(1)Die Höhe des Ersatzes der notwendigen Reise(Fahrt-)auslagen der Mitglieder der Ortsbildkommissionen richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Reisegebührenvorschriften des Landes für die Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7. Bei Benützung eines Privatkraftwagens haben sie Anspruch auf das Kilometergeld, dessen Höhe sich nach den sinngemäß anzuwendenden Reisegebührenvorschriften des Landes richtet.
(2)Soweit den Mitgliedern der Ortsbildkommissionen und der Landes-Ortsbildkommission durch Ausübung der von der Kommission in Auftrag gegebenen Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 29. Stück, Nr. 53 u. 54
Seite 205
§4
Für Erhebungen, die im Auftrag der Ortsbildkommissio-nen bzw. der Landes-Ortsbildkommission durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen der §§1,2 und 3 sinngemäß.
§5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landesrat
sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/1985 wird ver-ordnet:
§1
(1)Die Grenzen der Gemeinde Ohisdorf und der Gemeinde Pinsdorf, politischer Bezirk Gmunden, werden wie folgt geändert:
Ein Teil des Grundstückes Nr. 465/1, Katastralgemeinde Pinsdorf, Gemeinde Pinsdorf, im Ausmaß von 59 m2 wird der Gemeinde Ohisdorf eingemeindet.
(2)Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Gemeinde Ohisdorf und der Gemeinde Pinsdorf ist in der Anlage dargestellt.