LGBL_OB_19910711_77•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19910711_77Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette11.07.1991
der o.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Vöcklabruck ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 776 und 807 der KG. Walchen mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 31.172 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 11.000 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Leitl
Landesrat
(2) Der zwischen km 9,093 (alt) und km 9,490 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Enzenkirchener Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
Der Abschnitt der Enzenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1135) von km 8,934 (alt) bis km 9,093 (alt) wird als Abschnitt der Kenadinger Straße (Bezirksstraße Nr. 1138 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) erklärt. Die Erklärung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes der Enzenkirchener Straße (§ 1 Abs. 1) wirksam. Durch diese Erklärung wird die Kenadinger Straße um 159 m verlängert und es entfällt die bisherige Unterbrechung dieser Straße durch die Enzenkirchener Straße von km 8,934 bis km 9,093. Die Enzenkirchener Straße kreuzt die Kenadinger Straße nunmehr bei km 8,934 (alt = km 1,436 (neu) der Kenadinger Straße).
§3
Im einzelnen ist der Verlauf der alten und neuen Trasse der Enzenkirchener Straße und der Verlauf des neuen Abschnittes der Kenadinger Straße aus dem beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt En-zenkirchen aufliegenden Plan, Maßstab 1:2880, zu ersehen.
§4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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