LGBL_OB_19900928_71•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsordnung der Landes-Ortsbildungskommission
LGBL_OB_19900928_71Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Geschäftsordnung der Landes-OrtsbildungskommissionGazette28.09.1990
der o.ö. Landesregierung vom 10. September 1990
über die Geschäftsordnung der Landes-Ortsbildkommission
, Auf Grund des § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 8 des O.ö. Ortsbildgesetzes, LGBl. Nr. 4/1990, wird verordnet:
§1 Aufgaben der Landes-Ortsbildkommission
Aufgabe der Landes-Ortsbildkommission ist es, vor Er-lassung von Verordnungen gemäß den §§ 5 und 12 des O.ö. Ortsbildgesetzes Gutachten für die Landesregierung abzugeben; die Landesregierung in Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung zu beraten und Vorschläge in bezug auf einen möglichst wirkungs-vollen Ortsbildschutz und eine wirkungsvolle Ortsbildge-staltung zu erstatten; der Landesregierung Vorschläge über die Förderung (IV. Abschnitt des O.ö. Ortsbildgeset-zes) zu erstatten.
§2 Einberufung der Sitzungen
?1? Die Landes-Ortsbildkommission ist vom Vorsitzenden nach Erfordernis einzuberufen. Der Vorsitzende hat die Landes-Ortsbildkommission auch dann einzuberufen, wenn es von mindestens drei ständigen Mitgliedern unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt wird.
?2? Die ständigen und nichtständigen Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und der voraussichtlichen Beratungsgegenstände schriftlich, rechtzeitig und nachweisbar zu laden. Die Ladung ist spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zuzustellen. In dringenden Fällen kann die Frist von zwei Wochen unterschritten werden.
(3) Eih ständiges Mitglied der Landes-Ortsbildkommis-sion ha\ im Fall seiner Verhinderung unverzüglich sein Ersatzrriitglied und die Geschäftsstelle der Landes-Orts-bildkommission (§ 6) zu verständigen.
§3 Sitzungen der Landes-Ortsbildkommission
?1? Die Landes-Ortsbildkommission kommt ihren Aufgaben (§ 1) in Sitzungen nach, die nach Bedarf mit einem Ortsaugenschein verbunden werden können.
?2? Die bei der Sitzung zu behandelnden Fälle und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende in der Tagesordnung.
?3? Beratungsgegenstände, die nicht auf der bekanntgegebenen Tagesordnung stehen, dürfen dann behandelt werden, wenn es die Landes-Ortsbildkommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
?4? Die Sitzungen der Landes-Ortsbildkommission sind nicht öffentlich. Die Landes-Ortsbildkommission kann aber ihren Sitzungen nach Erfordernis weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
§4
Beschlußfähigkeit Abstimmung in der Landes-Ortsbildkommission ?1? Die Landes-Ortsbildkommission ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Vorsitzende (Stellvertreter) sowie mindestens vier weitere Mitglieder, davon mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, anwesend sind.
?2? Die Landes-Ortsbildkommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
?3? Die Landes-Ortsbildkommission kann vor der Beschlußfassung einen Ortsaugenschein durchführen. Sie kann aber auch beschließen, daß mit der Durchführung des Augenscheines ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Landes-Ortsbildkommission beauftragt werden. In diesem Fall haben die beauftragten Mitglieder der Kommission über das Ergebnis des Augenscheines zu berichten.
§5 Sitzungsprotokoll
?1? Über jede Sitzung der Landes-Ortsbildkommission ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen.
?2? Im Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen der anwesenden Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sowie die wesentlichen Beratungsgegenstände und die darauf bezogenen Ausführungen der bei der Sitzung anwesenden
Mitglieder aufzunehmen.
?3? Die in der Sitzung gestellten Anträge, der Wortlaut
der gefaßten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis sind Jim Sitzungsprotokoll festzuhalten.
Seite 230
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 35. Stück, Nr. 71 u. 72
(4)Diejenigen Mitglieder, die einem bestimmten Beschluß nicht zugestimmt haben, können verlangen,
daß dies namentlich im Protokoll festgehalten wird. ?5? Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen. Das Sitzungsprotokoll sowie allfällige Sitzungsunterlagen (z.B. Pläne) sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen. Auf den Unterlagen ist Zeit und Ort der Sitzung festzuhalten.
?6? Das Recht auf Einsichtnahme bzw. Zustellung des Sitzungsprotokolles steht nur den Mitgliedern und den bei der Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern der Landes-Ortsbildkommission zu.
?7? Eine Ergänzung oder Berichtigung des Sitzungsprotokolles hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung von einem Mitglied verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.
§6 Geschäftsstelle der Landes-Ortsbildkommission
?1? Die Geschäfte der Landes-Ortsbildkommission werden von einer beim Amt der o.ö. Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle besorgt.
?2? Die Geschäftsstelle besorgt ihre Aufgaben unter Leitung des Vorsitzenden der Landes-Ortsbildkommission.
?3? Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für die Sitzungen der Landes-Ortsbildkommission beizustellen. ?4? Die Geschäftsstelle hat die in den Sitzungen gefaßten Beschlüsse der jeweils betroffenen Gemeinde bekanntzugeben.
§7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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