LGBL_OB_19910328_48•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens Jaunitztal - Freistadt ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19910328_48Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens Jaunitztal - Freistadt ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette28.03.1991
Vom südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2214 führt die
Schongebietsgrenze entlang der Ostbzw. Nordgrenze des letztgenannten
Grundstückes bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr.
2679/2; weiter entlang der Westgrenze dieses Grundstückes bis zu
dessen nördlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Ostgrenze des
Grundstückes Nr. 2576 bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; weiter
entlang der Ostgrenze des Grundstückes Nr. 2592 bis zu dessen
nördlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Südgrenze des
Weggrundstückes Nr. 3069 bis zu dessen westlichstem Eckpunkt; dort
wird das Weggrundstück Nr. 3061/1 geradlinig bis zum südlichsten
Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 3067/1 gequert und die
Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang der Westgrenze des
Weggrundstückes Nr. 3061/1 bis zu dem dem südwestlichsten Eckpunkt
des Weggrundstückes Nr. 3058 auf dem kürzesten Weg
gegenüberliegenden Punkt; dort wird das Weggrundstück Nr. 3061/1 auf
dem kürzesten Weg bis zum zuletzt beschriebenen Punkt gequert, und
die Schongebietsgrenze folgt der Westgrenze des Weggrundstückes Nr.
1358 und der Westgrenze des Grundstückes
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 15.
Stück, Nr. 48
Nr. 3002/2; weiter entlang der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 3060 bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2981; dies ist gleichzeitig der südöstlichste Eckpunkt des Grundstückes Nr. 4389, KG. Rainbach.
dort wird das Weggrundstück Nr. 3507/2 geradlinig zum östlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 3526/2 gequert; weiter entlang der Ostgrenze dieses Weggrundstückes und der Nordostgrenze des Weggrundstückes Nr. 3526/1 bis zu dem dem östlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 3063/2 auf dem kürzesten Weg gegenüberliegenden Punkt, wo das Weggrundstück Nr. 3526/1 geradlinig zum zuletzt beschriebenen Punkt gequert wird. Die Schongebietsgrenze verläuft vom östlichsten Punkt des Weggrundstückes Nr. 3063/2 entlang der Südgrenze dieses Weggrundstückes bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3219; weiter entlang der Nprdwest-und Südwestgrenze des letztgenannten Grundstückes Nr. 3219 bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3222; weiter entlang der Südwestgrenze des Grundstückes Nr. 3222 bis zu dessen südwestlichstem Eckpunkt. Dort wird das Weggrundstück Nr. 3518 auf dem kürzesten Weg zur Nordgrenze des Grundstückes Nr. 3243 gequert; weiter entlang der Nordwest- bzw. Westgrenze des Grundstückes Nr. 3243 und der Westgrenze des Grundstückes Nr. 3265 bis zu dessen südwestlichstem Eckpunkt. Dort wird das Weggrundstück Nr. 3519 geradlinig zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3289 gequert; weiter entlang der Westgrenzen der Grundstücke Nr. 3289 und 3327 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der Südgrenze der Grundstücke Nr. 3332/1 und 3332/3 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo das Weggrundstück Nr. 3315 geradlinig zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3335 gequert wird. Die Schongebietsgrenze verläuft von dort entlang der Nord- und Westgrenze des Grundstückes Nr. 3389 bis zu dessen südwestlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Nord- bzw. Westgrenze des Grundstückes Nr. 3467/1 und der Westgrenze des Grundstückes Nr. 3487/2 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes, wo das Weggrundstück Nr. 3524/3 geradlinig zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3494/3 gequert wird; weiter entlang der Südwestgrenze des Grundstückes Nr. 3494/3 bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1896/6, KG. Summerau.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 15. Stück, Nr. 48
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bis zum südwestlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; dort wird das Grundstück Nr. 147 geradlinig bis zum östlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 4457 gequert; von diesem Punkt wird das Weggrundstück Nr. 4448/1 auf dem kürzesten Weg bis zur Südgrenze des letztgenannten Weggrundstückes gequert, von wo die Schongebietsgrenze entlang der Süd- bzw. Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 4448/1 bis zu dessen südöstlichstem Eckpunkt verläuft; weiter entlang der südlichen Grenzen der Grundstücke Nr. 413, 428, 460 und 456 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Dort wird das Weggrundstück Nr. 4449 geradlinig zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 4453/1 gequert und die Schongebietsgrenze verläuft von dort entlang der Ost- bzw. Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 4473 bis zu dessen östlichstem Eckpunkt, wo das Weggrundstück Nr. 4447/1 auf dem kürzesten Weg bis zur Ostgrenze des letztgenannten Weggrundstückes gequert wird. Die Schongebietsgrenze verläuft weiter entlang der Ostbzw. Nordostgrenze des letztgenannten Weggrundstückes Nr. 4447/1 und der Nordostgrenze des Weggrundstückes Nr. 4582/1 bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1354, wo das Weggrundstück Nr. 4582/1 geradlinig zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1353/2 gequert wird; weiter entlang der Ostgrenzen der Weggrundstücke Nr. 4543 und 4542/1 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Weggrundstückes, wo das Weggrundstück Nr. 4541 geradlinig bis zur Südgrenze des letztgenannten Weggrundstückes gequert wird; weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 4541 bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 797/2; von dort weiter in südlicher Richtung entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralge-meinden Summerau und Reichenthal bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 949, KG. Summerau, das ist gleichzeitig der südöstlichste Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1460, KG. Reichenthal.
weiter entlang der Südostgrenze des letztgenannten Weggrundstückes bis zu dessen südlichstem Eckpunkt. Dies ist gleichzeitig der nördlichste Eckpunkt des Grundstückes Nr. 471, KG. Guttenbrunn.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 15.
Stück, Nr. 48
östlichstem Eckpunkt, wo das Weggrundstück Nr. 2386 bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 366 gequert wird; weiter entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 2386 bis zu dem dem nordöstlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 2392 auf dem kürzesten Weg gegenüberliegenden Punkt, wo das Weggrundstück Nr. 2386 geradlinig bis zum zuletzt beschriebenen Punkt gequert wird; weiter entlang der Ostgrenzen der Weggrundstücke Nr. 2392 und 2393 und in weiterer Folge entlang der Ost- bzw. Nordgrenzen der Weggrundstücke Nr. 2394 und 2402/3 bis zum östlichsten Eckpunkt des letztgenannten Weggrundstückes; weiter entlang der Südgrenze des Grundstückes Nr. 913/1 bis zu dessen südöstlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 2397 bis zu dessen nordöst-Jichstem Eckpunkt; dort wird das Weggrundstück Nr. 2400 geradlinig zum nördlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 2399 gequert; weiter entlang der Nordgrenze des letztgenannten Weggrundstückes bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt; dort wird das Weggrundstück Nr. 2344/3 auf dem kürzesten Weg zur Westgrenze des Grundstückes Nr. 774 gequert, weiter entlang der Westgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zu dessen südwestlichstem Eckpunkt; dort wird das Weggrundstück Nr. 2412 geradlinig bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 87/4 gequert; weiter entlang der Nordostgrenze des Weggrundstückes Nr. 2411 bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt, wo die B 125 Prager Straße (Weggrundstück Nr. 2497) geradlinig zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1169/5 gequert wird. Die Schongebietsgrenze folgt von dort der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 2497 (B 125 Prager Straße) bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1182, folgt von dort der Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 2413/1 bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt; dies ist gleichzeitig der nordwestlichste Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1268, KG. Kefermarkt.
wo das Weggrundstück Nr. 1262/3 geradlinig bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 979 gequert wird; weiter entlang der westlichen bzw. südlichen Grenzen der Grundstücke Nr. 979, 865 und 864 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; weiter entlang der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 1263 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 872; dort werden das Weggrundstück Nr. 1263 und das Grundstück Nr. 857 in gedachter gerader Linie bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 858 gequert; weiter entlang der Nordgrenze des Grundstückes Nr. 858 und der Südgrenze des Grundstückes Nr. 698 und der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 698 und 710; die letztgenannte gemeinsame Grenze wird in gedachter gerader Linie bis zur westlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 1225/1 fortgesetzt, wobei die Grundstücke Nr. 698 und 703 gequert werden. Von dem so erreichten Punkt auf der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 1225/1 führt die Schongebietsgrenze entlang der Westgrenze dieses Weggrundstückes bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt; weiter entlang der Südgrenze des Grundstückes Nr. 1120/1 (ÖBB-Linie Linz-Summerau) bis zum gemeinsamen Eckpunkt dieses Grundstückes mit den Grundstücken Nr. 1282/2, KG. Kefermarkt, und Nr. 3672/14, KG. Lasberg (Feidaist). Von dort weg wird die Schongebietsgrenze von der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralgemeinden Kefermarkt und Lasberg, in weiterer Folge von der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralgemeinden Lasberg und Pernau und in weiterer Folge von der gemeinsamen Grenze zwischen den Katastralgemeinden Pernau und Steinböckhof gebildet, bis der Ausgangspunkt erreicht wird.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 15.
Stück, Nr. 48
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f) die Durchführung großräumiger Schädlingsbe
kämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Ein
satz chemischer Mittel;
g) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Ver
sickerung von Niederschlagswässern befestigter
Verkehrs- und Parkflächen über je 100 m2;
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes
sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:25.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Be zirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Stadtamt Freistadt sowie bei den Marktgemeindeämtern Kefermarkt, Rainbach im Mühlkreis und Reichenthal sowie bei den Gemeindeämtern Hirschbach im Mühlkreis und Waldburg ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Ein sichtnahme aufzulegen.
§6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
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