LGBL_OB_19900731_52•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsordnung der Ortsbildkommissionen
LGBL_OB_19900731_52Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsordnung der OrtsbildkommissionenGazette31.07.1990
der o.ö. Landesregierung vom 16. Juli 1990 über die Geschäftsordnung der Ortsbildkommissionen
Auf Grund des § 14 Abs. 8 des O.ö. Ortsbildgesetzes, LGBl. Nr. 4/1990, wird verordnet:
§1 Aufgaben der Ortsbildkommissionen
Aufgabe der Ortsbildkommissionen ist es, die Gemein-den in Angelegenheiten des Ortsbildschutzes bzw. der Ortsbildgestaltung zu beraten und zu unterstützen; in den Verfahren gemäß §§ 4, 8, 9, 10 und 11 des O.ö. Ortsbild-gesetzes als Sachverständigenrat zur Verfügung zu ste-hen; für die Gemeinden vor Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 5 und 12 des O.ö. Ortsbildgesetzes sowie bei der Ausarbeitung eines Ortsbildkonzeptes gemäß § 7 des O.ö. Ortsbildgesetzes Gutachten abzugeben; den Ge-meinden festgestellte Mängel oder Mißstände des Orts-bildschutzes bzw. der Ortsbildgestaltung bekanntzu-geben; den Gemeinden Vorschläge über die Förderung (IV. Abschnitt des O.ö. Ortsbildgesetzes) zu erstatten.
§2 Einberufung der Sitzungen
?1? Die Ortsbildkommission ist vom Vorsitzenden nach Erfordernis einzuberufen. Der Vorsitzende hat die Ortsbildkommission auch dann einzuberufen, wenn es von
mindestens einem ständigen und einem nicht ständigen Mitglied unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
?2? Die ständigen und nicht ständigen Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der voraussichtlichen Beratungsgegenstände schriftlich, rechtzeitig und nachweisbar zu laden. Die Ladung ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. In dringenden Fällen kann die Frist von zwei Wochen unterschritten werden.
(3) Ein ständiges Mitglied der Ortsbildkommission hat im Falle seiner Verhinderung unverzüglich sein Ersatz-mitglied und die Geschäftsstelle der Ortsbildkommission (§ 6) zu verständigen.
§3 Sitzungen der Ortsbildkommissionen
?1? Die Ortsbildkommission kommt ihren Aufgaben (§ 1) in Sitzungen nach, die nach Bedarf mit einem Ortsaugenschein verbunden werden können.
?2? Die bei der Sitzung zu behandelnden Fälle und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende in der Tagesordnung.
?3? Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung stehen, dürfen behandelt werden, wenn es die Ortsbildkommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
?4? Die Sitzungen der Ortsbildkommission sind nicht öffentlich. Die Ortsbildkommission kann aber ihren Sitzungen nach Erfordernis weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
§4
Beschlußfähigkeit Abstimmung der Ortsbildkommissionen ?1? Die Ortsbildkommission ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende (Stellvertreter) sowie mindestens zwei weitere Mitglieder, davon ein ständiges Mitglied, anwesend sind. ?2? Die Ortsbildkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
?3? Die Ortsbildkommission kann vor der Beschlußfassung einen Ortsaugenschein durchführen. Sie kann aber auch beschließen, daß mit der Durchführung des Augenscheines ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Ortsbildkommission beauftragt werden. In diesem Falle haben die bori iftrnqton Mitglieder der Kommission über das ¦ErrjohniR 'irr, Auqonscheinßs zu berichten.
Seite 204
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 29. Stück,
Nr. 52 u. 53
§5 Sitzungsprotokoll
?1? Über jede Sitzung der Ortsbildkommission ist ein
zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu
führen.
?2? Im Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie die wesentlichen Beratungsgegenstände und die darauf bezogenen Ausführungen der bei der Sitzung anwesenden
Mitglieder aufzunehmen.
?3? Die in der Sitzung gestellten Anträge, der Wortlaut der gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten.
?4? Diejenigen Mitglieder, die einem bestimmten Beschluß nicht zugestimmt haben, können verlangen, daß dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. ?5? Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzu-' fassen. Das Sitzungsprotokoll sowie allfällige Sitzungsunterlagen (z.B. Pläne) sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen. Auf den Unterlagen ist Zeit und Ort der Sitzung festzuhalten.
?6? Das Recht auf Einsichtnahme bzw. Zustellung des Sitzungsprotokolles steht nur den Mitgliedern der Ortsbildkommission zu.
?7? Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolles hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.
§6 Geschäftsstelle der Ortsbildkommission
?1? Die Geschäfte der Ortsbildkommission werden von einer beim Amt der o.ö. Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle besorgt.
?2? Die Geschäftsstelle besorgt ihre Aufgaben unter Leitung des jeweiligen Vorsitzenden der Ortsbildkommission.
?3? Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für die Sitzungen der Ortsbildkommission beizustellen.
?4? Die Geschäftsstelle hat das Ergebnis der Sitzungen der jeweiligen Gemeinde im örtlichen Wirkungsbereich der Ortsbildkommission sowie der Landes-Ortsbildkommission bekanntzugeben.
§7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19900731_52",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19900731_52",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}