LGBL_OB_19910419_54•Landesgesetz über den Schutz von Sportstätten (O.ö. Sportstättenschutzgesetz 1991)
LGBL_OB_19910419_54Landesgesetz über den Schutz von Sportstätten (O.ö. Sportstättenschutzgesetz 1991)Gazette19.04.1991
vom 30. Jänner 1991 über den Schutz von Sportstätten (Oö. Sportstättenschutzgesetz 1991)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§1 Sportstätten
(1) Sportstätten im Sinne dieses Landesgesetzes sind alle ausschließlich oder überwiegend für die Sportaus übung genützten Anlagen mit einer für die Sportaus
übung nutzbaren Fläche von mehr als 300 m2.
(2) Zur nutzbaren Fläche gemäß Abs. 1 gehören auch
die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.
(3) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden auf An lagen, die
(4) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Schipisten, Schilanglaufloipen, Sprungschanzen, Bob- und Rodelbahnen.
(5) Dieses Landesgesetz ist nicht anzuwenden auf
Sportstätten, die den besonderen zivilrechtlichen Kündi gungsbeschränkungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Sportstätten, BGBI. Nr. 456/1990, unter
liegen.
§2 Schutz der Sportstätten
(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte (§ 3) bedarf einer Bewilligung der Bezirksver waltungsbehörde (im folgenden kurz: Behörde).
(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilli gung ist vom Eigentümer bzw. Bestandnehmer oder son stigen Nutzungsberechtigten der Anlage einzubringen.
Der Antrag hat zu enthalten:
(3)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
Seite 108
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 19.
Stück, Nr. 54
(4) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Teil auflassung, für die besonders wichtige persönliche Grün de glaubhaft gemacht werden, beantragt worden ist.
(5) Wenn der Betreiber einer Sportstätte nicht schon als Antragsteller (Abs. 2) Parteistellung im Verfahren zur Be willigung der (Teil)Auflassung besitzt, ist er Partei im Sin ne des § 8 AVG. 1950 insoweit, als er von der gemäß Abs. 1 beantragten (Teil)Auflassung betroffen ist.
(6) Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides ge mäß Abs. 1 den Landessportrat der Landessportorganisa tion Oberösterreich (§ 4 des Landessportgesetzes*) bin nen angemessener Frist anzuhören.
(7) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Eigentümer aufgelassen worden, so kann die Behör de längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung (§ 3) dem Eigentümer der Anlage die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben.
(8) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 7 deshalb nicht möglich, weil derjenige, der die Sportstätte aufgelassen hat, nicht mehr Eigentümer der Anlage ist, so kann ihm die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auf lassung die Schaffung einer im Einzugsgebiet der aufge lassenen Sportstätte gelegenen, hinsichtlich der Nut zungsmöglichkeiten im wesentlichen gleichwertigen Sportstätte vorschreiben.
(9) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsbe
rechtigten der Anlage aufgelassen worden, so kann die. Behörde diesem innerhalb von zwei Jahren ab Auflas
sung die Wiederherstellung des früheren Zustandes vor schreiben, sofern die Wiederherstellung rechtlich mög lich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(10)Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß den Abs. 7 bis 9 den Landessportrat der Landessportorganisation Oberösterreich (§ 4 des Landessportgesetzes) anzuhören.
§3 Auflassung einer Sportstätte
Die Auflassung einer Sportstätte liegt vor, wenn
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