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Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutz des Grundwasservorkommens im Sauwald in den Marktgemeinden Engelhartszell, Kopfing im Innkreis und Münzkirchen und in den Gemeinden St. Roman und Vichtenstein ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird | Omnilex