LGBL_OB_19900928_68•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters gemäß § 7 c Abs. 1 O.ö. KAG 1976
LGBL_OB_19900928_68Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters gemäß § 7 c Abs. 1 O.ö. KAG 1976Gazette28.09.1990
der o.ö. Landesregierung vom 27. August 1990 über
das Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters gemäß § 7c Abs. 1 O.ö. KAG 1976
Auf Grund des § 7c Abs. 1 des O.ö. Krankenanstalten-gesetzes 1976 (O.ö. KAG 1976), LGBl. Nr. 10, zuletzt ge-ändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 37/1990, wird verordnet:
§1
(1) Die Funktion des Patientenvertreters ist öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat erneut jeweils in-nerhalb von vier Wochen vor dem Ablauf der Funktions-dauer oder nach dem Ausscheiden des Patientenvertre-ters zu erfolgen.
Seite 228
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 35. Stück, Nr. 68, 69 u. 70
?2? Die Ausschreibung der Funktion des Patientenvertreters hat durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen.
?3? In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Bewerbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu setzen, die mindestens vier Wochen ab dem Tag der Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muß.
?4? Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen
Voraussetzungen zu enthalten.
§2
Bewerber für die Funktion des Patientenvertreters dür-fen nicht in einer O.ö. Krankenanstalt beschäftigt sein und müssen folgende persönliche und fachliche Voraus-setzungen erfüllen:
(1)Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelangten Bewerbungen einer Begutachtungskommission zu
übermitteln, die zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die sechs Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen hat.
(2)Die Begutachtungskommission besteht aus dem Gesundheitsreferenten und dem Personalreferenten der o. ö. Landesregierung und aus je einem Vertreter des Präsidiums, der Abteilung Sanitätsdienst und der Abteilung Sanitäts- und Veterinärrecht des Amtes der o.ö. Landesregierung.
(3)Die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Begutachtungskommission zur Stellungnahme sowie die Stellungnahme selbst unterliegen der Vertraulichkeit. Der Name eines Bewerbers unterliegt der Vertraulichkeit dann, wenn dies der Bewerber in seinem Bewerbungsgesuch verlangt.
§5
?1? Die Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung des Patientenvertreters keine Parteistellung.
?2? Den nicht berücksichtigten Bewerbern sind die Bewerbungsunterlagen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
§6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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