in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Vöcklabruck ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 860, KG. Timelkam, und Nr. 957, 960, 963 und 967, je KG. Pichlwang, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von
11.234 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 4.250 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche von 5.000 m2 (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.