vom 3. Juli 1991, mit dem das O.ö. Umweltschutzgesetz 1988 geändert wird
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Umweltschutzgesetz 1988, LGBl. Nr. 53, wird wie folgt
geändert:
§ 4 Abs. 1 fünfter Satz hat zu lauten:
"Der O.ö. Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen; er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.