LGBL_OB_19900731_58•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Dienstnehmerwohnungen, Reihenhäusern und Wohnheimen (O.ö. Neubauförderungs-Verordnung)
LGBL_OB_19900731_58Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Dienstnehmerwohnungen, Reihenhäusern und Wohnheimen (O.ö. Neubauförderungs-Verordnung)Gazette31.07.1990
2? zur Errichtung von Dienstnehmerwohnungen zur
Überlassung an ihre Dienstnehmer in Miete, sofern
der Förderungswerber eine Gemeinde oder ein Unter-
nehmer ist;
3? zur Errichtung von Reihenhäusern, sofern der Förde-
rungswerber ein privater Bauträger ist;
4? zur Errichtung von Wohnheimen, sofern der Förde-
rungswerber seine tatsächliche Geschäftsführung
kirchlichen oder sozialen Zwecken widmet.
§2
Ausmaß des Förderungsdarlehens für die Errichtung von Wohnungen,
Reihenhäusern und Wohnheimen
(1)Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann be-
tragen:
?2? Bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage erhöht sich das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 um S 60.000,— pro Abstellplatz und bei einer oberirdischen Garage um S 30.000,— pro Abstellplatz.
?3? Weiters kann sich das Förderungsdarlehen um
S 500,— pro m2 Nutzfläche erhöhen, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich einer energiesparenden und emissionsmindernden Bauweise erheblich überschritten werden und dies durch ein Gutachten eines Amtssachverständigen festgestellt wird.
?4? Für die Errichtung von Reihenhäusern im Sinne des § 2 Z. 4 des O.ö. WFG 1990 beträgt das Förderungsdarlehen S 500.000,— pro Reihenhaus.
?5? Bei gleichzeitiger Errichtung einer zweiten Wohnung erhöht sich das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 4 um S 150.000,—, sofern diese Wohnung von den eigenberechtigten Kindern oder den Eltern des Beziehers der ersten Wohnung bezogen wird.
?6? Für die Errichtung von Wohnheimen beträgt das Förderungsdarlehen bis zu 70% der Gesamtbaukosten
(§ 6). Bei der Berechnung der förderbaren Nutzfläche werden auch Räume berücksichtigt, die der Betreuung der Bewohner dienen, jedoch nicht das Ausmaß der Gangflächen.
§3 Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1)Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 38 Jahre.
?2? Die Tilgung und die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnen mit dem nach Ablauf von sechs Monaten ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen des Gebäudes mit dem diesem Zeitpunkt nachfolgenden Monatsersten. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
?3? Die Annuität beträgt während der ersten fünf Jahre 1 % p. a. des ursprünglichen Darlehensbetrages.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang (1990, 30.
Stück, Nr. 58
Seite 213
?4? Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren erhöht sich die Annuität um jeweils 0,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages.
?5? Nach Ablauf von 25 Jahren erhöht sich die Annuität auf 7,5% (einschließlich einer verstärkten Tilgung) und in der Folge wiederum nach jeweils fünf Jahren um jeweils 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrages.
?6? Den Annuitäten nach den Abs. 3 bis 5 liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5% zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5% während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.
?7? Bei Reihenhäusern beginnt die Rückzahlungsrate
des Förderungsdarlehens unbeschadet des Abs. 6 jedenfalls sechs Monate nach Auszahlung.
§4 Einsatz von Eigenmitteln
(1)Der Förderungswerber hat Eigenmittel aufzubringen.
(2)Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt:
1? bei Mietwohnungen mindestens 5%;
2? bei Eigentumswohnungen mindestens 10% und
3? bei Reihenhäusern mindestes 20% der jeweiligen Gesamtbaukosten.
(3)Die Eigenmittel sind aufzubringen:
1? bei Mietwohnungen von der Gemeinde oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung, wobei letztere ihre Eigenmittel auf die Dauer von mindestens zehn Jahren
und einer Verzinsung zum Eckzinssatz zur Verfügung
stellen muß und nach zehn Jahren konvertieren kann;
die Tilgung beträgt 1 %;
2? bei Eigentumswohnungen vom Wohnungseigentumsbewerber und
3? bei Reihenhäusern von den zukünftigen Eigentümern.
§5 Ausstattung
?1? Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Z. 7 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen und den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung
bzw. den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
?2? Wohnungen sowie Wohnheime dürfen nur in Gebäuden mit höchstens vier Geschossen, in den Statutarstädten Linz, Wels und Steyr mit höchstens sechs Geschossen gefördert werden. Ausnahmen hievon kann die Landesregierung erteilen, wenn dies unter Bedachtnahme auf bereits bestehende Verbauungen in der Nachbarschaft zur Schließung von Baulücken und dgl. im Interes-se der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist.
?3? Für den Fall der Errichtung eines Personenaufzuges ist eine behindertengerechte Ausführung und die Möglichkeit vorzusehen, daß der Aufzug auch behindertengerecht erreichbar ist.
?4? Als besondere Ausstattung für Mietwohnungen ist anzusehen:
1? sie sind grundsätzlich mit Oberflächenendausführung und bezugsfertig, d.h. auch mit funktionstüchtigem
Bad und WC sowie mit verlegten Fußböden zu erstellen;
2? bei Wohnungen über 50 m2 Nutzfläche ist eine Küche
(bzw. Kochnische bei Kleinwohnungen bis 50 m2) mit
den erforderlichen Anschlußmöglichkeiten für E-Herd,
Spülbecken und Kühlschrank herzustellen und eine
bauliche Trennung von Bad und WC vorzunehmen. Im Bad ist Platz für eine Waschmaschine und deren Anschluß vorzusehen;
3? die Ausstattung von Bad und WC hat mit einer keramischen Verfliesung (Bad mindestens Türhöhe, WC mindestens 1,50 m) zu erfolgen;
4? ein der Größe der Wohnung entsprechender Abstellraum ist innerhalb des Wohnungsverbandes vorzusehen.
§6 Gesamtbaukosten
(1)Die Gesamtbaukosten werden insoferne begrenzt,
als die aus den Gesamtbaukosten und deren Finanzierung errechnete monatliche Rückzahlungsrate ohne Anteil für die Garage pro m2 Nutzfläche und Monat zum Zeitpunkt der Zusicherung einen Betrag von S 32,— ohne
Umsatzsteuer
1? bei Mietwohnungen nicht übersteigen und
2? bei Eigentumswohnungen nicht unterschreiten darf.
(2)Als förderbare Gesamt bau kosten pro m2 Nutzfläche gelten:
1? bei Reihenhäusern höchstens S 12.000,— ohne Umsatzsteuer;
2? bei Wohnheimen höchstens S 12.500,— ohne Umsatzsteuer.
§7 SchluBbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in Kraft.
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