„(2) Jede Gemeinde hat - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Gewährung von Wohnbeihilfen für nicht geförderte Mietwohnungen innerhalb ihres Gemeindegebietes dadurch zu unterstützen, daß sie dem Land Oberösterreich die dafür aufgewendeten Mittel teilweise ersetzt und zwar in einem Höchstausmaß von 10 v. H. der Wohnbeihilfe."
"(3) Der Mieter einer nicht geförderten Wohnung
kann um die Gewährung einer Wohnbeihilfe ansuchen, wenn