LGBL_OB_19901219_92•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutz des Grundwasservorkommens im Sauwald in den Marktgemeinden Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen und in den Gemeinden St. Roman und Vichtenstein ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19901219_92Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutz des Grundwasservorkommens im Sauwald in den Marktgemeinden Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen und in den Gemeinden St. Roman und Vichtenstein ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette19.12.1990
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 45. Stück, Nr. 92
Nr. 3643 führt die Schongebietsgrenze weiter entlang der Ost- bzw. Nordgrenze des Gst. Nr. 3643 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt, wo das Weggrund-stück Nr. 3644 geradlinig bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 3642 gequert wird; weiter entlang der Südgrenzen der Gst. Nr. 3642, 3645, 3641 und 3639 bis zu dem dem südlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 3628 auf dem kürzesten Weg gegenüberliegenden Punkt; dort wird das Weggrundstück Nr. 3637 zum zu-letzt genannten Punkt geradlinig gequert. Die Schon-gebietsgrenze führt vom südlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 3628 entlang der Südgrenze des letztgenann-ten Grundstückes und der Südgrenze des Gst. Nr. 3624 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 797/8; weiter entlang der Ost- bzw. Nordgrenzen der Gst. Nr. 797/8, 797/4, 1122, 1124 und 1125 bis zum nördlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grund-stückes; von dort weiter entlang der Ost- bzw. Süd-grenzen der Gst. Nr. 1166, 1161 und 1158 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; dort wird das Weggrundstück Nr. 3475/1 geradlinig bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 1156 gequert. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang der südlichen Grenzen der Gst. Nr. 1159, 1177/3,1178 und 1180 sowie der Westgren-ze des letztgenannten Grundstückes bis zum südlich-sten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1432, KG. Altendorf.
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Weggrundstück Nr. 1909/2 bis zum südlichsten Eck-punkt des Gst. Nr. 1390/2 und folgt der Westgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zu dessen nord-westlichstem Eckpunkt, wo das Weggrundstück Nr. 1909/1 geradlinig zum westlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 1390/1 gequertwird. Die Schongebietsgrenze folgt weiter den südwestlichen Grenzen der Gst. Nr. 1389/24, 1389/25, 1389/26, 1389/28, 1389/30, 1389/31, 1370, 1368, 1369, 949, 948, 941, 940, 935, 934, 929, 928, 923 und 1389/1 bis zum nordwestlich-sten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo die Schongebietsgrenze geradlinig das Weggrundstück Nr. 921 zum östlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 911 quert und in der Folge entlang der Westgrenzen der Gst. Nr. 1389/9 und 892 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes führt.
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quert dort geradlinig das Weggrundstück Nr. 1905 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst. Nr. 1525, folgt der südöstlichen Grenze des Gst. Nr. 1670 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grund-stückes. Von dort weg wird die Schongebietsgrenze von der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Ginzlsdorf und Aschenberg und in weiterer Folge von der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Ginzls-dorf und Neukirchendorf bis zum südlichsten Eck-punkt des Gst. Nr. 1882/2 gebildet. Dies ist gleichzei-tig der südwestlichste Eckpunkt des Gst. Nr. 1558/1, KG. Neukirchendorf, womit wieder der Ausgangs-punkt erreicht ist.
§3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
f) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung landwirt-
schaftlicher Intensivbetriebe, das sind Betriebe, bei
denen der von den gehaltenen landwirtschaftlichen
Nutztieren anfallende, auf landwirtschaftliche Nutz-
flächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äqui-
valent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten (DGVE) je
Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die
Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicher-
ter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr über-
steigt; die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit
richtet sich nach dem Anhang B zum Wasserrechts-
gesetz 1959;
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