Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die
Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz, Regionales
Nebenzentrum Enns als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf | Omnilex
LGBL_OB_19901031_74•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die
Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz, Regionales
Nebenzentrum Enns als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die
Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz, Regionales
Nebenzentrum Enns als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19901031_74Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die
Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz, Regionales
Nebenzentrum Enns als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen BedarfGazette31.10.1990
der o.ö. Landesregierung vom 24. September 1990 über die Verwendung von Grundstücken in der Pla-nungsregion Linz, Regionales Nebenzentrum Enns als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Pla-nungsregion Linz, Regionales Nebenzentrum Enns (§ 20 Abs. 1 lit. c O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 1132/1 bis -/11 der KG. Enns und 429/2 der KG. Lorch mit einer Gesamtfläche von 16.333 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Wid-mung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von
4.380 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblätt für Oberösterreich in Kraft.