LGBL_OB_19900731_55•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (O.ö. Eigenheim-Verordnung)
LGBL_OB_19900731_55Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung zur Errichtung von Eigenheimen (O.ö. Eigenheim-Verordnung)Gazette31.07.1990
(1)Für die Errichtung von Eigenheimen werden nicht rückzahlbare Zinsenzuschüsse zur Rückzahlung eines Hypothekardarlehens gewährt.
(2)Das Ausmaß dieses Hypothekardarlehens hat
S 300.000,— als Sockelbetrag zu betragen. Dieser Sockelbetrag erhöht sich um S 25.000,— für jedes im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebende
Kind, für das der Förderungswerber einen Anspruch auf Familienbeihilfe besitzt.
(3)Bei gleichzeitiger Errichtung einer zweiten Wohnung erhöht sich der Sockelbetrag um S 150.000,—, sofern diese Wohnung von den eigenberechtigten Kindern oder den Eltern des Förderungswerbers bezogen wird.
?4? Wird die zweite Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt errichtet, wird eine Förderung gemäß Abs. 2 nur dann gewährt, wenn die erste Wohnung nicht gefördert wurde bzw. wird.
?5? Bei einer Förderung gemäß Abs. 2 wird ein Finanzierungsbeitrag im Sinne des § 11 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990 in der Höhe von S 25.000,— und unter denselben Bedingungen gewährt. Dieser Finanzierungsbeitrag wird außerdem für jedes Kind, das innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Zusicherung geboren wird, gewährt; dies gilt auch für jene Fälle, die ab dem 1. März 1989 nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984
in Verbindung mit der Zinsenzuschuß-Verordnung gefördert wurden.
?6? Das Ausmaß des bezuschußten Hypothekardarlehens ds[rf höchstens 50% der Gesamtbaukosten betragen.
§3
Bedingungen des Hypothekardarlehens und Höhe des Zinsenzuschusses ?1? Das bezuschußte Hypothekardarlehen im Sinne des § 2 hat eine Laufzeit von 20 Jahren und ist nach Zuzählung fünf Jahre tilgungsfrei.
?2? Die Höhe des Zinsenzuschusses beträgt
1? für die ersten fünf Jahre die gesamten Zinsen,
2? ab dorn sechsten Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 3% übersteigt und
3? ab dem elften Jahr jenen Teil, der einen Zinssatz von 5% übersteigt.
(3)Die Auszahlung der Zinsenzuschüsse erfolgt halbjährlich i|i einer Gesamtsumme entsprechend den Anforderungen des Geldinstitutes.
§4
Ausmaß der Förderung für die Errichtung von Eigen-helmen als Teile
einer Gesamtanlage
(1) Fdr die Errichung von Eigenheimen als Teile einer Gesnmtanlage beträgt das Förderungsdarlehen S 400.000,— pro Eigenheim, sofern die Anlage aus
Seite 208
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 30. Stück, Nr. 55 u. 56
mindestens drei Eigenheimen besteht, deren Grund-stücksbedarf einschließlich der verbauten Fläche im Durchschnitt für jede Wohnung der Gesamtanlage 400 m2 nicht übersteigt und das Ansuchen vom Eigentümer eingereicht wird.
?2? Für jede im gemeinsamen Haushalt des Förderungswerbers lebende Person erhöht sich das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 um S 20.000,—.
?3? Bei gleichzeitiger Errichtung einer zweiten Wohnung erhöht sich das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 um S 150.000,—, sofern diese Wohnung von den eigenberechtigten Kindern oder den Eltern des Förderungswerbers bezogen wird.
§5 Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1)Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 38 Jahre.
?2? Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt sechs Monate nach Auszahlung des Förderungsdarlehens. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
?3? Die Annuität beträgt während der ersten fünf Jahre 1% p.a. des ursprünglichen Darlehensbetrages.
?4? Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren erhöht sich die Annuität um jeweils 0,5% des ursprünglichen Darlehensbetrages.
?5? Nach Ablauf von 25 Jahren erhöht sich die Annuität auf 7,5% und in der Folge wiederum nach jeweils fünf Jahren um jeweils 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrages.
?6? Den Annuitäten nach den Abs. 3 bis 5 liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5% zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5% während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.
§6 Eigenmittel und Gesamtbaukosten
?1? Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt bei Eigenheimen mindestens 20% der jeweiligen Gesamtbaukosten,
wobei diese vom Eigentümer aufzubringen sind.
?2? Als förderbare Gesamtbaukosten gelten pro m2
Nutzfläche
1? bei Eigenheimen höchstens S 11.500,— ohne Umsatzsteuer,
2? bei Eigenheimen als Teile einer Gesamtanlage höchstens S 12.000,— ohne Umsatzsteuer.
§7 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19900731_55",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19900731_55",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}