1985 geändert wird
- Im § 6 Abs. 2 ist das Wort "Maschinschreibzimmer"
durch den Ausdruck "Maschinschreib- und EDV-
Raum" zu ersetzen.
- Im § 6 Abs. 5 letzter Satz ist das Wort "Maschin
schreibzimmer" durch den Ausdruck "Maschin
schreib- und EDV-Raum" zu ersetzen.
- § 11 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Einrichtung eines Zeichensaales hat jedenfalls zu bestehen
aus
a) einer verstellbaren Schultafel mit mehreren
Schreibflächen sowie einer feststehenden Wand
tafel,
Seite 138
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 27. Stück, Nr. 65 u. 66
"(3) Möglichst anschließend an den Zeichensaal soll ein Lehrmittelzimmer mit der erforderlichen Anzahl von Schränken und Regalen für die Materialien, Geräte, Maschinen und sonstigen Arbeitsbehelfe (wie z. B. Schlagschere, Tiefdruckpresse) vorgesehen werden. Dieses Lehrmittelzimmer soll mindestens 12 m2 groß und sowohl vom Zeichensaal als auch vom Gang aus zugänglich sein."
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.