aufzeichnungen der Tourismusregion und ihrer wirtschaftlichen Unternehmen zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
6? allen Maßnahmen ungesäumt zu entsprechen, die
von der Aufsichtsbehörde in Durchführung ihrer Aufsichtspflicht getroffen werden.
(2)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z. 6 gilt auch für die übrigen Organe der Tourismusregion.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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