Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Moosbach | Omnilex
LGBL_OB_19910215_32•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Moosbach
Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde Moosbach
LGBL_OB_19910215_32Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des
Rechtes zur Führung eines
Gemeindewappens an die Gemeinde MoosbachGazette15.02.1991
der o.ö. Landesregierung vom 21. Jänner 1991 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Moosbach
Die o.ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, mit Beschluß vom 21. Jänner 1991 der Gemeinde Moosbach, politischer Bezirk Braunau am Inn, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Moosbach:
"In Grün über einem silbernen, mit blauen Wellenleisten belegten, linken Flankenschräglinksbalken eine goldene Trollblume mit goldenem Stiel und zwei goldenen Blättern."