der o.ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1990 über die Höhe des Rettungsbeitrages
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des O.ö. Rettungs-gesetzes 1988, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§1
Die Höhe des Rettungsbeitrages wird mit S 25,— je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregie-rung über die Höhe des Rettungsbeitrages, LGBl. Nr. 23/1990, außer Kraft.