51, Verordnung
der o.ö. Landesregierung über die Entschädigung
für die Mitglieder (Ersatz-mitglieder) des Bewertungsbeirates
Auf Grund des § 36 Abs. 5 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBI.
Nr. 81/1989, wird verordnet:
Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bei derDie Entschädigung gemäß § 1 ändert sich entspre-Stadtgemeinde Gmunden, bei den Marktgemeindeäm-chend dem vom Österreichischen Statistischen Zentraltern Altmünster und Ebensee, beim Gemeindeamt Traun-amt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder
kirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden so-einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den
wie beim Amt der o.ö. Landesregierung während derMonat des Inkrafttretens dieser Verordnung; die Ände-Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.rung hat zu
erfo|gen wenn das Ausmaß der Anderung
5 v.H. des im § 1 festgesetzten Betrages beträgt.§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft