LGBL_OB_19910809_87•Landesgesetz über das Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen (O.ö. Kehrordnung)
LGBL_OB_19910809_87Landesgesetz über das Überprüfen und Reinigen von Feuerungsanlagen (O.ö. Kehrordnung)Gazette09.08.1991
Landesgesetz
vom 24. Mai 1991 über das Überprüfen und Reinigen von
Feuerungsanlagen (O.ö. Kehrordnung)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz regelt das Überprüfen und Reinigen von ortsfesten Feuerungsanlagen oder von deren Teilen im Hinblick auf ihre Brand- und Betriebssicherheit.
(2) Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet
-das Überprüfen (die Überprüfung):
wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Ent
wicklungsstand fortschrittlicher technologischer Ver
fahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist;
dem sich die Feuerungsanlage befindet - ist kein Ge
bäude vorhanden, der Eigentümer des Grundstückes,
auf dem sich die Feuerungsanlage befindet - bzw.
eine Person, die vom Eigentümer mit der Wahrneh-
mung der ihn nach diesem Landesgesetz treffenden Rechte und
Pflichten beauftragt ist.
(3)Eine Feuerungsanlage besteht aus folgenden
Teilen:
der Feuerstätte und Zuluftführung,
dem Verbindungsstück und
dem Fang (Rauch- und Abgasfang).
(4)Die bau-, gas-, luftreinhalte- und ölfeuerungsrechtli-
(1)Soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes be
stimmt ist, obliegt dem Rauchfangkehrer
(2)Verbindungsstücke, die nicht unter Abs. 1 Z. 2 lit. c fallen, sowie Zuluftführungen sind vom Rauchfangkehrer nur anläßlich der Überprüfung der Feuerstätte zu über prüfen.
§3 Anzahl und Durchführung der Überprüfungen, Fristen
(1) Feuerungsanlagen bzw. deren Teile sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme bzw. Benützung vom Rauch fangkehrer in jenen Fällen zu überprüfen, in denen nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine Überprüfung der Brand- und Betriebssicherheit zu erfolgen hat.
(2) Die nachstehenden Teile von Feuerungsanlagen
sind, sofern auf sie nicht Abs. 4 anzuwenden ist, in der Heizperiode (1. Oktober bis 31. Mai) wie folgt zu über prüfen:
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Teile der FeuerungsanlageAnzahl derZeitraumzwischen den
Überprü-einzelnenÜberprüfungen
fungen proinWochen:
Heizperiode
mindestenshöchstens
(3)Werden Feuerungsanlagen auch außerhalb der Heizperiode insgesamt mehr als 30 Tage betrieben, so erhöht sich die Anzahl der Überprüfungen in den Fällen des Abs. 2 Z. 1 lit. a und Z. 2 auf 4, des Abs. 2 Z. 1 lit. b und c auf 6 und des Abs. 2 Z. 3 auf 12 Überprüfungen pro Jahr.
(4)Die nachstehenden Teile der Feuerungsanlage sind
ohne Bindung an die Heizperiode wie folgt zu überprüfen:
Teile der Feuerungsanlage
Anzahl der Überprüfungen pro Jahr
Zeitraum zwischen den
einzelnen Überprüfungen
in Wochen:
höchstens
mindestens
40
60
60
40
60
40
40
20
12
bindungsstücke von Brennwert-Feue
rungsanlagen;
mit festen Brennstoffen betrieben
und nicht gewerblich genutzt werden,
sowie Rauch- und Abgasfänge und
Verbindungsstücke von selten be
nützten Feuerungsanlagen (maximal
30 Tage im Jahr);
anlagen, die nicht ausschließlich mit
Gas befeuert werden, ab einer maxi
malen Nennheizleistung von 50 kW
sowie die dazugehörigen Verbin
dungsstücke und Zuluftführungen
(§ 2 Abs. 2);
(5) Feuerstätten von zentralen Heizungsanlagen sowie die dazugehörigen Verbindungsstücke und Zuluftführungen (§ 2 Abs. 2), die nicht ausschließlich mit Gas befeuert werden, sind ab einer maximalen Nennheizleistung
von 15 kW und weniger als 50 kW in einem Zeitabstand von zwei Jahren zu überprüfen. Feuerstätten sowie die dazugehörigen Verbindungsstücke und Zuluftführungen (§ 2 Abs. 2), die nicht unter Abs. 4 Z. 3 fallen bzw. nicht vom ersten Satz erfaßt werden, sind in einem Zeitabstand von drei Jahren zu überprüfen.
(6) In den Fällen des Abs. 2 dürfen zwischen dem Be
ginn der Heizperiode und der jeweils ersten Überprüfung
höchstens vier Wochen liegen. Wenn aus Gründen der
Brand- oder Betriebssicherheit nichts entgegensteht,
kann in diesen Fällen jedoch eine der Überprüfungen
auch auf den Zeitraum außerhalb der Heizperiode ver
schoben werden; der höchstzulässige Zeitraum zwischen
den Überprüfungen darf jedoch nicht überschritten
werden.
(7) Wenn es im Interesse der Brand- oder Betriebssi cherheit erforderlich ist, hat die Gemeinde nach Einho lung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Fachgebiet "Feuerpolizei" oder „Brandschutzwesen"
oder einer Stellungnahme einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Lan desregierung nach feuerpolizeilichen Vorschriften aner kannt ist, mit Bescheid im Einzelfall die Anzahl der Über prüfungen entsprechend zu erhöhen oder, wenn das In teresse der Brand- oder Betriebssicherheit nicht entge gensteht, auf Antrag des Eigentümers zu vermindern. Der Rauchfangkehrer ist zu hören.
(8) Ist beabsichtigt, eine Feuerungsanlage oder Teile davon während der Heizperiode über einen Zeitraum, der länger ist als die Mindestfrist zwischen zwei Überprüfun gen, nicht zu benützen, so entfällt für diesen Zeitraum die Überprüfungsverpflichtung, wenn die beabsichtigte Nichtbenützung vom Eigentümer dem Rauchfangkehrer
vorher schriftlich bekanntgegeben wird. Die beabsichtig te Wiederbenützung einer abgemeldeten Feuerungsanla ge oder von Teilen davon ist dem Rauchfangkehrer recht zeitig schriftlich anzuzeigen. Liegt die letzte Überprüfung länger als zwölf Monate zurück, so hat der Rauchfang kehrer die entsprechenden Teile der Feuerungsanlage vor der Wiederbenützung zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer schriftlich mitzu teilen.
(9) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Stan
des der Technik in der Brandverhütung durch Verord
nung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Überprüfung erlassen.
§4 Durchführung der Reinigung
(1)Das Reinigen durch den Rauchfangkehrer (§ 2 Abs. 1 Z. 2) ist jeweils zum Zeitpunkt der Überprüfung durchzuführen, sofern eine Reinigung sachlich erforder lich ist. Eine Reinigung ist dann sachlich erforderlich, wenn ihre Notwendigkeit aus Gründen der Brand- oder Betriebssicherheit durch die Überprüfung nicht auszu schließen ist.
(2) Das Reinigen ist so durchzuführen, daß die Entzün dung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame
Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die bei der Reinigung an
fallenden Verbrennungsrückstände auszuräumen und,
soweit nicht anderes vereinbart ist, in die vom Eigentü
mer zur Verfügung zu stellenden, nicht brennbaren
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Behälter zu schaffen. Die Reinigungsverschlüsse sind vom Rauchfangkehrer zu schließen.
(4) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die Feuerstätten und die dazugehörigen Verbindungs
stücke und Zuluftführungen (§ 2 Abs. 2) von den Nut zungsberechtigten bei Erfordernis zu reinigen oder reini gen zu lassen. § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Stan
des der Technik in der Brandverhütung durch Verord
nung nähere Bestimmungen über den Umfang und die Art der Durchführung der Reinigung erlassen.
§5 Pflichten des Rauchfangkehrers
(1)Der Rauchfangkehrer hat insbesondere
(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, alle die Brand oder die Betriebssicherheit der Feuerungsanlage oder deren Teile betreffende Mängel, soweit ihm diese bei Er füllung seiner Aufgaben erkennbar sind, dem Eigentümer schriftlich unter Hinweis auf die Verpflichtung gemäß Abs. 3 bekanntzugeben.
(3) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn er
(4) Der Rauchfangkehrer kann sich zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben seiner Dienstnehmer bedie nen; er bleibt jedoch für die termin- und sachgemäße Durchführung der Überprüfung und Reinigung verant
wortlich.
(5) Durch die Überprüfung oder die Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerungsanlage oder de
ren Teile nicht über das unvermeidliche Maß hinaus be hindert werden. Die erforderlichen Arbeiten sind unter größtmöglicher Vermeidung von Verunreinigungen oder Beschädigungen fremden Eigentums durchzuführen.
§6
Pflichten des Eigentümers und der Nutzungsberechtigten
(1) Der Eigentümer hat unbeschadet privatrechtlicher Ersatzansprüche auf seine Kosten einen zuständigen Rauchfangkehrer mit der Durchführung der dem Rauch
fangkehrer vorbehaltenen Überprüfungen und Reinigun gen (einschließlich des Ausbrennens) zu beauftragen. Der Eigentümer hat jede erstmalige Beauftragung und je den Wechsel des Rauchfangkehrers unverzüglich der Gemeinde bekanntzugeben.
(2) Feuerungsanlagen sind durch den Eigentümer in
einem die Brand- und Betriebssicherheit nicht gefährden den Zustand zu halten.
(3) Der Eigentümer hat erforderlichenfalls den Termin plan (§ 5 Abs. 1 Z. 3) den von den Überprüfungen und Reinigungen betroffenen Nutzungsberechtigten rechtzei tig bekanntzugeben.
(4) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten ha
ben dem Rauchfangkehrer die zur Erfüllung seiner Auf gaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und dafür zu sorgen, daß die Überprüfung (Reinigung) zum geplanten Zeitpunkt (Zeitraum) ungehindert durchgeführt werden kann.
(5) Der Eigentümer hat für die brandsichere Verwah
rung und Wegschaffung der bei der Reinigung angefalle nen Verbrennungsrückstände zu sorgen. Überdies hat er Sorge zu tragen, daß die Reinigungsverschlüsse ge
schlossen bleiben und immer leicht zugänglich sind.
(6) Wesentliche Änderungen an der Feuerungsanlage
oder an deren Teilen, insbesondere die Neuaufstellung von Feuerstätten oder die Änderung der Art des Brenn stoffes, sind dem Rauchfangkehrer schriftlich und recht zeitig vor der beabsichtigten erstmaligen Benützung bzw. vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage vom Ei
gentümer bekanntzugeben.
§7 Aufzeichnungen des Rauchfangkehrers
(1) Der Rauchfangkehrer hat über die von ihm vorge
nommenen Überprüfungen und Reinigungen, über das Ausbrennen sowie über Anzeigen betreffend die Nicht- und Wiederbenützung der Feuerungsanlage oder von de ren Teilen und über die hinsichtlich der Brand- oder Be triebssicherheit getroffenen Veranlassungen (§ 5 Abs. 2 und 3) Aufzeichnungen zu führen.
(2) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer auf Ver
langen eine Durchschrift (Kopie) der jeweiligen Aufzeich nungen über die vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen auszufolgen.
(3) Der Rauchfangkehrer hat die Aufzeichnungen ge
mäß Abs. 1 durch fünf Jahre hindurch aufzubewahren.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Ausfolgung der Durch
schrift (Kopie) sowie über den Inhalt und die Führung der Aufzeichnungen zu erlassen.
§8 Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken
(1) Fänge und Verbindungsstücke sind vom Rauchfangkehrer
fachgerecht mit größter Vorsicht auszu-
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brennen, wenn durch den Ansatz von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech die Gefahr der Selbstentzündung besteht und dieser Ansatz mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht mehr entfernt werden kann. Das Ausbrennen hat zu unterbleiben, wenn der Fang oder das Verbindungsstück hiefür baulich nicht geeignet ist oder sonst dadurch Brandgefahr zu befürchten ist.
(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt des beab
sichtigten Ausbrennens dem Eigentümer und der Ge
meinde rechtzeitig nachweislich mitzuteilen. Der Eigentü mer hat diese Mitteilung den Nutzungsberechtigten des Gebäudes in geeigneter Weise bekanntzugeben.
(3) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem
Wind sowie bei anhaltender Trockenheit ist das Ausbren nen unzulässig.
(4) Der Rauchfangkehrer hat darauf zu achten, daß
durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Wäh rend des Ausbrennens sind durch den Rauchfangkehrer geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereitzu halten.
(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer
die Feuerungsanlage, insbesondere den Fang und die anschließenden Wand- und Deckenkonstruktionen, einer Begutachtung zu unterziehen, um festzustellen, ob jegli che Brandgefahr beseitigt ist und ob bauliche Schäden eingetreten sind. Erforderlichenfalls hat der Rauchfang kehrer die vom Ausbrennen betroffenen Teile der Feue rungsanlage so lange zu überwachen, bis jede Brandge fahr gebannt ist. Das Ergebnis der Begutachtung ist dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen. § 5 Abs. 3 ist anzu wenden.
(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Stan
des der Technik in der Brandverhütung durch Verord
nung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken er
lassen.
§9 Selbstüberprüfungs- und Selbstreinigungsrecht
(1)Die Gemeinde kann in besonders begründeten Ein
zelfällen auf Antrag dem Eigentümer das Recht einräu men, Feuerungsanlagen oder deren Teile, insbesondere wenn sie
(2)Eine Bewilligung nach Abs. 1 kann nur nach Anhö rung des Rauchfangkehrers und nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Fachgebiet "Feuerpolizei" oder "Brandschutzwesen" oder eines
solchen einer Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist und die von der Landesregierung
nach feuerpolizeilichen Vorschriften anerkannt ist, erfor derlichenfalls unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen im Hinblick auf Brand- und Betriebssicherheit, erteilt werden.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung weg oder ergeben sich bei deren Ausübung brandgefährliche Mißstände, so hat die Gemeinde die Bewilligung zu widerrufen.
§ 10 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§11 Strafbestimmung
Wer einer Bestimmung der §§ 3 bis 8 oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem Bescheid, der sich auf dieses Landesgesetz gründet, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 10.000,- zu bestrafen.
§ 12 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 5 bis 14 sowie die Wen dung "und § 11" im § 77 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGBl. Nr. 8/1953, über die Feuerpoli zeiordnung im Lande Oberösterreich (O.ö. Feuerpolizei ordnung) in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 39/1954 außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können schon vor dessen Inkrafttreten erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
(3) Rechtskräftige Bescheide, die auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 der O.ö. Feuerpolizeiordnung erlassen wor den sind, gelten als Bescheide im Sinne des § 9 Abs. 1 dieses Landesgesetzes.
(4) § 5 Abs. 1 Z. 3 gilt für das Kalenderjahr 1991 mit der Maßgabe, daß die nach dem Inkrafttreten dieses Landes gesetzes für dieses Jahr noch geplanten Zeitpunkte der Überprüfungen (Reinigungen) vom Rauchfangkehrer je
weils spätestens drei Wochen vorher bekanntzugeben
sind.
(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes zwischen Eigentümern und Rauchfangkehrern beste hende Rechtsverhältnisse werden durch § 6 Abs. 1 nicht berührt.
(6) Kehrbücher (Kehrlisten), die auf Grund des § 12 der O.ö. Feuerpolizeiordnung angelegt und geführt worden sind, sind bis 1. Oktober 1996 aufzubewahren.
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