LGBL_OB_19901221_98•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens im Nördlichen Eferdinger Becken ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19901221_98Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens im Nördlichen Eferdinger Becken ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette21.12.1990
Seite 318
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 50. Stück, Nr. 98
entlang der Nord- bzw. Nordostgrenze des Weggrund-stückes Nr. 1728/5 bis zu dessen nördlichsten Eck-punkt. Die Schongebietsgrenze verläuft von dort ent-lang der Ostgrenze der Weggrundstücke Nr. 2228 und 1728/6 bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztge-nannten Weggrundstückes Nr. 1728/6, wo der Grenz-verlauf Richtung Osten entlang der nordwestlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1040 umschwenkt und bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1040 führt. Vom nördlichsten Eckpunkt des Grund-stückes Nr. 1040 quert die Schongebietsgrenze den Rodlbach (Grundstück Nr. 1758/1, KG. Lindham, und Grundstück Nr. 939/2, KG. Walding) auf kürzestem Weg zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 213/6, KG. Walding.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 50.
Stück, Nr. 98
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Eckpunkt dieses Weggrundstückes Nr. 776. Von dort führt die Schongebietsgrenze entlang der nördlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 776 bis zum süd-westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 767, von wo sie entlang der Westgrenze des zuletzt genannten Grundstückes Nr. 767 in nördliche Richtung bis zum nordwestlichsten Eckpunkt dieses Grundstückes Nr. 767 weiterführt. Von diesem Punkt führt die Schonge-bietsgrenze entlang der Südgrenzen der Grundstücke Nr. 760, 761 und 765/1 bis zum westlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes Nr. 765/1 weiter, von wo die Schongebietsgrenze in nördlicher Rich-tung entlang der Ost- bzw. Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 765/2 bis zu dessen nordwestlich-sten Eckpunkt verläuft; von hier weiter entlang der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 743 bis zum gemein-samen Grenzpunkt der Grundstücke Nr. 743, 312/4 (Weg), 744 und 225/1. Von dort wird das Grundstück Nr. 312/4 in gedachter gerader Linie bis zum südwest-lichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 312/3 ge-quert. Von hier verläuft die Schongebietsgrenze ent-lang der Südgrenze des letztgenannten Grundstückes Nr. 312/3 in östlicher Richtung bis zum südöstlichsten Eckpunkt dieses Grundstückes. Von dort quert die Schongebietsgrenze das Grundstück Nr. 125/2 auf dem kürzesten Weg zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 312/1; von dort zuerst weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 312/1 (Bergheimer-Landesstraße) bis zu dessen süd-östlichsten Eckpunkt, womit der Ausgangspunkt er-reicht wird.
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Seite 320 Landesgesetzblatt für Oberösterreich,Jahrgang 1990,
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