Landesgesetz
vom 3. Juli 1991, mit dem die O.ö. Bauordnung geändert wird (O.ö. Bauordnungs-Novelle 1991)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Die O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1988 sowie durch die Kundmachung LGBl. Nr. 68/1988, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Dem § 30 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen:
"Es dürfen jedoch Stellplätze für Gebäude, die nur im gemischten Baugebiet (§ 16 Abs. 7 O.ö. ROG), im Betriebsbaugebiet (§ 16 Abs. 8 O.ö. ROG), im Industriegebiet (§ 16 Abs. 9 O.ö. ROG) oder in Gebieten für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf (§16 Abs. 12 O.ö. ROG) errichtet werden dürfen, nur auf solchen Grundflächen geschaffen werden, die eine Flächenwidmung (Widmungskategorie) nach § 16 Abs. 7, § 16 Abs. 8, § 16 Abs. 9 oder § 16 Abs. 12 O.ö. ROG aufweisen. Im Grünland dürfen keine Stellplätze geschaffen werden, ausgenommen für Gebäude, die im Grünland (§18 Abs. 5 O.ö. ROG) errichtet werden dürfen. Die Schaffung von insgesamt mehr als 10 Stellplätzen, sofern es sich aber um Stellplätze in den Widmungskategorien gemäß § 16 Abs. 8, § 16 Abs. 9 oder § 16 Abs. 12 O.ö. Raumordnungsgesetz handelt, von insgesamt mehr als 50 SteJIplätzen, bedarf einer Bewilligung gemäß §41 Abs. 1."
Artikel II
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf die Kundma chung folgenden Tag in Kraft.
(2)Dieses Landesgesetz ist auf anhängige Verwal
tungsverfahren nicht anzuwenden, wenn die Behörde er ster Instanz vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einen materiellrechtlichen Bescheid erlassen hat.