LGBL_OB_19910419_55•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe (O.ö. Wohnbeihilfen-Verordnung)
LGBL_OB_19910419_55Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe (O.ö. Wohnbeihilfen-Verordnung)Gazette19.04.1991
der o.ö. Landesregierung vom 15. April 1991 über die Wohnbeihilfe (O.ö. Wohnbeihilfen-Verordnung)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 7 und 10 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (O.ö. WFG 1990), LGBl. Nr. 49/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 51/1991 wird verordnet:
§1 Wohnbeihilfenwerber
(1)Dem Mieter oder Eigentümer einer gemäß § 2 Z. 6 des O.ö. WFG 1990 geförderten Wohnung oder dem Wohnungseigentumsbewerber um eine geförderte Woh
nung, sowie dem Benutzer der zweiten Wohnung eines Eigenheimes, sofern es sich dabei um die eigenberech tigten Kinder oder die Eltern des Eigentümers handelt, wird auf sein Ansuchen eine Wohnbeihilfe gemäß § 2 ge währt, wenn
(2)Dem Mieter einer nicht geförderten Wohnung wird auf sein Ansuchen eine Wohnbeihilfe gemäß § 2 gewährt, wenn
(3) Eine unzumutbare Belastung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.
§2 Höhe und Dauer der Wohnbeihilfe
(1) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Diffe renz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand
(§ 3) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4).
(2) Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens S 100,- monatlich erreicht.
(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe für Wohnbeihilfenwerber im Sinne des § 1 Abs. 2 wird mit S 2.000,- monatlich be grenzt.
(4)Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monates, in dem das Ansuchen für geförderte Wohnungen beim
Amt der o.ö. Landesregierung und das Ansuchen für
nicht geförderte Wohnungen beim jeweiligen Wohnsitz-Gemeindeamt einlangt, gewährt. Liegen die Vorausset zungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 1 bereits vor dem Einlangen des Ansuchens vor, so kann für eine Zeit von längstens sechs Monaten vor dem Ein langen Wohnbeihilfe gewährt werden.
§3 Anrechenbarer Wohnungsaufwand
(1)Der anrechenbare Wohnungsaufwand für geförder
te Wohnungen ist der um sonstige Zuschüsse (§ 1 Abs. 1 Z. 5) verminderte Betrag, der sich aus
(2)Der anrechenbare Wohnungsaufwand für nicht
geförderte Wohnungen ist der um sonstige Zuschüsse
Seite 110
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang ^991, 20. Stück, Nr. 55
(§ 1 Abs. 1 Z. 5) verminderte Betrag, der durch den im Miet- oder Nutzungsvertrag ausgewiesenen Hauptmietzins gemäß § 15 MRG oder durch das Entgelt gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 7 WGG, oder durch den frei vereinbarten Mietzins im Sinne des ABGB, jeweils ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer, festgelegt wird.
(3) Bei der Berechnung des Wohnungsaufwandes bei
geförderten Eigenheimen werden neben dem Förde
rungsdarlehen oder dem bezuschußten Hypothekardarle hen im Finanzierungsplan der Zusicherung enthaltene zusätzliche Hypothekardarlehen im Sinne des § 2 Z. 15 des O.ö. WFG 1990 im Ausmaß bis zu 30% der Gesamt
baukosten berücksichtigt, wobei eine Laufzeit von minde stens 20 Jahren zugrunde zu legen ist.
(4) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwan
des, der auch aus dem Aufwand gemäß Abs. 1 und Abs. 2 bestehen kann, wird mit je höchstens S 32,- pro m2 Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 50 m2 und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 20 m2 als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen.
(5) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinne des § 1 Abs. 2 gilt der beim Finanzamt zur Vergebührung angezeigte Mietvertrag. Bei Vermietern, die die Gebührenschuld gemäß § 3 Abs. 4 des Gebührenge
setzes selbst berechnen, gilt der auf dem Miet- oder Nut
zungsvertrag befindliche Vermerk als Nachweis.
§4 Zumutbarer Wohnungsaufwand
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z. 11 und 12 des O.ö. WFG 1990) abzüglich des gewichteten Haus haltseinkommens gemäß Abs. 2.
(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkom
mens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit S 6.300,- festgelegt wird.
(3) Die Gewichtung aller im Haushalt des Wohnbeihil fenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
(4) Als behinderte Personen gelten Kinder, die im Sinne des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1990, erheblich behindert sind und Personen, deren Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 35 EStG 1988 zu mindestens 60% gemindert ist.
§5 Änderung der Wohnbeihilfe
(1)Die Wohnbeihilfe wird neu berechnet, wenn sich
(2) Ergibt sich dadurch eine Änderung der Wohnbeihil fe, so wird die Neubemessung mit dem der Anzeige fol genden Kalendermonat wirksam. Bei Geburt eines Kin
des wird die Änderung mit dem Monat wirksam, in dem das Kind geboren wurde.
(3) Eine Aufrollung der Wohnbeihilfe erfolgt dann, wenn nach vorläufiger Berechnung mittels Lohnzettels der Jah resausgleichsbescheid bis zum zeitlichen Ablauf der zu gesicherten Wohnbeihilfe nachgereicht wird und die Neu berechnung eine höhere Wohnbeihilfe ergibt.
(4) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen sind zurück zuzahlen.
§6 Kostenanteil der Gemeinde
(1)Die Höhe des Ersatzes der vom Land aufgewende
ten Mittel für die Wohnbeihilfe nicht geförderter Mietwoh nungen (§ 1 Abs. 2) beträgt für jede Gemeinde 10%.
(2)Die Abrechnung der Beträge für die einzelnen
Gemeinden erfolgt jeweils nach Ende eines Kalender
jahres.
§7 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; gleichzeitig tritt die O.ö. Wohnbeihilfen-Verordnung, LGBl. Nr. 61/1990, außer Kraft.
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