LGBL_OB_19901214_91•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der O.ö. Gemeindeordnung 1979
LGBL_OB_19901214_91Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der O.ö. Gemeindeordnung 1979Gazette14.12.1990
der o.ö. Landesregierung vom 29. Oktober 1990 über die Wiederverlautbarung der O.ö. Gemeinde-ordnung 1979
Artikel I
Auf Grund des Art. 26 des O.ö. Landes-Verfassungsge-setzes 1971, LGBl. Nr. 34, zuletzt geändert durch das Landes-Verfassungsgesetz LGBl. Nr. 54/1987, wird in der Anlage die O.ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
1? O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985, LGBl. Nr. 95; 2? O.ö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988.
(2)Es ist in Kraft getreten:
1? die O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985 mit 19. September 1985;
2? das O.ö. Gemeindeverbändegesetz mit 31. Dezember 1986.
Artikel III
(1) Folgende Bestimmungen werden als nicht mehr gel-tend festgestellt:
1? § 14 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 (gemäß § 27 Abs. 2 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes außer
Kraft getreten);
2? Art. II der O.ö. Gemeindeordnungsnovelle 1985 (gegenstandslos geworden).
?2? Die in der O.ö. Gemeindeordnung 1979 enthaltene
Promulgationsklausel sowie § 112 (Inkrafttreten) werden
in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufge-
nommen.
?3? Folgende in der O.ö. Gemeindeordnung 1979 ent-
haltene Hinweise auf aufgehobene oder gegenstandslos
gewordene Bestimmungen sind im wiederverlautbarten
Text nicht mehr enthalten:
1? der Hinweis zu § 34 Abs. 3;
2? die Hinweise zu § 111 Abs. 1 und 2.
Artikel IV
(1)Im wiederverlautbarten Text entfallen als gegen-
standslos:
1? die Worte „und Gemeindeverbände" in der Ab-
schnittsüberschrift vor § 13;
2? die Absatzbezeichnung „(1)" im § 111.
?2? Im § 62 und im § 80 Abs. 3 wird jeweils ein Druckfehler berichtigt.
?3? Im § 102 Abs. 2 wird nach dem Wort „richtet" ein Beistrich gesetzt. Im § 105 Abs. 1 wird das Wort „Aufträge" durch das Wort „Auftrag" ersetzt.
?4? Im § 23 Abs. 2, im § 40 Abs. 1 und 2 sowie im § 109 Abs. 3 werden die Bezeichnungen „des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929" jeweils durch die Abkürzungen „B-VG" ersetzt.
Artikel V
Das Landesgesetz wird mit dem Titel „O.ö. Gemeinde-ordnung 1990
(O.ö. GemO. 1990)" neu verlautbart.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes iOberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Anlage
Seite 268
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 44. Stück,
Nr. 91
Anlage
O.ö. Gemeindeordnung 1990 (O.ö. GemO. 1990)
I. HAUPTSTÜCK Die Gemeinde
1 . Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§1 Begriff und rechtliche Stellung
?1? Das Land Oberösterreich gliedert sich in Gemein-
den. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem
Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungs-
sprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde
gehören.
?2? Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§2 Name
?1? Die Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf
der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten versagt werden, insbesondere wenn der neue Name mit dem Namen
einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist. Die Landesregierung hat den neuen Namen einer Gemeinde im Landesgesetzblatt kundzumachen.
?2? Bei der Vereinigung, Trennung oder Neubildung
von Gemeinden sind die Namen der Gemeinden durch
Verordnung der Landesregierung (§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1) beziehungsweise durch Landesgesetz (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2) zu bestimmen. Vor der Bestimmung eines Gemeindenamens sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
§3 Stadt- und Marktgemeinden
?1? Die Landesregierung kann Gemeinden mit besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere wenn diese selbst oder eine Ortschaft in ihrem Bereich ein Marktrecht bereits besitzen, oder Gemeinden, denen
eine besondere kulturelle oder historische Bedeutung zukommt, auf deren Antrag zum Markt erheben; sie führen die Bezeichnung „Marktgemeinde".
?2? Gemeinden, denen eine über das Ausmaß nach Abs. 1 wesentlich hinausragende Bedeutung zukommt,
können auf ihren Antrag von der Landesregierung zur Stadt erhoben werden; sie führen die Bezeichnung „Stadtgemeinde".
(3) Die Erhebung zum Markt'oder zur Stadt ist im Lan-desgesetzblatt kundzumachen. Über die Erhebung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu fertigen ist.
§4 Wappen und Gemeindefarben
?1? Das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
verleiht die Landesregierung auf Antrag der Gemeinde. ?2? Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbildung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung des Landessiegels
zu fertigen.
?3? Die Verwendung des Gemeindewappens bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu
befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Gemeinde nähere Bestimmungen über die Art und Weise
der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Gemeindewappens enthalten. Wenn von dem Wappen
ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Gemeinderat zu widerrufen.
?4? Wer ein Gemeindewappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder ein Gemeindewappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
?5? Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeindefarben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Beziehung auf den Symbolgehalt der Farben versagt werden.
§5 Siegel
?1? Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadtgemeinde)
sowie den Namen der Gemeinde zu führen.
?2? Gemeinden, die das Recht zur Führung eines Wappens besitzen, können auch das Wappen im Gemeindesiegel führen.
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(3) Wer ein Gemeindesiegel unbefugt führt, ist, sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tat-bestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu be-strafen.
§6 Gebietsänderungen
?1? Änderungen des Gemeindegebietes (§§ 7 bis 10)
dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbesondere aus wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen ist, daß jede der beteiligten Gemeinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Teilung von Katastralgemeinden tunlichst zu vermeiden.
?2? Fallen dem Land Oberösterreich durch eine Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemeinde gebildet wird, durch Verordnung diese Gebietsteile einer oder mehreren angrenzenden Gemeinden zweckentsprechend, insbesondere unter Bedachtnahme auf die geographische Lage, zuzuweisen. Eine solche Verordnung hat in demselben Zeitpunkt in Kraft zu treten wie die Änderung der Landesgrenze und darf zu diesem Zweck
auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
?3? Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 (Fassung Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205) werden hiedurch nicht berührt.
§7 Grenzänderungen
?1? Änderungen in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, bedürfen einer Verordnung der Landesregierung. Eine solche Verordnung darf nur bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden erlassen werden. ?2? Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.
?3? Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat die Landesregierung die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Gemeinden durch Verordnung zu regeln. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Grenzänderung gestellt werden. Bei der Regelung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Grenzänderung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.
§8 Vereinigung
(1) Zwei oder mehrere aneinander grenzende Gemein-den können bei Vorliegen übereinstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbeschlüsse durch Verordnung der Landesregierung zu einer Gemeinde ver-einigt werden. ?2? Zur Vereinigung zweier oder mehrerer aneinander grenzender Gemeinden gegen den Willen beteiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforderlich.
?3? Die Vereinigung hat den vollständigen Übergang
der Rechte und Pflichten der bisherigen Gemeinden auf
die neue Gemeinde zur Folge.
§9 Trennung
?1? Eine Gemeinde kann bei Vorliegen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses, der auch einen Plan über die vollständige vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu enthalten hat, durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden. In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile, die den neu zu bildenden Gemeinden durch die Trennung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.
?2? Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren Willen
ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem ist auch die
vermögensrechtliche Auseinandersetzung zu regeln.
?3? Die Trennung und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeitpunkt in Wirksamkeit zu setzen.
§ 10 Aufteilung und Neubildung
?1? Die Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden, so daß sie als eigene Gemeinde zu bestehen aufhört, bedarf eines Landesgesetzes.
?2? Die Neubildung einer Gemeinde aus Gebietsteilen angrenzender Gemeinden bedarf eines Landesgesetzes.
(3)Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung in
den Fällen der Abs. 1 und 2 hat durch Landesgesetz zu erfolgen.
§11 Grenzstreitigkeiten
?1? Den Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren Gemeinden, der unter diesen strittig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzustellen.
?2? Die Landesregierung hat über Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen die Zuständigkeit zur vorläufigen Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeit unter Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu regeln.
§12 Gemeinsame Bestimmungen
?1? Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach § 6 Abs. 2, dürfen nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres in Kraft gesetzt werden.
?2? In den Fällen der §§ 8 und 9 und des § 10 Abs. 2
sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden.
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?3? In den Fällen des § 7 kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen, wenn nach der Gebietsänderung der Gemeinderat nicht mehr als repräsentative Vertretung der Gemeinde angesehen werden kann. Dasselbe
gilt in den Fällen des § 10 Abs. 1 hinsichtlich jener Gemeinden, denen ein Gebiet zugewachsen ist. Wird der Gemeinderat aufgelöst, so sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden.
?4? Die Kosten einer Gebietsänderung (§§ 7 bis 10) haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt eine Vereinbarung zwischen diesen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Gebietsänderung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und Nachteile.
(5)(Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die
eine Änderung von Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 7 bis 10 oder die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die Gebietsänderungen von Gemeinden zum Inhalt haben, überdies nur nach
Durchführung einer Volksbefragung (§ 38) in den betroffenen Gemeinden beschlossen oder geändert werden.
§13 Verwaltungsgemeinschaften
?1? Gemeinden desselben politischen Bezirkes können auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse
ihre Geschäfte in gemeinschaftlicher Geschäftsführung besorgen (Verwaltungsgemeinschaft).
?2? Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Einrichtung der Verwaltungsgemeinschaft den Interessen der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden zuwiderläuft oder die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinschaftlich zu besorgenden Aufgaben
nicht gewährleistet ist.
?3? Der selbständige Bestand der Gemeinden, ihre
Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit.
?4? Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen. Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch
gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist.
§ 14 Aufgehoben
4.Abschnitt
Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde
§15 Gemeindemitglieder
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staats-bürger, die im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohn-sitz haben. Ihre besonderen Rechte und Pflichten bestim-men sich nach dem Gesetz.
§ 16 Ehrungen durch die Gemeinde
?1? Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Gemeinde oder um die Gemeinden im allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrung auszeichnen.
?2? Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich im Sinne des Abs. 1 besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Ein solcher Beschluß ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen und bedarf dann, wenn eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, zum Ehrenbürger ernannt werden soll, der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluß
Bundes- oder Landesinteressen oder das Ansehen der Gemeinde gefährdet oder verletzt werden.
?3? Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch
Sonderpflichten.
?4? Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung einen Wahlausschließungsgrund bildet, rechtskräftig verurteilt wurde.
5.Abschnitt
Organe der Gemeinde
§17 Allgemeine Bestimmungen
(1)Die Organe der Gemeinde sind:
(2)Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1
genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorse-
hen, werden hiedurch nicht berührt.
§18 Gemeinderat
(1)Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates be-
trägt in Gemeinden
bis zu 300 Wahlberechtigten9,
von 301 bis zu 750 Wahlberechtigten13,
von 751 bis zu 1300 Wahlberechtigten19,
von 1301 bis zu 3000 Wahlberechtigten25,
von 3001 bis zu 5000 Wahlberechtigten31,
mit über 5000 Wahlberechtigten ...37.
(2)Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem Stand
des gemäß den Bestimmungen der Gemeindewahlord-
nung abgeschlossenen Wählerverzeichnisses zu be-
stimmen.
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?3? Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Ausschüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrichten. Die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses hat grundsätzlich der Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24 Abs. 1) zu entsprechen. Der Gemeinderat kann jedoch mit einem mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschluß diese Anzahl erhöhen oder herabsetzen, die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) eines Ausschusses muß jedoch mindestens drei betragen. Ist darnach eine Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeindevorstand zukommt (§ 26 Abs. 2), in einem Ausschuß nicht vertreten, so ist der Ausschuß jedenfalls um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. Der Gemeinderat hat die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Mitte zu wählen. Für die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Zusammensetzung und die Wahl des Prüfungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2.
(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied
des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Ob-mann Und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu be-stellen. ?2? Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat dfese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.
?3? Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich angezeigt wird.
?4? Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an vorderster Stelle auf der Liste seiner Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem zu.
?5? Der Obmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim Gemeindeamt die
zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu ma^ chen und die, erforderlichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
§ 19 Funktionsperiode
?1? Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
?2? Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit jederzeit seine Auflösung beschließen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß anzuwenden.
?3? Wenn innherhalb der Funktionsperiode die Neuwahl des Gemeinderates notwendig wird, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur für den Rest dieser Funktionsperiode im Amt.
§20
Konstituierende Sitzung des Gemeinderates; Angelobung ?1? Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates ist vom bisherigen Bürgermeister unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 23 Abs. 1 lit. d so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens sechs Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.
?2? Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Zahl der Anwesenden unter drei Viertel der Mitglieder, bevor die Angelobung beendet ist, so hat der bisherige Bürgermeister binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
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?3? Zunächst hat das an Jahren älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Gemeinderates die konstituierende Sitzung zu leiten und sofort die Angelobung vorzunehmen.
?4? Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates
haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten „Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes
Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.
?5? Nach der Angelobung hat der Vorsitzende zu berechnen, wie viele Mandate im Gemeindevorstand den
einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zukommen (§ 26 Abs. 2). Der Vorsitzende hat bei der Berechnung zwei Vertrauensmänner aus dem Kreis der
übrigen Mitglieder des Gemeinderates nach dem Verhältnis der Mandatsverteilung im Gemeinderat zuzuziehen und sodann das Ergebnis der Berechnung bekanntzugeben. Hierauf ist die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
1? Wahl des Bürgermeisters;
2? Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes;
3? Festsetzung der Anzahl der Vizebürgermeister und Wahl der Vizebürgermeister.
(6)Nach der Wahl des Bürgermeisters hat dieser das Gelöbnis (§ 24 Abs. 4) abzulegen und sodann den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen.
§21
Enden des Mandates eines Mitgliedes des Gemeinderates
Das Mandat eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Gemeinderates endet:
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates wird seines Mandates verlustig:
(2) Den Verlust des Mandates hat die Landesregierung in einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, so tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache im Sinne dieses Absatzes allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregie-rung anhängiges Verfahren ist einzustellen.
§24 Gemeindevorstand
(1)Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bis höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in den Gemeinden
mit 9 oder 13 Gemeinderatsmitgliedern3,
mit 19Gemeinderatsmitgliedern5,
mit 25 oder 31 Gemeinderatsmitgliedern7,
mit 37Gemeinderatsmitgliedern9.
?2? Die Anzahl der Vizebürgermeister ist im Rahmen
der Bestimmungen des Abs. 1 vom Gemeinderat nach
den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung festzusetzen; in Gemeinden mit 31 oder 37 Gemeinderatsmitgliedern muß die Anzahl der Vizebürgermeister zumindest
zwei betragen.
?3? Die Mitglieder des Gemeindevorstandes werden
vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode gewählt. Der Bürgermeister hat jedoch seine Funktion bis zur Ablegung des Gelöbnisses des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode fortzuführen.
?4? Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die übrigen Vorstandsmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshauptmannes oder seines Beauftragten mit den Worten „Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
?5? In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat".
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§25 Wahl des Bürgermeisters
(1)Der Bürgermeister ist von den Mitgliedern des
Gemeinderates auf Grund von Wahlvorschjägen zu
wählen.
?2? Wahlvorschläge können nur von jenen im Gemein-
derat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden,
denen nach den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 An-
spruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt.
Die Wahlvorschläge sind vor Beginn der Wahlhandlung
dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen.
?3? Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder — unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 — eine dritte Wahl durchzuführen.
?4? Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden
auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, welche bei der zweiten Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige in die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen
entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind.
?5? In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
?6? Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
?7? Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem
an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
?8? Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge
eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt,
Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
§26 Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ?1? Nach der Wahl des Bürgermeisters ist die Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vorzunehmen. Wie viele Mandate hiebei den einzelnen Wahlparteien zukommen, bestimmt sich nach Abs. 2. Der Bürgermeister ist auf die Liste seiner Wahlpartei anzurechnen. ?2? Die Zahl der den einzelnen Wahlparteien zukommenden Mandate im Gemeindevorstand ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten
Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) zugrunde zu legen. Ergeben sich auch hiernach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied
des Gemeinderates zu ziehen ist.
?3? Für die Wahl hat jede Wahlpartei, der gemäß Abs. 1
noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen, dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung
schriftlich einen Wahlvorschlag zu überreichen, der soviele Namen zu enthalten hat, wie dieser Wahlpartei noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen.
Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die auf Vertretung im Gemeindevorstand Anspruch hat, zu wählen.
§27 Wahl der Vizebürgermeister
?1? Die Vizebürgermeister sind aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 26 Abs. 1) auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen, die jeweils von den Wahlparteien einzubringen sind, deren Gemeinderatsmitglieder im Sinne der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zur Wahl der betreffenden Vizebürgermeister berufen sind. Die Wahlparteien haben ihren Wahlvorschlag vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu überreichen.
?2? Ist nur ein Vizebürgermeister zu wählen, so ist er von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu wählen.
?3? Sind zwei Vizebürgermeister zu wählen, so ist der erste Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten, der zweite Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der zweitstärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste Wahlpartei über weniger als ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so ist der zweite Vizebürgermeister von allen Gemeinderatsmitgliedern nach den im § 25 bestimmten Grundsätzen zu wählen.
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?4? Sind drei Vizebürgermeister zu wählen, so hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wie viele Vizebürgermeister nach den im § 26 Abs. 2 bestimmten Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes jeder Wahlpartei zukommen. Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister den Bürgermeister zu vertreten haben, bestimmt sich nach der Leitzahl. Jeder der Vizebürgermeister ist von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, der der betreffende Vizebürgermeister zukommt, in einem eigenen
Wahlgang zu wählen. Verfügt jedoch die zweitstärkste Wahlpartei über wenigstens ein Sechstel der Mandate im Gemeinderat, so kommt ihr zumindest der dritte Vizebürgermeister zu.
?5? Verfügt eine nach den Bestimmungen der Abs. 2
bis 4 zur Wahl eines Vizebürgermeisters berufene Wahlpartei nicht mehr über ein auf diese Stelle wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes, so ist der betreffende Vizebürgermeister von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei, die noch über ein wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes verfügt, zu wählen.
§28
Passives Wahlrecht in den Gemeindevorstand; Unvereinbarkeit
(1)Zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes können
nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden. Wählbar sind nur solche Mitglieder des Gemeinderates, die, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
?2? Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als Mitglied des Gemeindevorstandes enthoben wurden, sind
auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtswirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevorstand nicht wählbar.
?3? Ehegatten sowie Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeindevorstand angehören.
§29
Gemeinsame Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes
(1) Wahlvorschläge im Sinne der §§ 25 bis 27 sind nur gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit jener Mitglie-der des Gemeinderates unterzeichnet sind, die der Wahl-partei angehören, die zur Erstattung des Wahlvorschla-ges berechtigt ist. Im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b ist der Wahlvorschlag überdies von der absoluten Mehrheit je-ner Gemeinderatsmitglieder, die der auf Vertretung im Gemeindevorstand nicht anspruchsberechtigten Wahl-partei angehören, zu unterzeichnen. Ein Mitglied des Ge-meinderates kann für die Besetzung einer Stelle im Ge-meindevorstand (§§ 25 bis 27) innerhalb eines Wahlganges nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeich-net es mehrere, so sind alle von ihm geleisteten Unter-schriften ungültig. ?2? Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt ist, ist die Anwesenheit von jeweils zwei Drittel der dabei Wahlberechtigten und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Wahlberechtigten erforderlich.
?3? Wird bei Wahlen gemäß § 26 von einer Wahlpartei, die allein zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder sind bei solchen Wahlen nicht mindestens zwei Drittel der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über, wobei jedoch nicht nur die der betreffenden Wahlpartei angehörenden Mitglieder des Gemeinderates wählbar sind. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für die Wahl finden die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
?4? Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten für Wahlen gemäß § 27 sinngemäß.
?5? Ist bei Wahlen die Stärke der Wahlparteien maßgebend, so ist bei der Berechnung des Stärkeverhältnisses zunächst die Anzahl der Mandate im Gemeinderat heranzuziehen. Gibt dies nicht den Ausschlag, so sind die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) heranzuziehen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von
dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
?6? Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand unverzüglich kundzumachen.
?7? Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung
des Gemeindevorstandes jeweils unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.
§30
Erledigung des Mandates eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
(1)Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes wird erledigt:
?2? Ein Mitglied des Gemeindevorstandes kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam.
?3? Ein Mitglied des Gemeindevorstandes wird seines Mandates verlustig:
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?4? Der Verlust des Mandates tritt im Falle des Abs. 3 lit. a von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs. 3 lit. b bis e gilt § 23 Abs. 2 sinngemäß.
?5? Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird
durch die Erledigung des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes — ausgenommen den Fall des Abs. 3
lit. a — nicht berührt.
§31 Abberufung
?1? Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die übrigen Vorstandsmitglieder können von ihrem Mandat im Gemeindevorstand auf Grund eines Mißtrauensantrages abberufen werden.
?2? Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Gemeindevorstandes stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied verhindert oder inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das Ersatzmitglied beziehungsweise das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Gemeindevorstandes, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags- noch unterschriftsberechtigt.
?3? Über einen nach den vorstehenden Bestimmungen
gültig eingebrachten Mißtrauensantrag ist in der nächsten Sitzung des Gemeinderates, die spätestens binnen acht Wochen anzuberaumen ist, in geheimer Abstimmung Beschluß zu fassen. Für diesen Beschluß ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die gemäß Abs. 2 zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.
?4? Die der Aufsichtsbehörde gegen Mitglieder des Gemeindevorstandes zustehenden Aufsichtsbefugnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht
berührt.
§32 Nachwahl
?1? Ist das Mandat eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes erledigt, so ist die freigewordene Stelle ehestens für die restliche Funktionsperiode durch Nachwahl zu besetzen.
?2? Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß. Den Nachwahlen ist die nach § 20 Abs. 5 berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.
§33
Wahlen in Ausschüsse und in Organe außerhalb der Gemeinde
(1) Die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig etwas anderes beschließt.
?2? In den Prüfungsausschuß hat der Gemeinderat aus seiner Mitte mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu wählen. Der Prüfungsausschuß ist so zusammenzusetzen, daß jede im Gemeinderat vertretene Fraktion mit mindestens einem Mitglied im Prüfungsausschuß vertreten ist.
?3? Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann und den Obmann-Stellvertreter, sofern nicht der Gemeinderat selbst den Obmann und den Obmann-Stellvertreter gewählt hat. Der Obmann und der Obmann-Stellvertreter sind mit absoluter Stimmenmehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder zu wählen.
?4? Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes Anspruch auf Besetzung der Obmannstellen der Ausschüsse, soweit sie über wählbare Vertreter in den Ausschüssen verfügen. Die Zahl der den einzelnen Fraktionen zukommenden Obmannstellen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 26 Abs. 2 zu berechnen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Obmannstelle des Prüfungsausschusses (§ 91).
?5? Ein Mitglied einer Fraktion, die keinen Anspruch auf Besetzung einer Obmannstelle hat, kann zum Obmann
eines Ausschusses gewählt werden, wenn es gemeinsam von einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion, der Anspruch auf eine Obmannstelle zukommt, und der Fraktion, der es angehört, vorgeschlagen wird. Diese Obmannstelle ist auf die Liste jener Fraktion anzurechnen, der der Anspruch auf diese Obmannstelle zukommt.
?6? Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in
einem bestimmten Ausschuß unter Berücksichtigung der obigen Bestimmungen den Obmann stellt.
?7? Die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 sind für die Besetzung der Stellen der Obmann-Stellvertreter der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden.
?8? Für die Erledigung des Mandates eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) eines Ausschusses gelten die Bestimmungen des § 30 — jedoch mit Ausnahme des Abs. 3
lit. d und f — sowie der §§ 31 und 32 sinngemäß.
?9? Die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Wahl der Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom
Gemeinderat zu beschicken sind, sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Diese Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder sie müssen wenigstens in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, daß sich aus den Verwaltungsvorschriften, nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas anderes ergibt.
§34 Entschädigung
?1? Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates, des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und der übrigen Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt. ?2? Die Bestimmungen über die Entschädigungen des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und anderer Mitglieder des Gemeindevorstandes enthält ein besonderes Gesetz.
?3? Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeinderates sowie jenen Mitgliedern des Gemeindevorstandes,
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denen nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmun-gen eine Aufwandsentschädigung nicht zukommt, ge-bührt der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbun-denen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich ent-gangenen Arbeitsverdienstes, die über Beschluß des Ge-meinderates auch in Form eines angemessenen Bausch-betrages für die Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse sowie des Gemein-devorstandes gewährt werden können. Auf den Bauschbetrag kann nicht verzichtet werden.
§35 Aufgehoben
§36 Vertretung des Bürgermeisters
?1? Der Bürgermeister ist im Falle seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister beziehungsweise von den Vizebürgermeistern in der nach § 27 sich ergebenden Reihenfolge zu vertreten.
?2? Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage und wird dadurch das Tätigwerden des Gemeinderates verhindert, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied jener Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, die Zuständigkeit zur Einberufung des Gemeinderates und die Funktion des Bürgermeisters im Gemeinderat zu.
§37 Gemeindeamt
?1? Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. In dieser Funktion sind ihm der vom Gemeinderat zu bestellende Leiter des Gemeindeamtes, die übrigen Bediensteten der Gemeinde und die sonstigen Organe des Gemeindeamtes unterstellt.
?2? In Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern
(bei Zugrundelegung des letzten Volkszählungsergebnisses) ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter zum Leiter des Gemeindeamtes zu bestellen.
?3? In Städten führt das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt", in Marktgemeinden „Marktgemeindeamt".
?4? Die Ordnung des inneren Dienstes hat der Gemeinderat in einer Dienstbetriebsordnung zu regeln.
§38 Volksbefragung
?1? Der Gemeinderat kann beschließen, die Behandlung einer bestimmten in seinen Aufgabenbereich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen des Ergebnisses einer Volksbefragung in der Gemeinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn dies von mehr als einem Viertel der wahlberechtigten Gemeindemitglieder hinsichtlich einer bestimmten Frage verlangt wird.
?2? Die Bestellung von Gemeindeorganen, die Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
?3? Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann bei
der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage niederschriftlich einbringen. Am Tag nach der Einbringung dieses An-trages ist der Wortlaut der Frage sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen wahlberechtigter Gemeinde-mitglieder, die sich diesem Begehren anschließen müs-sen, und der hiebei einzuhaltende Vorgang vom Bürger-meister kundzumachen.
?4? Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fragewortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages, beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift gegeben werden, zählen im Sinne des Abs. 1. Sie sind jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzutragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburtsdatum und Beruf des Antragstellers sowie das Datum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten und ist bis zum Ablauf der vierwöchigen Frist zur Antragstellung, im Falle der Durchführung der Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzulegen.
?5? Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefragung beziehungsweise spätestens eine Woche nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Vornahme der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl von Anträgen erreicht wird, hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Ablauf der Auflegungsfrist für das Wählerverzeichnis vorgesehen werden.
?6? Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat oder vom Antragsteller bei der Errichtung der ersten Niederschrift in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit „Ja" oder „Nein" möglich ist.
?7? Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu
beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem Kundmachungstag
sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen.
?8? Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja" oder „Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja" und teils auf „Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf „Ja" oder alle auf „Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
?9? Die Volksbefragung ist von der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen,
die für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet wurden.
Sind diese Behörden im Zeitpunkt des Beschlusses des
Gemeinderates, mit dem der Tag der Volksbefragung
festgesetzt wird, nicht mehr im Amt, so sind die Gemein-
dewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden, die die
letzte Gemeinderatswahl durchgeführt haben, vom Bür-
germeister wieder in das Amt zu setzen. Aufgabe dieser
wieder in das Amt gesetzten Behörden ist allein die
Durchführung der Volksbefragung; eine erforderliche Er-
gänzung dieser Behörden ist vom Bürgermeister in sinn-
gemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeinde-
wahlordnung durchzuführen. Gegen Entscheidungen
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,der Gemeindewahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung der Volksbefra-gung ist eine Berufung nicht zulässig. Die Gemeinde-wahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden bleiben je-denfalls solange im Amt, bis die Volksbefragung durchge-führt ist; im übrigen wird § 8 Abs. 2 der Gemeindewahl-ordnung 1967, LGBl. Nr. 24, hiedurch nicht berührt. ?10? Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung
die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung sinngemäß anzuwenden.
?11? Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
§38a Information der Gemeindemitglieder
?1? Hat eine Gemeinde die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das
wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des
dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im
allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Gemeindemitglieder beziehungsweise den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine gemeindeeigene Unternehmung oder eine Unternehmung oder sonstige Einrichtung, an der die Gemeinde (Gemeinden) mehrheitlich beteiligt ist (sind), die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt.
?2? Die Information im Sinne des Abs. 1 hat durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und gegebenenfalls an den sonstigen Amtstafeln der Gemeinde sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Einschaltung in ein von der Gemeinde herausgegebenes Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Gemeindeversammlung (Abs. 3), durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen. Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern (bei Zugrundelegung des letzten Volkszählungsergebnisses) haben jedoch die Information jedenfalls der örtlich in Betracht kommenden Tages- und Wochenpresse zur Verfügung zu stellen.
?3? Soll die Information in einer Gemeindeversammlung erfolgen, so ist diese vom Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und des Gegenstandes der Gemeindeversammlung einzuberufen. Die Gemeindeversammlung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde gesondert abgehalten werden. Die Einberufung ist durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und gegebenenfalls an den anderen Amtstafeln der Gemeinde sowie darüber hinaus in sonst ortsüblicher und
wirksamer Weise bekanntzumachen. In der Gemeinde-versammlung ist den teilnehmenden Gemeindemitglie-dern die erforderliche Information zu erteilen sowie Gele-genheit zur Stellungnahme zu geben. Beschlüsse kön-nen in einer Gemeindeversammlung nicht gefaßt werden.
(4) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechts-wirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.
II. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Gemeinde
§39 Einteilung des Wirkungsbereiches
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund
oder vom Land übertragener.
§40 Eigener Wirkungsbereich
?1? Gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG umfaßt der eigene Wirkungsbereich neben den im § 1 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
?2? Gemäß Art. 118 Abs. 3 B-VG sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1? Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der
Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Rege-
lung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der
Gemeindeaufgaben;
2? Bestellung der Gemeindebediensteten und Aus-
übung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständig-
keit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und
Prüfungskommissionen;
3? örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG); örtliche Veranstaltungspolizei;
4? Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;
5? Flurschutzpolizei;
6? örtliche Marktpolizei;
7? örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf
dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie
des Leichen- und Bestattungswesens;
8? Sittlichkeitspolizei;
9? örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundeseigene
Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), zum Gegenstand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10? öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
11? freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
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?3? Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und — vorbehaltlich der Bestimmungen des § 102 — unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, ein Aufsichtsrecht zu. ?4? Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach §41.
?5? Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
sind
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Ange-legenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bun-desgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbe-reiches.
III. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane 1 . Abschnitt Gemeinderat
§43 Aufgaben
?1? Dem Gemeinderat obliegen alle in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind.
?2? Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
§44 Ausschüsse
?1? Hat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt.
?2? Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, diesen Ausschüssen auch das ihm zustehende Beschlußrecht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde übertragen; ausgenommen von dieser Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlußfassung in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (V. Hauptstück). Der Gemeinderat kann eine übertragene Zuständigkeit wieder an sich ziehen. Ein Beschluß über die Übertragung von Beschlußrechten an Ausschüsse oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.
§45 Einberufung von Sitzungen
?1? Der Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens
aber in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, daß möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können.
?2? Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung des Gemeinderates binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Aufsichtsbehörde verlangt. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb eines Monates anzuberaumen. ?3? Jedes nicht von der Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist von der Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 44. Stück, Nr. 91
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Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in beson-ders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinderates nachweisbar zuzustellen; werden diese zu Hause oder in ihrem Geschäft nicht angetroffen, so ist die Verständigung einem eigenberechtigten Haus-genossen zuzustellen. Bei einer Verständigung durch die Post ist die Ersatzzustellung (§ 23 des Allgemeinen Ver-waltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950) zulässig.
§46 Tagesordnung
?1? Der Bürgermeister hat die Tagesordnung festzusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges" abzuschließen; eine Beschlußfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Fall des Abs. 3 zulässig. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen solchen, der
nach Abs. 2 aufzunehmen war, von der Tagesordnung
abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der Vorsitzende zu bestimmen.
?2? Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder von mindestens zwei Mitgliedern einer Fraktion spätestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt wird.
?3? Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen sie schriftlich und mit einer Begründung versehen eingebracht werden. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
§47 Anwesenheitspflicht
?1? Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Mitglieder des Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert sind, haben den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen. Hiebei kann von den Vorschriften des § 45 Abs. 3 insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist.
?2? Mitglieder des Gemeinderates können nur aus triftigen Gründen von der Anwesenheitspflicht befreit werden. Eine Befreiung bis zur Dauer von drei Monaten erteilt der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuberufen.
§48 Vorsitz
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinderates hat der Bürgermeister zu führen.
(2) Dpr Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und für die Auf-rechterhaltung der Ruhe und Ordnung zu sorgen.
§49 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden
?1? Abschweifungen von der Sache hat der Vorsitzende mit dem Ruf „zur Sache" abzustellen. Nach dem dritten Ruf „zur Sache" kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen. Wurde einem Redner wegen Abschweifung vom Gegenstand das Wort entzogen, so kann der Gemeinderat ohne Beratung beschließen, daß er den Redner dennoch hören will.
?2? Wenn ein Mitglied des Gemeinderates die Sitzung stört, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, hat der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung" auszusprechen. Der Vorsitzende kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und dem Redner das Wort auch völlig entziehen. Wenn der Vorsitzende den Redner unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
?3? Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung für bestimmte, drei Stunden nicht übersteigende Zeit unterbrechen oder vorzeitig schließen.
?4? Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser Ermahnung die störenden Zuhörer entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.
?5? Der Vorsitzende kann die erforderlichen Verfügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder Tonaufnahme)
nicht gestört wird.
§50 Beschlußfähigkeit
?1? Der Gemeinderat ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder, einschließlich der einberufenen Ersatzmitglieder, anwesend sind.
?2? Konnte ein Verhandlungsgegenstand bereits zum
zweiten Mal wegen Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates nicht erledigt werden, so hat der Bürgermeister für diesen Verhandlungsgegenstand eine weitere Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder, einschließlich der einberufenen Ersatzmitglieder, anwesend ist; hierauf ist bei der Einberufung dieser Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
?3? Wenn der Gemeinderat infolge der Erledigung von Gemeinderatsmandaten, für die zur Berufung auf die erledigten Stellen in Betracht kommende Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind, beschlußunfähig wird, hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 108 anzuwenden.
§51 Abstimmung
(1) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zustimmung
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von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl an-wesenden Stimmberechtigten erforderlich. Kommt die er-forderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag ab-gelehnt.
?2? Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme ist durch Bejahung oder Verneinung des Antrages abzugeben; Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
?3? Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.
?4? Soll durch einen Beschluß einer Person eine durch Gesetz bestimmte Funktion übertragen oder soll über die Aufnahme, Anstellung oder Ernennung von Gemeindebediensteten abgestimmt werden, so ist geheim abzustimmen, es sei denn, daß der Gemeinderat einstimmig eine andere Art der Abstimmung beschließt.
§52 Wahlen
Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln
durchzuführen, es sei denn, daß der Ge-meinderat einstimmig eine
andere Art der Stimmabgabe beschließt.
§53 Öffentlichkeit
?1? Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
?2? Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern des Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
?3? Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. ?4? Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinderates ist vom Bürgermeister fünf Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 6 kundzumachen.
§ 54 Verhandlungsschrift
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu enthalten:
2? den Nachweis über die ordnungsgemäße Einladung
sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
3? die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden sowie der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder);
4? die Gegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in der sie behandelt werden;
5? den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge unter Anführung der Antragsteller und der Berichterstatter, ferner die gefaßten Beschlüsse und für jeden Beschluß die Art und das Ergebnis der Abstimmung
sowie bei nicht geheimer Abstimmung die Namen der
für und gegen die Anträge Stimmenden;
6? bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge, den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahlergebnis.
?2? Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift sind
vom Bürgermeister Organe des Gemeindeamtes zu betrauen, sofern nicht der Gemeinderat aus seiner Mitte
einen Schriftführer bestellt.
?3? Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung, in Reinschrift zu übertragen; sie ist vom Vorsitzenden, von zwei Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen.
?4? Die Verhandlungsschrift ist bis zur nächsten Sitzung des Gemeinderates während der Amtsstunden im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderates aufzulegen. Beträgt der Zeitraum vom Beginn der Auflegung der Verhandlungsschrift bis zum Beginn der nächsten Sitzung des Gemeinderates nicht mindestens eine Woche, so ist die Verhandlungsschrift bis zu der dem Ablauf dieser Frist erstfolgenden Sitzung sowie während der allenfalls dazwischenliegenden Sitzungen des Gemeinderates aufzulegen.
?5? Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderates, in der die Verhandlungsschrift letztmalig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Noch in dieser Sitzung hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die Verhandlungsschrift abzuändern ist. Werden keine Einwendungen erhoben,
so hat dies der Vorsitzende auf der Verhandlungsschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerkes beziehungsweise mit dem Beschluß über die Einwendungen gilt die Verhandlungsschrift als genehmigt.
?6? Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
?7? Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Die Bestimmungen des Abs. 6 über die Einsichtnahme und die Herstellung von Abschriften finden auf diese keine Anwendung.
?8? Jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion ist unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung des Gemeinderates, eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift zuzustellen. Ausgenommen hievon sind Verhandlungsschriften über Tagesordnungspunkte, die nicht öffentlich behandelt wurden.
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§55 Geschäftsführung der Ausschüsse
?1? Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzungen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister zu verständigen; der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und ist auf sein Verlangen zu hören.
?2? Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen.
?3? Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
?4? Im Gemeinderat fällt das Recht der Berichterstattung über einen von einem Ausschuß beschlossenen Antrag an den Gemeinderat dem Obmann dieses Ausschusses zu. Lehnt dieser die Berichterstattung ab, so hat im Gemeinderat der Bürgermeister zu berichten. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von dem Beschluß der Mehrheit des Ausschusses abweichenden Anschauungen und Anträge als Minderheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.
?5? Über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates
steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen. ?6? Im übrigen gelten für die Geschäftsführung der Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäftsführung
des Gemeinderates sinngemäß.
1? der Erwerb und die Veräußerung von beweglichen Sachen bis zu einem Betrag von 0,5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres;
2? die gänzliche oder teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen privatrechtlicher Natur, wenn die Höhe des abzuschreibenden Betrages 0,5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres
nicht übersteigt; die gänzliche oder teilweise Abschreibung von Abgaben; die Bewilligung von Zahlungserleichterungen;
3? die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, wenn deren Gesamtbetrag oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag 0,5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden
Haushaltsjahres nicht übersteigt;
4? die Erlassung von Richtlinien für und die Aufsicht über
die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der in
der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen;
5? die Entscheidung in Angelegenheiten privatrechtlicher Dienstverhältnisse im Einzelfall, soweit nicht gesetzlich eine Zuständigkeit des Bürgermeisters begründet ist und soweit es sich nicht um die Aufnahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis oder um die Kündigung eines solchen Dienstverhältnisses handelt;
6? die Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen, jedoch ausgenommen: Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof
und an den Verwaltungsgerichtshof.
(3) Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanderfol-genden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand be-schlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Ge-genstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlußunfä-higkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 64 Abs. 3.
§57 Geschäftsführung
?1? Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, wenigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner hat der Bürgermeister den Gemeindevörstand binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Die Verständigungen sind den Mitgliedern des Gemeindevorstandes wenigstens drei Tage, in besonders dringenden Fällen wenigstens vierundzwanzig Stunden vor der Sitzung nachweisbar zuzustellen.
?2? Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffentlicher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder (§ 24 Abs. 1) ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
?3? Über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.
?4? Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des Ge-
meindevorstandes die Bestimmungen über die Ge-
schäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.
§58 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
?1? Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach
außen.
?2? Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften
obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbe-
reich der Gemeinde ferner
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1? die Besorgung der behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, einschließlich
der Handhabung der Ortspolizei, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen;
2? Notanordnungen (§ 60);
3? die Durchführung der von den Kollegialorganen gefaßten Beschlüsse (§ 59);
4? die Verwaltung des Gemeindeeigentums und der in
der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; zur Verwaltung zählen
auch die zur laufenden Geschäftsführung erforderlichen Anschaffungen;
5? die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als
drei Monate sowie die Lösung solcher Dienstverhältnisse.
?3? Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von in
seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde — unbeschadet
seiner Verantwortlichkeit — Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 63 Abs. 1 verantwortlich. § 81 Abs. 2 wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
?4? In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern hat der Bürgermeister die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in soviele Gruppen zusammenzufassen, wie der Zahl der im Gemeindevorstand vertretenen Fraktionen entspricht. Der Bürgermeister hat hiebei eine möglichst große Ausgewogenheit im Sinne des politischen Stärkeverhältnisses der im Gemeindevorstand vertretenen Fraktionen anzustreben. Der Bürgermeister hat jede dieser Gruppen binnen vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates der betreffenden Fraktion zuzuordnen und die Fraktion aufzufordern, ihm binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten, welchen Mitgliedern des Gemeindevorstandes ihrer Fraktion die dieser Fraktion zugeordneten Angelegenheiten als Geschäftsgruppe zugeteilt werden sollen. Der Bürgermeister hat auf Grund dieses Vorschlages diese Geschäftsgruppen den betreffenden Mitgliedern des Gemeindevorstandes binnen vier Wochen nach Einlangen
des Vorschlages zuzuteilen. Angelegenheiten, für die eine Fraktion dem Bürgermeister innerhalb der Frist keinen Vorschlag erstattet, fallen in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters.
?5? Im Rahmen der gemäß Abs. 4 einem Mitglied des Gemeindevorstandes zugeteilten Geschäftsgruppe kommen diesem — unbeschadet der dem Bürgermeister zukommenden Zuständigkeit — das Recht auf volle Akteneinsicht sowie das Recht der Antragstellung an den Bürgermeister zu. Wenn sich ein Antrag darauf bezieht, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung der Sitzung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates zu setzen, ist der Bürgermeister verpflichtet, dem nachzukommen; § 46 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen kommt dem in Betracht kommenden Mitglied des Gemeindevorstandes das Recht zu, in der entsprechenden Sitzung hinsichtlich dieser Angelegenheit Bericht zu erstatten und den Antrag zu stellen.
?6? In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinderatsmitgliedern (Abs. 4) kann der Bürgermeister eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit des eigenen Wir-kungsbereiches nur jenem Mitglied des Gemeindevor-standes zur Besorgung gemäß Abs. 3 übertragen, in des-sen Geschäftsgruppe gemäß Abs. 4 diese Angelegenheit fällt. Dies gilt jedoch nicht für Angelegenheiten, die in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters fallen.
§59
Durchführung kollegialer Beschlüsse; Hemmung der Durchführung
(1)Der Bürgermeister hat die von den Kollegialorganen gesetzmäßig gefaßten Beschlüsse durchzuführen; falls diese aber an eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden sind, hat er die Genehmigung vorher einzuholen.
(2)Erachtet jedoch der Bürgermeister, daß ein Beschluß eines Kollegialorganes ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Gemeindehaushalt gefährden könnte, so hat er mit der Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden
Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu berichten. Der Beschluß darf frühestens vier Wochen nach dem neuerlichen Beschluß durchgeführt werden, es sei denn, daß die Aufsichtsbehörde früher mitteilt, daß sie keinen Anlaß zum Einschreiten findet.
§60 Notanordnungen
?1? Kann bei Gefahr im Verzug der Beschluß des zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde eingeholt werden, so hat der Bürgermeister diese Maßnahmen anstelle des sonst zuständigen Kollegialorganes zu treffen; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die Genehmigung dieses Kollegialorganes nachträglich einzuholen.
?2? Durch eine Maßnahme nach Abs. 1 darf — unbeschadet der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 — der Gemeindevoranschlag nicht abgeändert werden.
§61
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde
?1? Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde werden vom Bürgermeister
besorgt.
?2? Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches — unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen
des Bürgermeisters gebunden.
?3? Der Bürgermeister ist in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zuständigen
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Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landes-vollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich.
(4) Wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nicht-befolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden.
§62 Zuständigkeit der Organe der Gemeinde
Die Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gemein-deorgane in den §§ 43, 56 und 58 gelten nur insoweit, als nicht in besonderen Vorschriften anderes bestimmt ist.
§63 Verantwortlichkeit
?1? Der Bürgermeister und die anderen Organe der Gemeinde (§ 17), bei Kollegialorganen auch deren Mitglieder, sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
?2? In diesen Angelegenheiten ist der Gemeinderat befugt, die im Abs. 1 genannten Organe beziehungsweise deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen; weiters kann der Gemeinderat seinen Wünschen über die Besorgung
nicht behördlicher Angelegenheiten in Entschließungen Ausdruck geben und Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der im Abs. 1 genannten Organe, die gegen eine solche Entschließung verstoßen, aufheben.
?3? Durch die vorstehenden Bestimmungen werden andere gesetzliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit
oder die Haftung von Organen der Gemeinde nicht
berührt.
§63a Anfragen
?1? In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie im Fall des § 58 Abs. 3 auch an das in Betracht kommende andere Mitglied des Gemeindevorstandes zu richten. ?2? Anfragen im Sinne des Abs. 1 sind in schriftlicher Form beim Gemeindeamt einzubringen oder während einer Sitzung des Gemeinderates dem Vorsitzenden zu
übergeben. Sofern die Anfrage nicht an den Bürgermeister bzw. den Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung
selbst gerichtet ist, ist sie vom Bürgermeister bzw. vom Vorsitzenden der Gemeinderatssitzung unverzüglich dem Befragten zuzustellen.
?3? Der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage, sofern dies bei einer während einer Gemeinderatssitzung übergebenen Anfrage nicht bereits in dieser Sitzung geschehen ist, spätestens in der auf die Einbringung oder Übergabe der Anfrage zweitfolgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Wird die Anfrage nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Einbringung oder Übergabe mündlich beantwortet, weil während dieses Zeitraumes keine beziehungsweise nur eine Sitzung des Gemeinde-rates stattfindet, so hat der Befragte die Anfrage späte-stens bis zum Ablauf der zwei Monate schriftlich zu be-antworten. Innerhalb desselben Zeitraumes ist auch eine Nichtbeantwortung der Anfrage schriftlich zu begründen. Die schriftliche Antwort oder die Nichtbeantwortung ist in der nächsten Gemeinderatssitzung bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Antwort oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderatssit-zung vor der Behandlung des ersten auf der Tagesord-nung stehenden Verhandlungsgegenstandes zu erfol-gen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn eine während der Sitzung übergebene Anfrage noch in dieser Sitzung be-antwortet wird.
§64 Befangenheit
(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Gemeinde sind von der Beratung und der Beschlußfassung über
einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
1? in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
2? in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder
Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
3? in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4? wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu
setzen.
?2? Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
?3? Ist ein anderes Kollegialorgan als der Gemeinderat wegen Befangenheit seiner Mitglieder in einem Verhandlungsgegenstand beschlußunfähig, so entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand der Gemeinderat.
?4? Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen
selbst vorzunehmen.
?5? Die in Abs. 1 und 4 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Falle des Abs. 1 hat im Zweifel das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
?6? Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist.
?7? Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.
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§65 Urkunden
?1? Urkunden über Rechtsgeschäfte sind, soweit es
sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
?2? Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluß des Gemeinderates oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, so ist überdies in der Urkunde die Beschlußfassung beziehungsweise die Genehmigung unter Mitfertigung von
zwei Mitgliedern des Gemeinderates ersichtlich zu
machen.
§66 Geschäftsführung
?1? Der Gemeinderat hat für die Kollegialorgane der Gemeinde auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes
eine Geschäftsordnung zu beschließen. Anträge auf Erlassung oder Abänderung der Geschäftsordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge (§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. Die Geschäftsordnung kann vom Gemeinderat
nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die Geschäftsordnung hat jedenfalls.nähere Bestimmungen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung,
die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) zu treffen. ?2? Die kollegialen Organe der Gemeinde können Organe des Gemeindeamtes oder fachkundige Personen, die nicht Organe des Gemeindeamtes sind, ihren Sitzungen beiziehen. Der Leiter des Gemeindeamtes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender
Stimme teilzunehmen, soweit der Gemeinderat nichts anderes beschließt.
IV. HAUPTSTÜCK Gemeindeeigentum
§67 Begriff des Gemeindeeigentums
?1? Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
?2? Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und des
öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Für die Erträgnisse des Gemeindegutes gilt § 71.
?3? Die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindeeigentum ist nur auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten Gemeinderatsbeschlusses zulässig.
§68 Gemeindevermögen
?1? Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut
oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.
?2? Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert
tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist überdies derart zu
verwalten, daß bei der gebotenen Vorsicht und Wirt-schaftlichkeit unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche Nutzen erzielt wird.
(3) Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das Ge-meindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haus-haltes zu erhalten. Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Er-weiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes anzu-sammeln (Erneuerungs-, Erweiterüngsrücklagen).
§69 Wirtschaftliche Unternehmungen
?1? Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht.
?2? Die Errichtung einer wirtschaftlichen Unternehmung durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Unternehmung gemäß Abs. 1 nicht gegeben sind.
?3? Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde sowie für die Beteiligung an
einer wirtschaftlichen Unternehmung.
§70 Öffentliches Gut
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Ge-meindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemein-de. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öf-fentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.
§71 Gemeindegut
?1? Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das der
gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten
Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
?2? Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist, und dürfen Nutzungen aus dem Gemeindegut Nutzungsberechtigten auf Rechnung
künftiger Jahre nicht angewiesen werden.
?3? Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen
der bestehenden Übung und unter Beobachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.
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(4)Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindegutes verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindegutes zu decken. Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilsmäßig aufzubringen; sind jedoch der Gemeinde Erträgnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die Gemeinde verpflichtet, diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrages zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten darnach aufzubringenden Auslagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
?5? Der Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach
Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Gemeinde zu.
?6? Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet der Gemeinderat.
(7)Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
§72 Aufhebung des Nutzungsrechtes
?1? Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an zum Gemeindegut gehörigen Liegenschaften, soweit öffentliche Interessen die privaten Interessen der Nutzungsberechtigten überwiegen, wie für Bauzwecke oder Umwandlung in eine volkswirtschaftlich höhere, der Art des Nutzungsrechtes nicht entsprechende Kulturgattung, gegen Widmung einer anderen Liegenschaft aufheben.
?2? Derartige Beschlüsse sind vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
?3? Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden hiedurch nicht berührt.
§73
Verzeichnis des Gemeindeeigentums; Vermögens-und Schuldenrechnung ?1? Der Bürgermeister hat über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ein Verzeichnis zu führen.
?2? Auf Grund dieses Verzeichnisses des Gemeindeeigentums hat der Bürgermeister die Vermögens- und Schuldenrechnung zu erstellen. Diese hat den Bestand am Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie die während des Rechnungsjahres eingetretenen Änderungen zu umfassen; sie bildet einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Vor der öffentlichen Auflegung des Rechnungsabschlusses (§ 92 Abs. 4) hat der Prüfungsausschuß die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie das Verzeichnis des Gemeindeeigentums zu überprüfen.
?3? Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die
in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.
?4? Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der
in den Abs. 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
1 . Abschnitt Gemeindevoranschlag
§74 Allgemeines
?1? Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach
dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der vom Gemeinderat gleichzeitig festzusetzende Dienstpostenplan bildet einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages.
?2? Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
?3? Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind Wirtschaftspläne (Voranschläge) zu erstellen, die einen wesentlichen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bilden.
?4? Für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Voranschläge zu erstellen und dem Gemeindevoranschlag anzuschließen. Für diese Voranschläge gelten die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmun-' gen sinngemäß.
?5? Ergeben sich aus den Voranschlägen der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds
und Stiftungen Abgänge, für die in ihren Einkünften die Bedeckung nicht gefunden werden kann, so sind die Abgänge als Ausgabeposten in den Gemeindevoranschlag
aufzunehmen, wenn die Gemeinde zur Abgangsdeckung
verpflichtet ist. Überschüsse in den Voranschlägen der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind in den Gemeindevoranschlag als Einnahmeposten aufzunehmen, wenn die Gemeinde
darauf einen Anspruch hat.
?6? Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der
in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
§75 Grundsätze der Voranschlagserstellung
?1? Die Form und die Gliederung des Voranschlages
bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien.
?2? Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind, unmittelbar zu errechnen. Im übrigen sind die Einnahmen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände einen höheren Steuerertrag gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen in den Abgabenvorschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebenden Mehreinnahmen nicht hinausgegangen werden.
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?3? Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich begrün-
deten unabweislichen Jahreserfordernis veranschlagt
werden.
?4? Soweit es die finanzielle Lage der Gemeinde gestattet und der Haushaltsausgleich hiedurch nicht gefährdet wird, sind zweckgebundene Rücklagen anzulegen oder
jährliche Zuführungen zu diesen zu veranschlagen.
?5? Die Ausgaben des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sind mit den Einnahmen auszugleichen. Im außerordentlichen Haushalt dürfen Ausgaben, die nicht voll durch außerordentliche Einnahmen oder durch Anteilsbeträge aus dem ordentlichen Haushalt ausgeglichen werden, nicht vorgesehen werden. Wenn die Gesamtheit der veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemeindevoranschlages auch die Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des Abganges) aufzunehmen.
§76 Erstellung und Beschlußfassung
(1)Der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf des Haushaltsjahres dem Gemeinderat den Entwurf des Gemeindevoranschlages vorzulegen. Er hat den Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, daß der Gemeinderat hierüber noch vor Beginn des Haushaltsjahres Beschluß fassen kann. Wenn irgend möglich ist daher der Entwurf dem Gemeinderat sechs Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.
?2? Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf
des Gemeindevoranschlages durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflegungsfrist gegen den Entwurf schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und von diesem bei der Beratung des Gemeindevoranschlages in Erwägung zu ziehen. Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranschlagsentwurfs ist eine Ausfertigung desselben jedem Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln.
?3? Die Beratung und Beschlußfassung über den Gemeindevoranschlag obliegt dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung.
?4? Gleichzeitig hat der Gemeinderat die für.die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen.
?5? Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Abs. 4 gefaßten Beschlüsse sind
durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.
§77 Vorlage an die Aufsichtsbehörde
Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlos-senen Gemeindevoranschlag samt den Beschlüssen nach § 76 Abs. 4 unverzüglich der Aufsichtsbehörde vor-zulegen.
§78 Voranschlagsprovisorium
Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevor-anschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlußfassung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,
(1) Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grundlage für die Führung des Gemeindehaushaltes. Die Haushalts-mittel dürfennur insoweit und nicht eher in Anspruch ge-nommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftli-chen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über Ausgabenbeträge (Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres verfügt werden. Beträge, über wel-che am Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist, gelten als erspart. Jedoch dürfen Ausgaben, die sich auf einen zum abgelaufenen Haushaltsjahr gehörigen Zeitraum beziehen oder deren Rechts- und Entstehungs-grund noch in das abgelaufene Haushaltsjahr fällt, bis 31. Jänner des nachfolgenden Jahres für Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres angeordnet werden (Aus-laufmonat).
?2? Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Einnahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind. ?3? Auf Grund einer Notanordnung (§ 60) kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 v. H. der gesamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates einzuholen.
§81 Anweisung und Anweisungsrecht
?1? Die Verfügung über die veranschlagten Ausgabenbeträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahre fälligen Ausgaben, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede andere Gebarung zum Zwecke
der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbesondere die Abhebung von Krediten vor ihrer endgültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind unzulässig.
?2? Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermeister zu. Mit Zustimmung des Gemeinderates kann er jedoch
— unbeschadet seiner Verantwortlichkeit — einem Mitglied des Gemeinderates oder des.Gemeindevorstandes oder einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.
?3? Der Anweisungsberechtigte bedarf zu Ausgaben,
die im Gemeindevoranschlag oder Nachtragsvoran-
schlag zwar vorgesehen sind, die aber den Betrag von
1 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoran-
schlages des laufenden Haushaltsjahres im Einzelfall
überschreiten, der Bewilligung des Gemeindevor-
standes.
§82 Bestreitung der Gemeindeausgaben
?1? Die zur Bedeckung der Ausgaben der Gemeinde bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Abgaben werden durch die Bundes- beziehungsweise Landesgesetzgebung geregelt.
?2? Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst die Erträgnisse dieses Vermögens hiezu zu verwenden.
§83 Kassenkredite
Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentli-chen Gemeindevoranschlages kann die Gemeinde Kas-senkredite aufnehmen. Diese sind aus den Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages binnen Jah-resfrist zurückzuzahlen und dürfen ein Sechstel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmun-gen des § 84 nicht.
§84
Aufnahme von Darlehen und von Krediten in laufen-der Rechnung
(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur im Rahmen des außerordentlichen Gemeindevoranschlages zur Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweisbaren Be-darfes aufnehmen, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt, die Verzinsung und Tilgung des Darlehens mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen und die ordnungsgemäße Erfüllung der der Ge-meinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
?2? Die Gemeinde hat für jedes Darlehen einen Tilgungsplan aufzustellen. Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
?3? Der Abschluß eines Darlehensvertrages bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Aufnahme dieses Darlehens der Gesamtstand an Darlehensschulden der Gemeinde ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Darlehensaufnahme die Bestimmungen des Abs. 1 verletzt würden.
?4? Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung sinngemäß.
§85 Gewährung von Darlehen; Haftungsübernahmen
?1? Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn
hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Darlehensnehmer nachweist, daß die ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung des Darlehens gesichert sind.
?2? Der Abschluß eines Darlehensvertrages durch die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, wenn durch die Gewährung dieses Darlehens der Gesamtstand an Darlehensforderungen der Gemeinde
ein Viertel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Darlehensgewährung die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre.
?3? Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger Haftungen durch die Gemeinde sinngemäß.
§86 Bauvorhaben
(1) Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei ei-ner finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluß über die Auf-bringung des Geldbedarfes (Finanzierungsplan) der auf-sichtsbehördlichen Genehmigung, wenn der — auch auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilte — Geldbedarf ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoran-schlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt oder wenn von der Gemeinde zur Aufbringung des Geldbedar-fes eine Bedarfszuweisung (§§ 12 und 13 des Finanz-Ver-fassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45) angesprochen wird. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert würde oder die ord-nungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig
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obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Ver-pflichtungen gefährdet wäre oder wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder teilweise verweigert wird. Vor Erteilung der aufsichtsbe-hördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügli-che vertragliche Verpflichtungen eingehen.
(2) Ergibt sich durch eine Änderung des Bauvorhabens eine Überschreitung des genehmigten Finanzierungspla-nes, so ist ein neuer Finanzierungsplan zu beschließen, der gleichfalls der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 un-terliegt.
§87 Vergabe von Arbeiten und Lieferungen
Arbeiten und Lieferungen für die Gemeinde, ein-schließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie für die in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind, wenn ihr Wert mehr als zwei-hunderttausend Schilling, höchstens aber zwei Millionen Schilling beträgt, durch beschränkte Ausschreibung, wenn ihr Wert aber zwei Millionen Schilling übersteigt, durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben, sofern nicht wegen besonderer Verhältnisse (wie Naturkatastro-phen, Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Epide-mien) oder wegen der Art der Arbeiten oder Lieferungen eine andere Art der Vergabe geboten erscheint.
§88 Kostenumlegung auf Interessenten
?1? Ist die Gemeinde auf Grund besonderer Rechtsvorschriften verpflichtet, für bestimmte Vorhaben die Kosten zu tragen oder zu diesen beizutragen, so kann die Gemeinde, wenn dem nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, diese Kosten insoweit auf andere Interessenten umlegen, als diesen aus dem Vorhaben ein besonderer Vorteil erwächst oder ein besonderer Nachteil abgewendet wird.
?2? Die näheren Bestimmungen hat, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, der Gemeinderat in einer Beitragsordnung zu treffen, die einen einheitlichen objektiven Schlüssel (wie Grundstücksgröße, Einheitswert, Länge des anrainenden Grundstückes, erlangter Vorteil oder abgewendeter Nachteil) über die Umlegung solcher Kosten auf die Interessenten zu enthalten hat.
Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen
§89 Kassenführer
?1? Die Führung der Kassengeschäfte in der Gemeinde obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenführer. Steht ein geeigneter Gemeindebediensteter zur Verfügung, so ist dieser zum Kassenführer zu bestellen. ?2? Der Bürgermeister und jeder sonstige Anweisungsberechtigte (§ 81 Abs. 2) dürfen weder die Gemeindekasse führen noch für Rechnung der Gemeinde Zahlungen
leisten oder entgegennehmen.
?3? Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Gemeindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten (§ 81 Abs. 2) leisten.
(4) Der Bürgermeister hat die Geschäftsführung des Kassenführers laufend zu überwachen.
§90 Buchführung
?1? Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. ?2? Die näheren Bestimmungen, die sich aus den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchführung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstellung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die Landesregierung mit Verordnung zu treffen.
§91 Prüfungsausschuß
?1? Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuß zu bestellen. Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsausschuß nicht angehören. Wenn mehr als eine Fraktion im Gemeinderat vertreten ist, kommt das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses nur jenen Fraktionen zu, die nicht den Bürgermeister stellen. Welcher dieser Fraktionen dieses Vorschlagsrecht zukommt, bestimmt der Gemeinderat. Der Gemeinderat hat auch zu bestimmen, welcher Fraktion das Vorschlagsrecht für den Obmann-Stellvertreter zukommt. Bei der Wahl des Obmannes (Obmann-Stellvertreters)
des Prüfungsausschusses sind nur die der vorschlagsberechtigten Fraktion angehörenden Mitglieder des Gemeinderates bzw. des Prüfungsausschusses stimmberechtigt.
?2? Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuß hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums (§ 73) zu überzeugen.
(3)Der Prüfungsausschuß hat diese Gebarungsprüfung nicht nur an Hand der Rechnungsabschlüsse, sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens vierteljährlich vorzunehmen und über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten.
(4)Vor der Vorlage des Berichtes an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung zu geben.
§92 Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Bürgermeister hat nach Abschluß jedes Haus-haltsjahres (Rechnungsjahres) über die gesamte Geba-rung der Gemeinde den Rechnungsabschluß zu erstellen
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und diesen unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, dem Gemeinderat vor-zulegen.
?2? Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
?3? Die Form und die Gliederung des Rechnungsabschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, erlassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rechnungsabschluß hat den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung und die Vermögens- und Schuldenrechnung (§ 73 Abs. 2) zu umfassen.
?4? Der Rechnungsabschluß ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auflegungsfrist gegen den Rechnungsabschluß schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen und
von diesem bei der Beratung des Rechnungsabschlusses in Erwägung zu ziehen.
?5? Über die Gebarung der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse zu erstellen und dem Rechnungsabschluß der Gemeinde anzuschließen. Für diese Rechnungsabschlüsse gelten die für
den Rechnungsabschluß der Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß.
?6? Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der
in den Abs. 1 bis 5 enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
§93 Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß
?1? Die Beratung und Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 91 Abs. 3 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.
?2? Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Behebung
notwendigen Beschlüsse zu fassen.
?3? Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so
zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden kann.
VI. HAUPTSTÜCK Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren §94 Kundmachung
(1) Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit ge-setzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer Rechtswirk-samkeit der öffentlichen Kundmachung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.
?2? Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt
frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, daß ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gemeindegebiet.
?3? Die Kundmachung ist vom Bürgermeister binnen
zwei Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag
an der Gemeindeamtstafel durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und
ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürgermeister auch auf andere
Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig
oder zweckmäßig ist.
?4? Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Gemeindeamtstafel nicht zuläßt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen.
?5? Der Text geltender Verordnungen ist im Gemeindeamt zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. ?6? Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinngemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kundmachung von anderen Beschlüssen der Gemeinde gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die Öffentlichkeit berühren.
§95 Instanzenzug
?1? Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist,
entscheidet der Gemeinderat über Berufungen gegen
Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
?2? Gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung offen.
§96 Vollstreckung
?1? Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den für die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.
?2? Die Verpflichtung zu anderen Leistungen und Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Gemeindeorgane hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes — VVG. 1950 selbst zu vollstrecken oder die Bezirkshauptmannschaft um
deren Vollstreckung zu ersuchen.
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VII. HAUPTSTÜCK
Staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungs-bereich; Schutz der Selbstverwaltung
§97 Aufsichtsrecht
?1? Das Land übt, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
?2? Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind nur
auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung anzuwenden. Für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen
Vorschriften maßgeblich.
?3? Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf
die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese unter
Abs. 1 fallende Aufgaben besorgen, entsprechend anzuwenden.
§98 Ausübung des Aufsichtsrechtes
?1? Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde
und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
?2? Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer in den Fällen des § 102 niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 106 steht nur der Gemeinde ein Rechtsanspruch zu.
§99 Aufsichtsbehörden
?1? Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
?2? Die Bezirkshauptmannschaft hat im Namen der Landesregierung die Gemeindevoranschläge und die Rechnungsabschlüsse, nachdem sie ihr gemäß § 77 beziehungsweise § 93 Abs. 3 vorgelegt wurden, daraufhin zu überprüfen, ob diese den hiefür geltenden Vorschriften entsprechen; dabei sind die Gemeindevoranschläge auch auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
?3? Weiters kann die Landesregierung, ausgenommen
den Fall der§§ 107 und 108, die Bezirkshauptmannschaften allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
§ 100 Auskunftspflicht
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jed-wede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Die-se ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mit-teilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemein-de unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustande-kommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
§ 101 Verordnungsprüfung
?1? Die von der Gemeinde erlassenen Verordnungen
hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung
mitzuteilen.
?2? Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung
aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die Gemeinde von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Landesregierung einlangt.
?3? Eine von der Landesregierung nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.
§ 102 Vorstellung
?1? Wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung — Abs. 2 erster Satz — zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).
?2? Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder telegrafisch bei der Gemeinde einzubringen; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unter Anschluß der Verwaltungsakten und ihrer Stellungnahme unverzüglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Einlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
?3? Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung
ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
?4? Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung
des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Falle einzustellen. ?5? Die Aufsichtsbehörde hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 44. Stück, Nr. 91
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neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verwei-sen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.
§ 103
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane
(1)Außer den Fällen der §§ 101 und 102 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich
der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.
(2)Nach Ablauf von drei Jahren können jedoch Bescheide aus den Gründen der Erlassung durch eine unzuständige Behörde oder durch eine nicht richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde nicht mehr aufgehoben
werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
§ 104 Ersatzvornahme
?1? Erfüllt die Gemeinde eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.
?2? Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Gemeinde eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3)Der Aufsichtsbehörde durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Gemeinde zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 105 Überprüfung der Gemeindegebarung
?1? Die Landesregierung sowie im Auftrag und im Namen der Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft
haben das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung
früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
?2? Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung beziehungsweise der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.
?3? 0ie näheren Bestimmungen zur Durchführung der Vorschriften der Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung
durch Verordnung zu treffen.
?4? Die Kosten der Überprüfung der Gemeindegebarung rat die Gemeinde zu tragen. Die Landesregierung kann qurch Verordnung Bauschbeträge nach der aufgewendeten Zeit und der Zahl der notwendigen Amtsorgane, unabhängig von der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Sitz des Amtes der Landesregierung, festsetzen.
§ 106 Genehmigungspflicht
(1)Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung
der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind außer den in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen folgende:
(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushalts-Seite 292
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gleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Er-füllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Auf-gaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen ge-fährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsge-schäft für die Gemeinde mit einem unverhältnismäßig ho-hen finanziellen Wagnis verbunden wäre. ?3? Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde werden Dritten gegenüber erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Tatsache, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und die im vorstehenden daran
geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden,
?4? Die Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen bedarf eines Landesgesetzes. Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch
nicht berührt.
§ 107 Auflösung des Gemeinderates
Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Lan-desregierung wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte.
§ 108 Fortführung der Verwaltung
?1? Die Landesregierung hat im Falle der Auflösung des Gemeinderates zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär
einzusetzen. Die Landesregierung hat zur Beratung des Regierungskommissärs in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung
bestandenen Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt. ?2? Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
?3? Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs
verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu tragen.
?4? Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach der Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Regierungskommissär einzuberufen.
§ 109 Parteistellung; Verfahren
(1) Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes ergehen-den Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen Verordnungen der Gemeinde richten, sind durch Be-scheid zu treffen. Soweit in diesem Gesetz nicht etwas besonderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes — AVG. 1950 anzu-wenden. ?2? Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 102, hat die Gemeinde Parteistellung. Im Verfahren nach den §§ 102 und 103 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
?3? Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen.
VIII. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§110 Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ?1? Vermögen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß § 72 oder § 110 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/1953 gesondert verwaltet wurde, bildet das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art. ?2? Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist
seiner Bestimmung gemäß zu verwalten. Für die Verwaltung sind die Bestimmungen des § 73 und die Bestimmungen über den Gemeindehaushalt (V. Hauptstück)
sinngemäß anzuwenden.
?3? Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art ist
von den für die Verwaltung des Gemeindegutes zuständigen Organen der Gemeinde zu verwalten. Wenn es jedoch von der nach dem Verhältnis der Anteilsrechte zu berechnenden Mehrheit der Berechtigten verlangt wird, ist das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art auf
Grund einer Satzung von besonderen, von den Berechtigten aus ihrer Mitte zu wählenden Organen zu verwalten. Die Satzung hat als Organ jedenfalls einen Ausschuß und einen von diesem aus seiner Mitte zu wählenden Obmann vorzusehen. Für die Geschäftsführung des Ausschusses sind die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates beziehungsweise der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Die erste Wahl solcher Organe hat der Bürgermeister vorzubereiten und zu leiten. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat; dieser darf die Genehmigung nur versagen, wenn die Satzung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder die in der Satzung umschriebenen Rechte und Pflichten der Berechtigten über die bisher gegebenen Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art hinausgehen. Die genehmigte Satzung hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
?4? Satzungen im Sinne des Abs. 3 haben zu enthalten:
(5)Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe einer besonderen Verwaltung im Sinne des Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 44. Stück, Nr. 91
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Abs. 3 teilzunehmen; alle Beschlüsse solcher Organe sind dem Bürgermeister mitzuteilen. Der Gemeinderat kann derartige Beschlüsse, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, aufheben.
?6? Die Bestimmungen des VII. Hauptstückes finden
Anwendung.
?7? Die Möglichkeit einer einvernehmlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich des Sondervermögens gemeinderechtlicher Art bleibt der Gemeinde und den Berechtigten unbenommen.
§111 Übergangsbestimmungen
Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen Umfang bestehen; ihre Namen und die ihnen verliehenen Berech-tigungen zur Führung von Gemeindewappen, zur Be-zeichnung als Städte und Märkte und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben, soweit sie nicht mit diesem Gesetz in Wi-derspruch stehen, durch die Bestimmungen dieses Ge-setzes unberührt. Änderungen sind nur nach den Bestim-mungen dieses Gesetzes zulässig.
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