LGBL_OB_19910419_53•Landesgesetz betreffend das Landesgesetz, mit dem ein O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 erlassen wird und das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 sowie das O.ö. Kurtaxengesetz geändert werden
LGBL_OB_19910419_53Landesgesetz betreffend das Landesgesetz, mit dem ein O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 erlassen wird und das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 sowie das O.ö. Kurtaxengesetz geändert werdenGazette19.04.1991
Landesgesetz
vom 30. Jänner 1991 betreffend das Landesgesetz, mit dem ein O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 erlassen wird und das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 sowie das O.ö. Kurtaxengesetz geändert werden
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991
§1 Berechtigung zur Abgabenerhebung
Die Tourismusgemeinden (§ 1 Z. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990) mit Ausnahme der Kurorte werden ermächtigt, zur Deckung des Aufwandes für die Tourismusförderung durch Verordnung auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes eine Tourismusabgabe zu erheben.
§2 Abgabenpflicht
(1)Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die in einer Tourismusgemeinde
(2) Die Abgabenpflicht beginnt bei Nächtigungen in Gä steunterkünften mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar auf einanderfolgenden Nächtigungen. Bei Nächtigungen in Ferienwohnungen (Abs. 4) beginnt die Abgabenpflicht mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ferienwohnung und
endet mit ihrer Aufgabe.
(3) Zur Entrichtung der Abgabe ist bei Nächtigungen in Gästeunterkünften die nächtigende Person selbst, bei Nächtigungen in Ferienwohnungen (Abs. 4) deren Inha ber verpflichtet. Bei einem Wechsel in der Person des In habers einer Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel der Abgabe zu ent richten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem neuen Inhaber anzurechnen ist; dies gilt für die erst malige Übernahme einer neu errichteten Ferienwohnung sinngemäß.
(4) Ferienwohnungen sind Wohnungen (Wohnräume) und sonstige Unterkünfte, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubs, der Ferien oder sonst nur zeitweilig als Wohnstätte benutzt werden (Zweitwohnungen); länger als zwei Monate auf Camping- oder Wohnwagenplätzen abgestellte Wohnwagen oder Mobilheime (Dauercamper) gelten als Ferienwohnungen.
§3 Höhe der Abgabe
(1)Die Tourismusabgabe darf nach Maßgabe der Ein
stufung der Tourismusgemeinde in die Ortsklasse A, B, C oder Statutarstadt (§ 3 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990) je Nächtigung folgende Beträge nicht übersteigen:
(2) Die Tourismusabgabe ist mindestens mit S 1,- für Personen vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 15. Le bensjahr und mindestens mit S 2,- für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr festzusetzen. Vor der Fest setzung der Höhe der Tourismusabgabe ist die Touris muskommission zu hören.
(3) Die Landesregierung hat die im Abs. 1 und 2 festge setzten Beträge entsprechend dem vom Österreichi
schen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbrau cherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle treten den Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens die ses Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 15 v. H.
gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt.
(4) Die Tourismusgemeinde kann die Höhe der Touris
musabgabe im Rahmen des Abs. 1 und 2 nach Saisonen
(Sommer- oder Wintersaison, Vor-, Haupt- oder Nachsai son) sowie nach Gemeindeteilen unterschiedlich festset zen; Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Für sämtliche unentgeltliche Nächtigungen hat der Inhaber der Ferienwohnung (§ 2 Abs. 4) eine jährliche Pauschale zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers einer Ferienwohnung zur Abfuhr der von entgeltlich näch tigenden abgabenpflichtigen Personen zu entrichtenden Tourismusabgabe nach § 6 wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 18.
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(6)Die Höhe des Pauschales gemäß Abs, 5 erster Satz beträgt
(7)Nutzfläche im Sinne des Abs. 6 ist die gesamte Bo denfläche einer Wohnung mit Ausnahme der Wandstär
ken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durch brechungen (Ausnehmungen), der Stiegen und Vorhäu
ser, Windfänge, offene Balkone bzw. Terrassen und der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaft liche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind.
§4 Abgabenschuld; Fälligkeit
(1) Die Abgabenschuld entsteht bei Personen, die in Gästeunterkünften übernachten, mit der ersten Nächti gung; in diesem Zeitpunkt wird auch die Abgabe fällig. Die Tourismusgemeinde kann für den Fall, daß die abgabenpflichtige Person mehrmals in ununterbrochener Rei henfolge in einer Gästeunterkunft nächtigt, die Fälligkeit der Tourismusabgabe im Interesse einer zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Einhebung abweichend
hievon festsetzen; die Tourismusabgabe wird jedenfalls mit der letzten Nächtigung fällig.
(2) Die Abgabenschuld für Ferienwohnungen entsteht
jeweils mit 1. Dezember für das jeweilige Kalenderjahr. Wird eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgege ben, so entsteht die Abgabenschuld mit dem Tag der Auf gabe; gleichzeitig wird die Abgabenschuld fällig.
§5 Abgabenbefreiung
(1) Von der Entrichtung der Tourismusabgabe sind befreit:
(2) Darüber hinaus kann die Tourismusgemeinde zur Vermeidung unbilliger Härten oder aus sozialen Gründen für bestimmte Personengruppen durch Verordnung eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Abgaben
pflicht vorsehen. Hiebei ist neben den in der Personen gruppe gelegenen und für eine Befreiung maßgeblichen Umständen auch auf die Dauer und den Zweck des Auf
enthaltes in der Tourismusgemeinde sowie auf den Zweck der Tourismusabgabe entsprechend Bedacht zu
nehmen. Vor Erlassung einer Verordnung ist die Touris
muskommission zu hören.
(3) Personen, die sich auf einen Befreiungsgrund nach Abs. 1 berufen, haben diesen glaubhaft zu machen.
§6 Einhebung, Entrichtung
(1) Der Abgabenpflichtige hat, sofern im Abs. 4 nichts anderes bestimmt wird, die Abgabe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Mit der Entrichtung der Abgabe an den Unterkunftgeber wird dieser Abgabenschuldner im Sinne des § 54 O.ö. Landes abgabenordnung.
(2) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Tourismus abgabe vom Abgabenpflichtigen für die Tourismusge
meinde einzugeben, hierüber Aufzeichnungen zu führen, die eingehobenen Abgaben mit der Tourismusgemeinde
abzurechnen und sie vollständig abzuführen. Weiters kann der Unterkunftgeber verpflichtet werden, jede Näch tigung eines Abgabenpflichtigen der Tourismusgemeinde bekanntzugeben.
(3) Die näheren Bestimmungen über die vom Unter
kunftgeber zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die Ab rechnung und die Abführung der Tourismusabgabe sind von der Gemeinde zu treffen. Diese Bestimmungen müs sen eine möglichst einfache, kostensparende und voll ständige Einhebung der Tourismusabgabe sicherstellen.
(4) Der Inhaber einer Ferienwohnung hat die Abgabe
spätestens am Tag der Fälligkeit an die Tourismusge meinde unaufgefordert unter Bekanntgabe der der Abga be zugrunde gelegten Nutzfläche der Ferienwohnung
(§ 3 Abs. 7) zu entrichten. Die Gemeinde hat die Bestim mungen über die Abführung der Tourismusabgabe zu er lassen.
(5) Soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes an geordnet ist, findet die O.ö. Landesabgabenordnung An wendung.
§7 Haftung
(1) Der Unterkunftgeber haftet nach den Bestimmun
gen der O.ö. Landesabgabenordnung für die Entrichtung und Abfuhr der Tourismusabgabe, soweit sie von den
nächtigenden Personen an ihn zu entrichten sind. Der Unterkunftgeber haftet jedoch nicht, wenn das Entgelt für die Nächtigung ohne Verschulden des Haftenden unein bringlich ist.
(2) Ist der Inhaber einer Ferienwohnung nicht auch deren Eigentümer, so haftet der Eigentümer der Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 dafür, daß der Inhaber die sich aus die sem Landesgesetz ergebenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die für die Anlegung der Gemeinde-Wählerevidenz für die Wahl zum Gemeinderat zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Ermittlung des ordentlichen Wohnsit zes im Sinne des § 2 Abs. 1 unentgeltlich mitzuwirken.
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§8 Strafbestimmungen
Wer als Unterkunftgeber der
"(6) Eine Gemeinde der Ortsklasse D kann nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in die Ortsklasse C eingestuft werden, wenn nachträglich auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zweiter oder dritter Satz oder die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erster Satz zutreffen; im letzten Fall ist der Landesverband für Tourismus in Oberösterreich zu hören. Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß."
bestellt wurde, gemeinsam mit dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind;"
"(1) Für die Haushaltsführung und die Vermögens-gebarung der Tourismusverbände gelten sinngemäß das IV. und V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1990, jedoch mit der Ausnahme des § 67, des § 68 Abs. 1, der §§ 70 bis 72, des § 73 Abs. 3 und Abs. 4, des § 74 Abs. 4 bis 6, des § 75 Abs. 1, des § 80 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, des § 88, des § 90, des § 91, des § 92 Abs. 3 und Abs. 6 sowie des § 93 Abs. 1 zweiter Satz, wobei an die Stelle des Gemeinderates die Tourismuskommission, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Vorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende tritt."
"(2) Die Tourismusgemeinden haben an den Landesverband für Tourismus in Oberösterreich und an den örtlichen Tourismusverband einen Tourismusförderungsbeitrag zu leisten."
(1) Wird eine Gemeinde, die als Kurort nach § 8 O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt ist, als Tourismusgemeinde nach diesem Gesetz eingestuft, nehmen die nach dem O.ö. Heilvorkommen-und Kurortegesetz eingerichteten Organe des Kurfonds die ihnen nach dem O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz zukommenden Aufgaben und die nach diesem Gesetz eingerichteten Organe des Tourismusverbandes die ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben wahr; das gleiche gilt für den Fall, daß eine Tourismusgemeinde als Kurort nach § 8 O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz anerkannt wird; § 32 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Kurverwaltung ist jedoch zugleich die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes, der Kurdirektor Geschäftsführer des Tourismusverbandes (Kur- und Tourismusdirektor).
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(2)Vor einer Entscheidung der Kurkommission
bzw. der Tourismuskommission ist eine Stellungnah
me der Tourismuskommission bzw. der Kurkommis
sion einzuholen; die Kurkommission bzw. die Touris
muskommission ist verhalten, den Anregungen in Stellungnahmen tunlichst zu entsprechen, um eine
möglichst einvernehmliche einheitliche Vorgangs
weise zu sichern; § 32 Abs. 7 gilt mit der Maßgabe,
daß auch die Mitglieder der Tourismuskommission
zu den Sitzungen der Kurkommission einzuladen
sind und dort als Mitglied der Tourismuskommission
beratende Stimme haben.
(3)Abs. 1 und 2 sind auf einen Kurort gemäß § 8
O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz auch dann
anzuwenden, wenn der Kurort gleichzeitig gemäß § 9 O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz aner
kannt ist."
(1) Der Abgabenpflicht unterliegen auch alle Personen, die in einem Kurbezirk in einer Ferienwohnung nächtigen und nicht im Kurbezirk ihren ordentlichen Wohnsitz ha ben. Zur Entrichtung der Abgabe ist der Inhaber der Fe rienwohnung verpflichtet (Abgabenschuldner). Die Abga benpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ferienwohnung und endet mit ihrer Aufgabe. § 2 Abs. 3 zweiter Satz, § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 O.ö. Tourismusab gabe-Gesetz 1991 ist anzuwenden.
(2) Für sämtliche unentgeltliche Nächtigungen hat der Inhaber der Ferienwohnung eine jährliche Pauschale zu entrichten. Die Verpflichtung des Inhabers einer Ferien wohnung zur Abfuhr der von entgeltlich nächtigenden abgabenpflichtigen Personen zu entrichtenden Kurtaxe wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pau schales nicht berührt. Die Höhe des Pauschales beträgt
(3) Der Inhaber von Ferienwohnungen hat die Abgabe
spätestens am Tag der Fälligkeit an die Kurkommission unaufgefordert unter Bekanntgabe der der Abgabe zu
grunde gelegten Nutzfläche (§ 3 Abs. 7 O.ö. Tourismus abgabe-Gesetz 1991) der Ferienwohnung zu entrichten (§ 3 Abs. 5 gilt sinngemäß).
(4) Unbeschadet des § 4 sind auch Personen von der Entrichtung der Kurtaxe befreit,
(5)Ist der Inhaber einer Ferienwohnung nicht auch de ren Eigentümer, so haftet der Eigentümer der Ferienwoh nung dafür, daß der Inhaber die sich aus diesem Landes gesetz ergebenden Verpflichtungen erfüllt. Die für die An legung der Gemeindewählerevidenz für die Wahl zum Gemeinderat zuständige Behörde ist verpflichtet, bei der Ermittlung des ordentlichen Wohnsitzes unentgeltlich mitzuwirken."
Artikel IV
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Art. I und Art. III treten am 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969, LGBl. Nr. 7/1970, in der Fassung der Landesgeset ze LGBl. Nr. 30/1984 und LGBl. Nr. 81/1989 außer Kraft; für Abgabenverfahren nach dem O.ö. Fremdenverkehrs
abgabegesetz 1969, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I dieses Landesgesetzes noch anhängig sind, ist das O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetz 1969 weiter an zuwenden.
(2) Verordnungen gemäß § 1 O.ö. Fremdenverkehrsab
gabegesetz 1969 gelten, sofern sie nicht durch Beschluß der Gemeinde vorher außer Kraft gesetzt werden, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 1 O.ö. Tou rismusabgabe-Gesetz 1991 als Verordnung nach dem
O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 weiter.
(3) Verordnungen auf Grund des Art. I und des Art. III dürfen bereits von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie können jedoch frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
(4) Art. II tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundma chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; Art. II Z. 19 tritt jedoch mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
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