Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der
o.ö. Landesregierung
betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und
Naturalwohnungen geändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19910621_67•Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der
o.ö. Landesregierung
betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und
Naturalwohnungen geändert wird
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der
o.ö. Landesregierung
betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und
Naturalwohnungen geändert wird
LGBL_OB_19910621_67Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Verordnung der
o.ö. Landesregierung
betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und
Naturalwohnungen geändert wirdGazette21.06.1991
betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen geändert wird
"(7) Die im Abs. 1 genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn v. H. des bisher maßgebenden Betrages, der jedoch ohne Bedachtnahme auf Rundungsvorschriften zu ermitteln ist, nicht übersteigen. Bei der Berechnung der jeweils neuen Beträge sind Beträge, die fünf Groschen nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren vollen Zehngroschenbetrag abzurunden und Beträge, die fünf Groschen übersteigen, auf den nächsthöheren vollen Zehngroschenbetrag aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten.
(8) Die gemäß Abs. 7 geänderten Beträge des Abs. 1 gelten jeweils auch für Dienst- und Naturalwoh-nungen, die schon vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zur Benützung überlassen wurden."
4.Im § 9 haben die Absätze 4 bis 6 zu entfallen; der bisherige Abs. 7 ist mit "(4)" zu bezeichnen.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.