- Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 10. September 1990
betreffend die Verlegung der Eidenberger Straße
(Bezirksstraße Nr. 1505) im Gebiet der Gemeinde
Lichtenberg
Auf Grund des § 9 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des
O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird
verordnet:
§1
?1? Der bei km 0,000 (neu, das ist km 9,354 der Hansbergstraße (Landesstraße Nr. 581 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs)) beginnende, zuerst in einem Bogen nach Westen und hierauf nach Nordosten verlaufende, bei km 0,243 (neu) die derzeitige Trasse der Eidenberger Straße (Bezirksstraße Nr. 1505 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) querende und bei km 0,382 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Eidenberger Straße wird als Bezirksstraße erklärt.
?2? Der zwischen km 0,000 (alt, das ist der derzeitige Einmündungsbereich in die Hansbergstraße bei deren km 9,282 bzw. km 9,376 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) und km 0,365 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Eidenberger Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes
(Abs. 1) wirksam. Die Eidenberger Straße beginnt daher nicht mehr bei km 9,282 (bzw. km 9,376 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) der Hansbergstraße, sondern bei km 9,354 dieser Straße.
§2
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Eidenberger Straße aus dem beim Amt der o.ö. Lan-desregierung und beim Gemeindeamt Lichtenberg auflie-genden Plan, Maßstab 1:1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.