Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 13. Mai 1991, mit der die Grenzen der Gemeinde Fischlham und der Gemeinde Steinhaus geändert werden
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, wird verordnet:
§1
(1)Die Grenzen der Gemeinde Fischlham und der Ge
meinde Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, werden wie folgt geändert:
Teile der Grundstücke Nr. 595, 596, 1423/1 und 1424/2, Katastralgemeinde Forstberg, Gemeinde Fischlham, im Ausmaß von 505 m2 werden der Gemeinde Steinhaus eingemeindet.
(2)Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes der Grenze zwischen der Gemeinde Fischlham und der Ge
meinde Steinhaus ist in der Anlage dargestellt.
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Grünner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlage
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 27. Stück, Nr. 66
Lage plan M 1:1000
Seite 139 Anlage
KG Forstberg OG Fischlham
KG Oberschauersberg OG Steinhaus
Der Lageplan zeigt den von der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Fischlham und Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, erfaßten Bereich. Die schwarze mit Punkten versehene Linie zeigt den Grenzverlauf vor, die rote Linie den Verlauf der Grenze nach dem Inkrafttreten der Verordnung (die Grenzänderung bewirkt, daß die Gemeindegrenze in dem von der Grenzänderung erfaßten Bereich entlang des nördlichen Randes des ausgebauten Ortschaftsweges verläuft).
Seite 140
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 27. Stück, Nr. 67, 68 u. 69