LGBL_OB_19901221_97•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes Steyr-Land sowie mehrerer Gemeinden der politischen Bezirke Kirchdorf an der Krems und Linz-Land über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wird
LGBL_OB_19901221_97Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politischen Bezirkes Steyr-Land sowie mehrerer Gemeinden der politischen Bezirke Kirchdorf an der Krems und Linz-Land über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wirdGazette21.12.1990
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 10. Dezember 1990, mit der die Vereinbarung der Gemeinden des politi-schen Bezirkes Steyr-Land sowie mehrerer Gemein-den der politischen Bezirke Kirchdorf an der Krems und Linz-Land über die Bildung eines Gemeindever-bandes für die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes genehmigt wird
Auf Grund des § 2 Z. 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird verordnet:
§1
(1) Die Vereinbarung sämtlicher Gemeinden des politi-schen Bezirkes Steyr-Land, der dem politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems angehörenden Gemeinden Edl-bach, Grünburg, Hinterstoder, Inzersdorf im Kremstal, Klaus an der Pyhrnbahn, Kremsmünster, Micheldorf in Oberösterreich, Mölln, Nußbach, Oberschlierbach, Pet-tenbach, Ried im Traunkreis, Rosenau am Hengstpaß,
Roßleithen, St. Pankraz, Spital am Pyhrn, Schlierbach, Steinbach an der Steyr, Steinbach am Ziehberg, Vorder-stoder, Wartberg an der Krems und Windischgarsten so-wie der dem politischen Bezirk Linz-Land angehörenden Gemeinden Allhaming, Ansfelden, Asten, Eggendorf im Traunkreis, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traun-kreis, Kematen an der Krems, Neuhofen an der Krems, Niederneukirchen, Piberbach, Pucking und St. Marien über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die Erhal-tung des ländlichen Wegenetzes wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Grünner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Anlage
Seite 314
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 49.
Stück, Nr. 97
Anlage
VEREINBARUNG
sämtlicher Gemeinden des politischen Bezirkes Steyr-Land, der dem politischen Bezirk Kirchdorf an der Krems angehörenden Gemeinden Edlbach, Grünburg, Hinter-stoder, Inzersdorf im Kremstal, Klaus an der Pyhmbahn, Kremsmünster, Micheldorf in Oberösterreich, Mölln, Nuß-bach, Oberschlierbach, Pettenbach, Ried im Traunkreis, Rosenau am Hengstpaß, Roßleithen, St. Pankraz, Spital am Pyhrn, Schlierbach, Steinbach an der Steyr, Stein-bach am Ziehberg, Vorderstoder, Wartberg an der Krems und Windischgarsten sowie der dem politischen Bezirk Linz-Land angehörenden Gemeinden Allhaming, Ansfel-den, Asten, Eggendorf im Traunkreis, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kematen an der Krems, Neu-hofen an der Krems, Niederneukirchen, Piberbach, Pucking und St. Marien, einen freiwilligen Gemeindever-band im Sinne des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, für die Erhaltung des ländlichen We-genetzes, im folgenden kurz Wegeerhaltungsverband, zu bilden.
SATZUNG
§1 Aufgaben, Zweck und Mittelaufbringung
(1)Der Wegeerhaltungsverband hat die Aufgabe, die Erhaltung des ländlichen Wegenetzes außerhalb des verbauten Gebietes.sicherzustellen. Das ländliche Wegenetz außerhalb des verbauten Gebietes in diesem Sinne umfaßt:
?2? Der Obmann des Wegeerhaltungsverbandes hat die
im Abs. 1 lit. a bis c angeführten Wege innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der
o. ö. Landesregierung, mit der diese Vereinbarung genehmigt wird, in einem Verzeichnis festzuhalten und den verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben.
?3? Zusätzlich zu den nach Abs. 2 im Verzeichnis angeführten Wegen haben die verbandsangehörigen Gemeinden jährlich die außerhalb des verbauten Gebietes jeweils fertiggestellten weiteren Güter- und Ortschaftswege im Sinne des Abs. 1 in den Wegeerhaltungsverband einzubringen, und zwar mit dem Stichtag 1. November für das nachfolgende Kalenderjahr. Das im Abs. 2 angeführte Verzeichnis ist jedes Jahr fortzuschreiben.
?4? Der Wegeerhaltungsverband hat den Zweck, die Instandsetzung und Instandhaltung des Wegenetzes nach Abs. 1 sicherzustellen und für die Aufbringung der für diese Erhaltungsmaßnahmen notwendigen Mittel, mit Ausnahme der öffentlichen Förderungen, zu sorgen.
?5? Die verbandsangehörigen Gemeinden verpflichten
sich, für ihr in den Wegeerhaltungsverband eingebrachtes Wegenetz nach Abs. 1 bis 3 jährlich pro angefange-nen Kilometer S 8.000,— als Vorauszahlung aufzubrin-gen. 50 v. H. dieses Betrages sind bis 31. März und die restlichen 50 v. H. bis 31. Oktober eines jeden Kalender-jahres auf das Konto des Wegeerhaltungsverbandes einzuzahlen.
?6? Die durch öffentliche Förderungen oder sonstige Einnahmen nicht gedeckten Kosten trägt der Wegeerhaltungsverband. Die von den verbandsangehörigen Gemeinden geleisteten Vorauszahlungen werden am Ende
eines jeden Kalenderjahres abgerechnet. Kann mit dem Betrag von S 8.000,— pro angefangenen Kilometer nicht das Auslangen gefunden werden, entscheidet über eine Erhöhung des Kostenersatzes die Verbandsversammlung.
?7? Kommt eine Gemeinde ihrer Zahlungsverpflichtung nach Abs. 5 oder 6 nicht nach, so entscheidet über die Zahlungspflicht die o.ö. Landesregierung nach den näheren Bestimmungen des § 10 Abs. 4 O.ö. Gemeindeverbändegesetz.
?8? Es ist auch eine Aufgabe des Wegeerhaltungsverbandes, für die Aufbringung der Mittel zur Beseitigung von Katastrophenschäden zu sorgen, soweit hiefür die Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, nicht ausreichen.
§2 Mitgliedschaft
?1? Die Mitgliedschaft beruht auf einem freiwilligen Zusammenschluß der Gemeinden. Die diesbezügliche Vereinbarung der Gemeinden über die Bildung des Wegeerhaltungsverbandes bedarf der übereinstimmenden Beschlüsse der Gemeinderäte und überdies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
?2? Verfügt eine der in der Vereinbarung angeführten Gemeinden über keinen Weg im Sinne des § 1 Abs. 1, so kann diese Gemeinde trotzdem dem Wegeerhaltungsverband beitreten, hat aber erst eine Zahlungsverpflichtung, wenn ein Weg im Sinne des § 1 Abs. 1 in der betreffenden Gemeinde fertiggestellt und in den Wegeerhaltungsverband eingebracht wird (§ 1 Abs. 3).
§3
?1? Der Austritt einer Gemeinde aus dem Wegeerhaltungsverband bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates und darf nur aus wichtigen, insbesondere wirtschaftlichen Gründen und nur dann erfolgen, wenn dieser Gemeinde eine weitere Verbandszugehörigkeit nicht zugemutet werden kann.
?2? Die Austrittserklärung ist bei der Geschäftsstelle des Wegeerhaltungsverbandes einzubringen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 O.ö. Gemeindeverbändegesetz.
?3? Im Falle des Austritts einer Gemeinde hat die Verbandsversammlung mit Ende des Monats, welches dem Monat der Wirksamkeit des Austritts folgt, einen Rechnungsabschluß herzustellen und die Kostenanteile der austretenden Gemeinde zu bestimmen.
?4? Die verbleibenden verbandsangehörigen Gemeinden haben unverzüglich eine den geänderten Verhältnissen angepaßte Satzung zu beschließen und diese der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
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(5) Jede sonstige Änderung der Vereinbarung, insbe-sondere auch der Beitritt von Gemeinden, bedarf der übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüsse der ver-bandsangehörigen Gemeinden und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß § 5 Abs. 3 O.ö. Gemeindeverbändegesetz.
§4 Auflösung
?1? Die Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes kann
durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeinderäte
der verbandsangehörigen Gemeinden erfolgen.
?2? Die Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und wird mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Aufsichtsbehörde wirksam.
?3? Im Falle der Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes sind allenfalls bestehende Dienstverhältnisse unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen aufzulösen. ?4? Das Vermögen des Wegeerhaltungsverbandes ist
zur Abdeckung der Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist nach dem Verhältnis der Kilometeranzahl der von den einzelnen Gemeinden in
den Wegeerhaltungsverband eingebrachten Wege im Sinne des § 1 Abs. 1 aufzuteilen. Ebenso haben die verbandsangehörigen Gemeinden nicht gedeckte Kosten
und allfällige Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu tragen.
§5 Rechte der Mitglieder
Die verbandsangehörigen Gemeinden haben insbe-sondere folgende Rechte:
1? das Recht auf Wegeerhaltung nach Maßgabe des jährlichen Wegeerhaltungsprogrammes;
2? das aktive und passive Wahlrecht der Vertreter in der Verbandsversammlung auszuüben;
3? das Recht, in der Verbandsversammlung des Wegeerhaltungsverbandes im Rahmen ihres Wirkungsbereiches Anträge zu stellen und an der Beschlußfassung
teilzunehmen.
§6 Organe des Verbandes
Organe des Wegeerhaltungsverbandes sind:
1? die Verbandsversammlung;
2? der Verbandsvorstand;
3? der Obmann;
4? der Prüfungsausschuß.
§7 Die Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertre-tern der Gemeinden, die Mitglieder des Wegeerhaltungs-verbandes sind. Jede verbandsangehörige Gemeinde entsendet einen Vertreter. Es können nur Mitglieder der Gemeinderäte der verbandsangehörigen Gemeinden in die Verbandsversammlung als Vertreter gewählt werden. § 25 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz sowie § 33 Abs. 8 O.ö. Gemeindeordnung 1979 gelten sinngemäß. § 25 Abs. 4 O.ö. Sozialhilfegesetz ist mit der Maßgabe anzu-wenden, daß den nachträglich zu wählenden Vertretern in der Verbandsversammlung lediglich beratende Stim-me zukommt. Die Stimmenanzahl der Gemeinden richtet sich nach der Gesamtlänge der von jeder Gemeinde in
den Wegeerhaltungsverband eingebrachten Wege und beträgt je Gemeinde
von 0 bis 20 km: 1 Stimme bis 40 km: 2 Stimmen über 40 km: 3 Stimmen.
(2) Der Verbandsversammlung sind vorbehalten:
1? die Wahl und die Abberufung des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes;
2? die Beschlußfassung über Anträge an die verbandsangehörigen Gemeinden betreffend eine Änderung der Vereinbarung, insbesondere. betreffend den Beitritt einer Gemeinde, sowie die Auflösung des Wegeerhaltungsverbandes;
3? die Beschlußfassung über den Voranschlag und das
jährliche Wegeerhaltungsprogramm und den Rechnungsabschluß;
4? die Bestellung von Ausschüssen;
5? die Beschlußfassung über den Kostenersatz (§ 1 Abs. 6);
6? die Beschlußfassung über den Dienstpostenplan.
§8 Verbandsvorstand
?1? Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann,
dem Obmannstellvertreter und aus sieben übrigen Mitgliedern. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für die Wahl des Obmannes, des Obmannstellvertreters und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes gelten die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979 über die Wahl
des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sinngemäß.
?2? Dem Verbandsvorstand obliegt:
1? die Vorberatung der in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallenden Angelegenheiten;
2? die Bestellung des Geschäftsführers und die Beschlußfassung in allen das Personal des Wegeerhaltungsverbandes betreffenden Angelegenheiten;
3? die Besorgung aller übrigen Aufgaben des Wegeerhaltungsverbandes, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Wegeerhaltungsverbandes vorbehalten sind.
(3)Die Funktionsperiode des Verbandsvorstandes beginnt mit der Neuwahl seiner Mitglieder und endet mit der Neuwahl des neuen Verbandsvorstandes, die spätestens innerhalb von sechs Monaten nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl vorzunehmen ist. Bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Obmann hat die Sitzung der Verbandsversammlung, in der die Neuwahl stattfindet, das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Verbandsversammlung zu leiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 30 bis 32 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 sinngemäß.
§9 Der Obmann
(1) Dem Obmann obliegt:
1? die Vertretung des Wegeerhaltungsverbandes nach
außeh;
2? die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
3? die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
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4? die laufende Geschäftsführung des Wegeerhaltungsverbandes als Träger von Privatrechten, insbesondere auch die Ausschreibung und Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie die Erhaltungsmaßnahmen;
5? die Leitung der Geschäftsstelle als deren Vorstand.
(2) Der Obmann wird im Falle seiner Verhinderung in dieser Funktion vom Obmannstellvertreter vertreten. § 36 Abs. 2 der O.ö. Gemeindeordnung 1979 gilt sinngemäß.
§ 10 Der Prüfungsausschuß
?1? Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Verbandsversammlung hat die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses festzusetzen und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus ihrer Mitte zu wählen. Jeder wahlwerbenden Partei, die in der Verbandsversammlung vertreten ist, steht das Recht zu, mindestens durch ein Mitglied im Prüfungsausschuß vertreten zu sein. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses dürfen dem Verbandsvorstand nicht angehören.
?2? Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter), sofern nicht die Verbandsversammlung selbst den Vorsitzenden (dessen Stellvertreter) gewählt hat.
?3? Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung des Wegeerhaltungsverbandes
sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Voranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuß hat sich auch von der Richtigkeit der Kassenführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenrechnung sowie
des Verzeichnisses des Eigentums zu überzeugen. Diese Gebarungsprüfung ist nicht nur an Hand des Rechnungsabschlusses, sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und zwar wenigstens halbjährlich, vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuß der Verbandsversammlung nach Anhörung des Obmannes jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden Anträgen versehenen Bericht zu erstatten. Vor der Vorlage des Berichtes ist dem Obmann des Wegeerhaltungsverbandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Äußerung, die gegebenenfalls dem Bericht anzuschließen ist, zu geben.
§11 Sitz und Geschäftsstelle
Sitz des Wegeerhaltungsverbandes ist jene Gemeinde, deren Vertreter
zum Obmann gewählt wurde. Geschäfts-stelle ist das Gemeindeamt der Sitzgemeinde.
§ 12 Unterfertigung von Urkunden
Urkunden über Rechtsgeschäfte des Wegeerhaltungs-verbandes sind, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung handelt, vom Obmann und von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes zu un-terfertigen.
§13 Entschädigungen
(1) Der Obmann und der Obmannstellvertreter des Wegeerhaltungsverbandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben und
des mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwandes Anspruch auf angemessene Aufwandsentschädigung.
?2? Alle Mitglieder der Verbandsversammlung (des Verbandsvorstandes) haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.
?3? Die Höhe der Aufwandsentschädigung (Abs. 1) und der Ersätze (Abs. 2) sind durch Verordnung der o.ö. Landesregierung festzusetzen.
§ 14 Haushaltsführung
Für die Vermögensgebarung und die Haushaltsfüh-rung des Wegeerhaltungsverbandes gelten die Bestim-mungen des IV. und V.
Hauptstückes der O.ö. Gemeinde-ordnung 1979.
§15 Aufsicht über den Wegeerhaltungsverband
Die Geschäftsführung und Gebarung des Wegeerhal-tungsverbandes unterliegen der Aufsicht der o.ö. Landes-regierung. Für die Aufsicht gelten die Bestimmungen des VII. Hauptstückes der O.ö. Gemeindeordnung 1979.
§ 16 Entscheidung in Streitfällen
Die o.ö. Landesregierung hat auf Antrag des Wegeer-haltungsverbandes
oder einer verbandsangehörigen Ge-meinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zu entscheiden.
§17 Mitteilungspflicht
Die verbandsangehörigen Gemeinden sind verpflich-tet, dem Wegeerhaltungsverband alle für die Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlichen Mitteilungen zu machen.
§ 18
Geschäftsführung der Organe des Wegeerhaltungs-verbandes ?1? Für die Geschäftsführung der Organe des Wegeerhaltungsverbandes gelten, soweit im O.ö. Gemeindeverbändegesetz nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1979 über die Geschäftsführung der Gemeindeorgane sinngemäß.
?2? Darüber hinaus ist die o.ö. Landesregierung von der Einberufung einer Sitzung der Verbandsversammlung
mindestens fünf Tage vorher zu verständigen. Jeder verbandsangehörigen Gemeinde ist längstens binnen sechs Wochen nach einer Sitzung der Verbandsversammlung
eine Ausfertigung der Niederschrift über die betreffende
Sitzung zu übermitteln.
§19 Übergangsbestimmungen
Abweichend von den Bestimmungen des § 1 Abs. 5 be-trägt die Vorauszahlung für das Jahr 1990 S 4.000,— pro angefangenem Kilometer. Diese Vorauszahlung ist inner-halb von drei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Genehmigung dieser Vereinbarung auf das Konto des Wegeerhaltungsverbandes einzuzahlen.
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