"(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten, wenn und solange ihnen der Beamte (Funktionär) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht nach diesem Landesgesetz, oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen sind."