die Prüfung für den gehobenen Dienst der Sozialarbeiter geändert wird
Seite 22
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 3. Stück, Nr. 21, 22 u. 23
§1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Dienst der Sozialarbeiter, LGBl. Nr. 91/1979, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/1982 wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
..§1
Zur Prüfung für den Dienst der Sozialarbeiter sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse für den gehobenen Dienst der Sozialarbeiter erfüllen und entweder
(1) Bedienstete, die das Anstellungserfordernis der Rei feprüfung durch die Beamtenaufstiegsprüfung ersetzt ha ben, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie, abgesehen von den übrigen im § 1 angeführten Voraussetzungen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres sieben Jahre im öffentlichen Dienst verwendet wurden.
(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1991 in Kraft.