LGBL_OB_19910920_111•Landesgesetz über die Jugendwohlfahrt (O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - O.ö. JWG 1991)
LGBL_OB_19910920_111Landesgesetz über die Jugendwohlfahrt (O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 - O.ö. JWG 1991)Gazette20.09.1991
Inhaltsverzeichnis
I.HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zielsetzung und Umfang der öffentlichen Jugend
wohlfahrt
§ 2Subsidiarität der öffentlichen Jugendwohlfahrt
§ 3Persönlicher Anwendungsbereich
§ 4Aufgabenverteilung und Zuständigkeit
§ 5Freie Jugendwohlfahrtsträger
§ 6Fachliche Ausrichtung der Jugendwohlfahrt
§ 7Personal
§ 8Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit
§ 9Verschwiegenheitspflicht
§ 10O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
§ 11Besondere Zuständigkeit bei unabweislichen
Maßnahmen; Kostentragung
II.HAUPTSTÜCK: Soziale Dienste
1.Abschnitt: Allgemeines
§ 12 Begriff und Inhalt
§ 13 Entgelt und Kostentragung für soziale Dienste
2.Abschnitt: Arten der sozialen Dienste
§ 14 Eltern- und Säuglingsdienste
§ 15 Mutterberatungsstellen
§ 16 Familiendienste
§ 17 Dienste für Kinder und Jugendliche
§ 18 Dienste für Pflege- und Adoptiveltern sowie für
Tagesmütter (Tagesväter) § 19 Stationäre und ambulante soziale
Einrichtungen
III.HAUPTSTÜCK: Pflege- und Adoptiwerhältnisse
1.Abschnitt: Pflegekinder
§20 Begriff
§ 21 Vermittlung von Pflegeplätzen
§ 22 Pflegebewilligung
§ 23 Verfahren
§ 24 Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes der
Pflegeeltern (Pflegepersonen) § 25 Pflegeaufsicht § 26 Widerruf
der Pflegebewilligung § 27 Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe
2.Abschnitt: Annahme an Kindesstatt
§ 28 Vermittlung von Adoptivkindern
§ 29 Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland
IV.HAUPTSTÜCK: Einrichtungen für Minderjährige
für Minderjährige
§ 30 Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 31 Aufsicht
§ 32 Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 33 Jugenderholungsheime § 34 Ferienlager
V. HAUPTSTÜCK: Erziehungshilfen
1.Abschnitt: Arten der Erziehungshilfen
§ 35 Begriffe; Allgemeines § 36 Unterstützung der Erziehung § 37
Volle Erziehung § 38 Freiwillige Erziehungshilfen § 39
Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten § 40
Durchführung § 41 Probeweise Beendigung § 42 Verständigung der
Erziehungsberechtigten § 43 Änderung und Aufhebung der
Erziehungshilfen
2.Abschnitt: Kostentragung
§ 44 Kosten der Unterstützung der Erziehung
§ 45 Kosten der vollen Erziehung mit Einverständnis
der Erziehungsberechtigten § 46 Kosten der vollen Erziehung gegen
den Willen der
Erzieh u ngsberechtigten § 47 Kostenersatz § 48 Übergang von
Rechtsansprüchen
VI. HAUPTSTÜCK: Allgemeines Verfahren; Schluß- und
Übergangsbestimmungen
1.Abschnitt: Allgemeines Verfahren
§ 49 Strafbestimmungen
§ 50 Abgabenbefreiung
§ 51 Eigener Wirkungsbereich
2.Abschnitt: Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 52Inkrafttreten
§ 53Anhängige Verfahren
§ 54Richtsatz für ein Kind in fremder Pflege
§ 55Bewilligungen
§ 56Erziehungshilfen; sonstige Maßnahmen
§ 57Kostentragung; Zuständigkeit
§ 58Kostenbeitrag; Kostenersatz
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 50. Stück,
Nr. 111
§1
Zielsetzung und Umfang der öffentlichen Jugendwohlfahrt
(1)Die öffentliche Jugendwohlfahrt hat
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben ebenso unberührt wie das Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset
zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Schul- und Schülerheimwesens, berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. Andere landesgesetzliche Regelungen, die sich auf Kinder und Jugendliche beziehen, werden von diesem Landesgesetz nicht berührt.
§2 Subsidiarität der öffentlichen Jugendwohlfahrt
(1) Die Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtig ten zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder haben den Maßnahmen nach diesem Landesgesetz vorzugehen.
Eingriffe der öffentlichen Jugendwohlfahrt in familiäre Be reiche sind nur zulässig, soweit die Erziehungsberechtig ten das Wohl des(r) Minderjährigen nicht gewährleisten; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zur Durchset zung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder kör perliches oder seelisches Leid zugefügt wird.
(2) Die Familie soll befähigt werden, die mit der Pflege und Erziehung Minderjähriger verbundenen Aufgaben
selbst wahrnehmen zu können, wenn sie offensichtlich
dazu allein nicht in der Lage ist.
§3 Persönlicher Anwendungsbereich
Öffentliche Jugendwohlfahrt ist allen dafür in Betracht kommenden Personen zu gewähren, die sich in Oberösterreich aufhalten; österreichischen Staatsbürgern(in-nen) und Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Oberösterreich haben, ist sie auch dann zu gewähren, wenn sie sich vorübergehend nicht in Oberösterreich aufhalten.
§4 Aufgabenverteilung und Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt sind von der Landesregierung und von den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zu besorgen; sie sind öffentliche Jugendwohlfahrtsträger und können freie Jugendwohlfahrtsträger (§ 5) mit der Besorgung nichthoheitlicher Aufgaben betrauen.
(2)Sofern durch Landesgesetz nichts anderes be
stimmt wird, sind Aufgaben, deren Erfüllung auf Grund anderer Gesetze und völkerrechtlicher Verträge aus
drücklich dem Jugendwohlfahrtsträger obliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3) Jugendwohlfahrtsträger im Sinne des § 176 und des
§ 176a ABGB ist die Landesregierung, sofern sie gemäß
§ 40 Abs. 2 zur Durchführung einer Maßnahme der vollen
Erziehung (§ 37) zuständig ist, und zwar insoweit, als es
sich um die Übertragung der Pflege und Erziehung
(= teilweise Übertragung der Obsorge) handelt sowie um
die gesetzliche Vertretung des(r) Minderjährigen bei
Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die ein
Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis betreffen.
(4) Öffentliche Jugendwohlfahrtsträger sind auch die Sozialhilfeverbände, die Städte mit eigenem Statut und das Land, soweit sie im Sinne des § 19 soziale Dienste einrichten und betreiben. Als Sozialhilfeverbände im Sin ne dieses Landesgesetzes gelten dabei die Sozialhilfe verbände nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz.
§5 Freie Jugendwohlfahrtsträger
(1)Freie Jugendwohlfahrtsträger sind jene natürlichen und juristischen Personen, die geeignete Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt einrichten und betreiben. Ein richtungen der freien Jugendwohlfahrt sind zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt geeignet, wenn die Eignung mit Bescheid festgestellt wurde (Abs. 3 und 4); dies gilt nicht für Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 30 oder § 32 bedürfen.
(2) Gewährleistet ein freier Jugendwohlfahrtsträger unter Berücksichtigung seiner Ausstattung und sonstigen Leistungen das Wohl eines(r) Minderjährigen besser und wirtschaftlicher als der öffentliche Jugendwohlfahrtsträ ger, so soll er nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes damit betraut werden.
(3) Die Eignung einer Einrichtung der freien Jugend wohlfahrt ist über Antrag ihres Trägers festzustellen, wenn die Einrichtung über eine dem Ziel der Aufgaben stellung entsprechende Ausstattung, über entsprechend fachlich ausgebildetes und persönlich geeignetes Perso nal (§ 7 Abs. 1 und 2) und über die erforderlichen Räum lichkeiten verfügt; soweit erforderlich, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(4) Zuständig zur Feststellung der Eignung gemäß Abs. 1 ist:
(5) Durch privatrechtlichen Vertrag kann ein freier Ju gendwohlfahrtsträger (Abs. 1) vom jeweils zuständigen öffentlichen Jugendwohlfahrtsträger (§ 4) mit der Wahr nehmung bestimmter nichthoheitlicher Aufgaben der öf fentlichen Jugendwohlfahrt betraut werden; ausgenom men davon ist die Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland.
(6) Soweit die Eignung im Sinne des Abs. 1 zweiter
Satz festgestellt wurde, unterliegen die Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt der Aufsicht der Behörde, die die Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 50. Stück, Nr. 111
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Eignung festgestellt hat. Die Aufsicht ist erforderlichenfalls durch Überprüfung der Räumlichkeiten und durch Nachprüfung der Tätigkeit der jeweiligen Einrichtung vorzunehmen; sie hat so zu erfolgen, daß die Verpflichtung der freien Jugendwohlfahrt zur Verschwiegenheit (§ 9) gewahrt bleibt. Werden Mängel festgestellt, so hat die jeweilige Aufsichtsbehörde dem freien Jugendwohlfahrtsträger die Behebung der Mängel binnen angemessener Frist mit Bescheid aufzutragen; werden die Mängel nicht behoben, ist die Eignung (Abs. 3) zu widerrufen.
(7) Die Änderung der Ausstattung, der Räumlichkeiten, der fachlichen Qualifikation des Personals oder des Grundkonzeptes der sozialpädagogischen Arbeit der Einrichtung ist der jeweiligen Aufsichtsbehörde mitzuteilen; sie hat die Eignung (Abs. 3) zu widerrufen, wenn eine Änderung so wesentlich ist, daß die Voraussetzungen für die Eignung nicht mehr gegeben sind.
§6 Fachliche Ausrichtung der Jugendwohlfahrt
(1) Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung all gemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse in den einschlägigen Bereichen und der daraus entwickel ten Methoden zu gewähren.
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Ju gendwohlfahrt ist auf die Entwicklung des(r) Minderjähri gen unter Bedachtnahme auf seine (ihre) Anlagen, Fähig keiten, Neigungen und Bedürfnisse Rücksicht zu neh
men. Wenn es zielführend ist, ist auch das gesellschaftli che Umfeld des(r) Minderjährigen einzubeziehen, wobei wichtige soziale Bindungen zu erhalten, zu stärken oder neu zu schaffen sind. Die Zusammenarbeit mit den Erzie hungsberechtigten ist anzustreben; nach Möglichkeit sind ihre Wünsche zu berücksichtigen.
(3) Soweit den Bezirksverwaltungsbehörden die Erfül lung der Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt obliegt (§ 4 Abs. 1 und 2), unterliegen sie der Fachauf sicht der Landesregierung; sie hat die fachlich richtige Er füllung dieser Aufgaben erforderlichenfalls durch Wei sung sicherzustellen.
§7 Personal
(1) Das Personal, das mit der Durchführung von Aufga ben nach diesem Landesgesetz betraut ist, muß seinem Aufgabenbereich entsprechend fachlich ausgebildet und persönlich geeignet sein.
(2) Als Sozialarbeiter(innen) dürfen nur Personen ein gesetzt werden, die das Diplom einer öffentlichen oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländi schen Akademie für Sozialarbeit oder eine entsprechen de vergleichbare Ausbildung besitzen. Die Landesregie rung hat dabei unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer von Ausbildungen in
anderen Einrichtungen durch Verordnung zu bestimmen, in welchem Umfang diese Ausbildungen eine Ausbildung in einer Akademie für Sozialarbeit ersetzen.
(3) Der (Die) unmittelbar fachlich Vorgesetzte der Be diensteten jener Organisationseinheit der Bezirksverwal tungsbehörden, die für die Angelegenheiten der Jugend wohlfahrt zuständig ist, hat die Voraussetzungen des Abs. 2 zu erfüllen; wenn es im dienstlichen Interesse er forderlich ist und es die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt, kann vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 abgesehen werden. Der (Die) Vorgesetzte hat jedenfalls eine mindestens dreijährige Praxis im Aufgabenbereich der öffentlichen Jugendwohlfahrt nachzuweisen.
(4) Zur Unterstützung der Organe, die mit der Durch führung der Aufgaben des öffentlichen Jugendwohl fahrtsträgers befaßt sind, können freiwillige Jugendhel ferfinnen) herangezogen werden. Freiwillige Jugendhelfer(innen) genießen bei Ausübung einer solchen Tätigkeit den Schutz, den die im § 74 Z. 4 StGB genannten Perso nen genießen.
(5) Das Land und die Städte mit eigenem Statut haben für die regelmäßige Fortbildung ihres mit Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrauten Fachpersonals vorzusorgen; Supervision ist in erforderlichem Ausmaß zu ermöglichen.
(6) Für die Fortbildung des Personals der Einrichtun gen der freien Jugendwohlfahrt hat der jeweilige freie Ju gendwohlfahrtsträger vorzusorgen. Das Land kann aber die Fortbildung des Personals dieser Einrichtungen nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes
Oberösterreich vorgesehenen Mittel finanziell unterstüt zen und eigenes Fachpersonal zur Verfügung stellen.
§8 Planung, Forschung und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungs
behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die allge meinen Maßnahmen zu planen, die zur Erreichung der Ziele der Jugendwohlfahrt erforderlich sind. Bei der Pla nung sind die sozialen Strukturen, der soziale Wandel in nerhalb der Gesellschaft und die Ergebnisse der For schung in den Bereichen, die die Jugendwohlfahrt berüh ren, zu berücksichtigen. Die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung
und mit anderen Einrichtungen zur Betreuung und Förde rung der Jugend und der Familie ist dabei anzustreben.
(2) Wenn es erforderlich ist, hat das Land die For
schung auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt anzuregen,
zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen. Das
Land kann Vereinbarungen über gemeinsame For
schungsprojekte mit dem Bund bzw. mit anderen Län
dern nach Art. 15a B-VG abschließen, sofern dies den
Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit entspricht.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungs
behörden haben für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen, um die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, die Aufgaben, die Maßnahmen und die Probleme der Ju gendwohlfahrt zu informieren; dabei sind die sonst mit Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt betrauten Einrichtungen miteinzubeziehen. Als Ziele dieser Öffent lichkeitsarbeit sind insbesondere anzustreben:
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§9 Verschwiegenheitspflicht
Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind die in der Jugendwohlfahrt tätigen Personen, soweit sie nicht ohnedies der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B-VG unterliegen, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse einer Person geboten ist.
§ 10 O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft
(1) Beim Amt der o.ö. Landesregierung wird eine
"O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft" eingerichtet; Ge schäftsstelle ist das Amt der o.ö. Landesregierung. Der (Die) Leiter(in) ist von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen; er (sie) hat auch nach dem Ablauf seiner (ihrer) Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft besitzt keine Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist das Land Oberösterreich. Der (Die) Leiter(in) der O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist bei der Besorgung der im Abs. 3 genannten Aufgaben in
fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm (ihr) nachgeordneten Bediensteten sind in diesen An gelegenheiten ausschließlich an seine (ihre) fachlichen Weisungen gebunden.
(3) Die O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat
(4)Die Landesregierung hat im Rahmen ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnisse dafür zu sorgen, daß der Zugang zur O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft für die Landesbürger und insbesondere für Kinder und Ju gendliche leicht möglich ist.
(5) Die O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat nach Bedarf in den einzelnen Bezirken Sprechtage abzu
halten.
(6) Die O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft kann ver traulich und anonym in Anspruch genommen werden. Sie ist insoweit zur Verschwiegenheit über die ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen ver pflichtet, als deren Geheimhaltung im Interesse der be troffenen Kinder und Jugendlichen oder im sonstigen In teresse der Jugendwohlfahrt geboten ist.
(7) Die O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei Bedarf, mindestens aber jährlich einen Rechenschaftsbe richt zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
(8) Die Behörden und Dienststellen des Landes, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände, die Städte mit eige nem Statut, die Träger der freien Jugendwohlfahrt und deren Einrichtungen sowie sonstige mit einem konkreten Fall befaßte Stellen haben der O.ö. Kinder- und Jugend anwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufga ben (Abs. 3) notwendige Unterstützung und erforderli chen Auskünfte zu gewähren.
(9) Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des Leiters (der Leiterin) der O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft (Abs. 1) durch Verordnung zu regeln. Dabei hat sie vorzusehen, daß die Funktion durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben ist und festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber(innen) für die Funktion erfüllen müssen.
§11
Besondere Zuständigkeit bei unabweislichen Maßnahmen; Kostentragung
(1) Bei Gefahr im Verzug ist zum Einschreiten mittels einer unabweislichen Maßnahme der öffentlichen Ju
gendwohlfahrt jene Bezirksverwaltungsbehörde zustän dig, in deren Sprengel das Bedürfnis nach dieser Maß nahme hervortritt.
(2) Die weitere Durchführung erforderlicher Maßnah
men der öffentlichen Jugendwohlfahrt obliegt - sofern nicht die Landesregierung gemäß § 40 Abs. 2 zuständig ist - der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der (die) Minderjährige seinen (ihren) gewöhnlichen Auf enthalt zum Zeitpunkt des Einschreitens hatte.
(3) Kann gemäß Abs. 2 kein gewöhnlicher Aufenthalt
ermittelt werden, obliegt die Durchführung weiterer Maß nahmen der nach Abs. 1 zuständigen Bezirksverwal
tungsbehörde.
(4) Die Kosten einer unabweislichen Maßnahme gemäß Abs. 1 und Abs. 3 hat jener Sozialhilfeverband bzw. jene Stadt mit eigenem Statut vorläufig zu tragen, dessen (de ren) Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde deckt.
(5) Der Sozialhilfeverband bzw. die Stadt mit eigenem
Statut, in dessen (deren) Wirkungsbereich der (die) Min
derjährige seinen (ihren) gewöhnlichen Aufenthalt zum
Zeitpunkt des Einschreitens hatte, hat dem Sozialhilfe
verband bzw. der Stadt mit eigenem Statut, dessen (de
ren) Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel der zum
Einschreiten zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
deckt, die Kosten zu ersetzen.
II. HAUPTSTÜCK Soziale Dienste
§12 Begriff und Inhalt
(1) Soziale Dienste sind Hilfen zur Deckung gleicharti
ger, regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer
oder entwicklungsbedingter Bedürfnisse von werdenden Eltern und Erziehungsberechtigten sowie von Minderjäh rigen und deren Familie. Sie dienen der Entwicklung des(r) Minderjährigen und der Förderung der Familie und sollen auch vorbeugenden Charakter haben.
(2) Soziale Dienste im Sinne des Abs. 1 umfassen ins besondere:
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Dienste für Kinder und Jugendliche (§ 17);
Dienste für Pflege- und Adoptiveltern sowie für Tages
mütter (Tagesväter) (§ 18);
(§ 19).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden sollen - sofern es sich nicht um soziale Dienste gemäß Abs. 4 handelt - jene sozialen Dienste im Sinne des Abs. 2 Z. 1 bis 4 ein richten und betreiben, für die unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsstruktur und die regionalen Verhältnisse ein allgemeiner oder besonderer Bedarf besteht. Die Lan desregierung kann soziale Dienste im Sinne des Abs. 2 Z. 1 bis 4 als richtunggebende Einzelprojekte einrichten und betreiben.
(4) Die Landesregierung hat
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesre gierung können zur Einrichtung und Durchführung sozia ler Dienste nach Maßgabe des § 5 freie Jugendwohl
fahrtsträger heranziehen.
(6) Die Sozialhilfeverbände, die Städte mit eigenem Statut und das Land können soziale Einrichtungen im Sinne des Abs. 2 Z. 5 nach Maßgabe des § 19 einrichten und betreiben.
(7) Bei der Errichtung und dem Betrieb von sozialen Diensten ist die Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung und mit anderen Einrichtungen zur Betreuung und Förderung der Jugend und der Familie Wahrzunehmen.
(8) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten be steht kein Rechtsanspruch.
§13 Entgelt und Kostentragung für soziale Dienste
(1) Die Inanspruchnahme von sozialen Diensten kann
von der Entrichtung eines zumutbaren Entgeltes durch die Empfänger oder deren Unterhaltsverpflichtete abhän gig gemacht werden; bei der Festsetzung der Höhe des Entgelts sind Art und Umfang der Leistung sowie die per sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derjenigen angemessen zu berücksichtigen, die die sozialen Dienste in Anspruch nehmen. Beratungen sind kostenlos; sie
werden auf Wunsch auch anonym durchgeführt. Für eine Vermittlung (§12 Abs. 4 Z. 2) darf kein Entgelt eingeho ben werden.
(2) Die Kosten, die durch das Entgelt gemäß Abs. 1
nicht gedeckt sind, haben die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut zu tragen, wenn es sich um soziale Dienste einer Bezirksverwaltungsbehörde han delt, deren Sprengel sich mit dem Wirkungsbereich des Sozialhilfeverbandes bzw. der Stadt mit eigenem Statut deckt. Die Kosten der Mutterberatungsstellen sind vom
Land zu tragen; soweit eine Mutterberatungsstelle aber von einer Bezirksverwaltungsbehörde in einer Stadt mit eigenem Statut (Magistrat) eingerichtet und betrieben wird, trägt das Land hiefür nur den Aufwand in der Höhe des im § 15 Abs. 2 festgelegten Standards. Bei der Neuerrichtung von Mutterberatungsstellen in Städten mit eigenem Statut wird der Aufwand nur dann getragen, wenn die Landesregierung den Bedarf (§ 12 Abs. 3) bescheidmäßig festgestellt hat. Das Land kann den Sozialhilfeverbänden bzw. den Städten mit eigenem Statut die Kosten, die sie im Rahmen der sozialen Dienste zu tragen haben, nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag des Landes Oberösterreich vorgesehenen Mittel teilweise oder zur Gänze ersetzen.
(3) Handelt es sich um soziale Dienste der Landesre gierung, so hat das Land die Kosten zu tragen, die durch Entgelt gemäß Abs. 1 nicht gedeckt sind.
(4) Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt, die so ziale Dienste anbieten, können vom Land, von den So zialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag vorgesehe nen Mittel gefördert werden.
§ 14 Eltern- und Säuglingsdienste
(1) Eltern- und Säuglingsdienste haben werdende El
tern und Erziehungsberechtigte bei der Pflege und Erzie hung der Kinder zu unterstützen, wobei insbesondere auf werdende Mütter und ihre Leibesfrucht Bedacht zu neh men ist. Sie haben auch mitzuwirken, daß Kinder im Säuglings- und Kleinkinderalter gesund bleiben und sich psychisch und physisch wohlfühlen.
(2) Als soziale Dienste zur Erreichung dieser Ziele kom men insbesondere in Betracht:
(1) Zur Beratung von werdenden Müttern sowie Eltern von Säuglingen und Kleinkindern sind von den Bezirks verwaltungsbehörden öffentliche Mutterberatungsstellen einzurichten und zu betreiben. Bei der Beratung ist auf die Früherkennung von angeborenen oder erworbenen
kindlichen Schädigungen psychischer und entwicklungs bedingter Natur besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Die örtliche Lage einer Mutterberatungsstelle ist so zu wählen, daß sie in zumutbarer Weise ohne wesentli che Schwierigkeiten erreichbar und mit Kinderwagen
leicht zugänglich ist; ihre Einrichtung und Ausstattung
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muß zeitgemäß, zweckmäßig, einladend und kinderfreundlich sein. Eine Mutterberatungsstelle umfaßt in der Regel drei Räume. Die Beratung erfolgt durch einen Arzt im Sinne des Abs. 4 und eine weitere fachlich geeignete Person.
(3) Die Inanspruchnahme der Mutterberatungsstellen
ist unentgeltlich.
(4) Für den ärztlichen Bereich der Mutterberatung sind in erster Linie Fachärzte für Kinderheilkunde zu verwen den; soweit dies nicht möglich ist, sind Gemeinde- oder andere praktische Ärzte heranzuziehen.
(5) Das im Rahmen der Mutterberatung tätige Fachper sonal hat neben der Mithilfe im ärztlichen Bereich für eine sozialpädagogische Beratung und Unterstützung der Mütter bzw. Eltern zu sorgen.
§ 16 Familiendienste
(1) Die Familiendienste haben die Familie bei der Pfle ge und Erziehung der Minderjährigen zu unterstützen und ihre Fähigkeit zu fördern, ihre Aufgaben unter Be rücksichtigung der Entfaltung der Persönlichkeit des(r) Minderjährigen zu erfüllen. Die Familiendienste haben dabei auf die Durchsetzung gewaltloser Erziehung be sonders Bedacht zu nehmen.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles kommen insbesondere in Betracht:
hung in der Familie (sozialpädagogische Fami
lienhilfe).
(3)Als Familiendienste können im Rahmen der Be
zirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere
Beratungsstellen für Erziehungsfragen, heilpädagogi
sche Fragen und ähnliche Fragenbereiche (Erziehungs
beratungsstellen) errichtet und betrieben werden. Hiebei
kann die Landesregierung anregend und beratend mit
wirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.
(1) Dienste für Kinder und Jugendliche haben Kindern und Jugendlichen Hilfe zur Bewältigung ihrer Probleme, die im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwick lung, ihrem familiären oder ihrem sozialen Umfeld ste hen, zu gewähren.
(2) Als soziale Dienste zur Erreichung dieses Zieles kommen insbesondere in Betracht:
(1)Zur Leistung der sozialen Dienste sollen bei Bedarf für Minderjährige insbesondere folgende stationäre oder ambulante Einrichtungen bereitgestellt werden:
(2) Das Land, die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut können nach Maßgabe der im jeweili gen Voranschlag vorgesehenen Mittel Einrichtungen ge mäß Abs. 1, die von der freien Jugendwohlfahrt eingerich tet und betrieben werden, fördern.
(3) Die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem
Statut können Einrichtungen gemäß Abs. 1 einrichten und betreiben, soweit sie nicht von freien Jugendwohl fahrtsträgern eingerichtet und betrieben werden. Die Be reitstellung von Pflegeplätzen in Familien sowie von Tagespflegeplätzen bei Tagesmüttern (Tagesvätern) ist nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten Aufgabe
der Bezirksverwaltungsbehörde; sie kann damit freie Ju gendwohlfahrtsträger nach Maßgabe des § 5 betrauen.
(4) Heime und Wohngemeinschaften gemäß Abs. 1 Z. 1 sind vom Land einzurichten und zu betreiben, soweit unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungsstruktur und die regionalen Verhältnisse ein Bedarf danach besteht und dieser von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut oder im Rahmen der freien Jugendwohl fahrt nicht gedeckt werden kann.
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III. HAUPTSTÜCK Pflege- und Adoptivverhältnisse
§20 Begriff
Als Pflegekinder im Sinne dieses Landesgesetzes gelten Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten, von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden.
§21 Vermittlung von Pflegeplätzen
(1)Ein Pflegeplatz bei Pflegeeltern (Pflegepersonen) darf nur dann vermittelt werden, wenn
(2) Die Vermittlung von Pflegeplätzen obliegt der Be zirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der (die) Minderjährige seinen (ihren) gewöhnlichen, in Ermange lung eines solchen, seinen (ihren/tatsächlichen) Aufent halt hat; sie kann damit nach Maßgabe des § 5 auch
einen freien Jugendwohlfahrtsträger betrauen, sofern er eine ordnungsgemäße Besorgung dieser Aufgaben durch ausgebildete Fachkräfte gewährleistet und eine Unter stützung gemäß § 18 Z. 2 bis 4 anbieten kann.
(3) Die Übernahme eines Pflegekindes durch Pflegeel tern (Pflegepersonen) ist nach fachlichen Gesichtspunk ten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen vorzu bereiten. Den Pflegeeltern (Pflegepersonen), den leibli chen Eltern und dem Pflegekind sind die erforderlichen Hilfen (§ 18) anzubieten. Erweist sich ein Pflegekind als besonders verhaltensschwierig, dann ist den Pflegeeltern (Pflegepersonen) eine entsprechende Unterstützung, wie z. B. Beratung, Therapie, Supervision, Sonderbedarf ge mäß § 27 Abs. 3 und dgl., für eine dem Kind angemesse ne Betreuung zu gewähren.
(4) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Ent gelt eingehoben werden.
§22 Pflegebewilligung
(1)Jede Übernahme eines Pflegekindes unter 16 Jah
ren in Pflege und Erziehung bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (Pflegebewilligung).
(2)Keiner Pflegebewilligung bedarf die Übernahme
eines Pflegekindes
(3)Eine Pflegebewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Bei der Erteilung der Pflegebewilligung ist auf die besonderen Interessen des Pflegekindes sowie auf seine sprachliche, religiöse und kulturelle Zugehörigkeit Be dacht zu nehmen. Die Voraussetzung des Abs. 3 Z. 5
kann nachgesehen werden, wenn es das Kindeswohl er
fordert.
(5) Die Pflegebewilligung darf jeweils nur für ein be stimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden. Im Bewilli gungsbescheid sind die Namen der Pflegeeltern (Pflege personen) und des Pflegekindes anzuführen.
(6) Abs. 4 und Abs. 5 sind nicht anzuwenden, wenn ein Pflegekind regelmäßig für einen Teil des Tages übernom men werden soll (Tagesmutter, Tagesvater). In diesem Fall ist die Pflegebewilligung für eine bestimmte Anzahl namentlich nicht genannter Pflegekinder zu erteilen; als Auflage kann dabei vorgeschrieben werden, daß der Wechsel von Pflegekindern der Bewilligungsbehörde an
zuzeigen ist.
§23 Verfahren
(1) Die Pflegeeltern (Pflegepersonen) haben vor Übernahme des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen spätestens innerhalb von drei Tagen nach der Übernahme,
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die Pflegebewilligung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Tagesmütter (Tagesväter) haben die Pflegebewilligung vor der erstmaligen Übernahme einer bestimmten Anzahl namentlich nicht genannter Kinder und vor jeder Erhöhung dieser Anzahl zu beantragen.
(2) Im Verfahren über die Pflegebewilligung haben die Pflegeeltern (Pflegepersonen) und die Erziehungsbe rechtigten des Pflegekindes Parteistellung. Das minde stens zehnjährige Kind ist jedenfalls persönlich zu hören; das noch nicht zehnjährige Kind ist tunlichst ebenfalls persönlich zu hören, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu befragen.
(3) Vor Erteilung der Pflegebewilligung sind die Pfle geeltern (Pflegepersonen) über den gesundheitlichen Zu stand, die soziale und psychische Entwicklung und über die derzeitige Situation des Kindes umfassend zu infor mieren.
(4) Wird die Pflegebewilligung für die Übernahme eines Pflegekindes für einen Teil des Tages beantragt (§ 22 Abs. 6), haben nur die Bewilligungswerber Parteistellung; Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 sind nicht anzuwenden.
§24
Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Pflegeeltern (Pflegepersonen)
(1) Ändern die Pflegeeltern (Pflegepersonen) bzw. die Tagesmütter (Tagesväter) ihren gewöhnlichen Aufent
halt, so haben sie dies innerhalb einer Woche jener Be zirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, in deren Sprengel sie bisher den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
(2) Wird durch die Änderung des gewöhnlichen Aufent halts die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwal tungsbehörde begründet, so hat die bisher zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die andere Bezirksverwal
tungsbehörde zu benachrichtigen.
(3) Die Pflegeeltern (Pflegepersonen) bzw. Tagesmüt ter (Tagesväter) haben die Absicht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Oberösterreich zu be gründen, unverzüglich der zuständigen Bezirksverwal tungsbehörde unter Bekanntgabe des Zeitpunktes des Aufenthaltswechsels anzuzeigen; mit der Abmeldung
vom bisherigen Aufenthaltsort erlischt die Pflegebewil
ligung.
§25 Pflegeaufsicht
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegeeltern (Pflegepersonen) bzw. Tagesmütter (Ta gesväter) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch ein
mal jährlich, zu prüfen, ob den Pflegekindern unter 16
Jahren die Pflege und Erziehung im Sinne des § 146
ABGB gewährt wird (Pflegeaufsicht); ausgenommen da
von sind die Fälle der Übernahme eines Pflegekindes
nach § 22 Abs. 2 Z. 1, 5, 6, 7 und 8.
(2) Die Pflegeeltern (Pflegepersonen) bzw. Tagesmüt ter (Tagesväter) haben die Pflegeaufsicht zu ermögli chen. Insbesondere ist den Organen der Bezirksverwal tungsbehörde der Kontakt mit dem Pflegekind, der Zutritt zu den Aufenthaltsräumen des Pflegekindes sowie die Vornahme von Ermittlungen über die Lebensverhältnisse derart zu ermöglichen, daß sich die behördlichen Organe vom Wohl des Pflegekindes überzeugen können.
(3) Wichtige Ereignisse, die das Wohl des Pflegekindes betreffen, sind von den Pflegeeltern (Pflegepersonen) bzw. von der jeweiligen Tagesmutter (dem Tagesvater) unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§26 Widerruf der Pflegebewilligung
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Pflegeeltern (Pflegepersonen) bzw. die Tagesmütter (Tagesväter) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn durch den Wegfall einer der Voraussetzungen gemäß § 22 das Wohl des Kindes gefährdet wird. § 23 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
§27 Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe
(1) Pflegeeltern (Pflegepersonen) gebührt zur Durch führung der vollen Erziehung (§ 37) über Antrag für die mit der Pflege verbundenen Lasten Pflegegeld und Be kleidungsbeihilfe. Dem Vormund sowie den Personen,
die ein Kind pflegen und erziehen, mit dem sie bis zum dritten Grad verwandt sind, gebührt, wenn sie zur Durch führung der vollen Erziehung (§ 37) herangezogen wer den, Pflegegeld und Bekleidungsbeihilfe dann, wenn sie nicht selbst dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig sind; den Großeltern gebührt auch dann Pflegegeld und Be kleidungsbeihilfe, wenn sie dem Kind gegenüber unter haltspflichtig sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegegeldes gestaffelt nach Altersgruppen (Richtsätze) festzulegen. Die Richtsätze sind so festzu setzen, daß der für den Lebensunterhalt eines Pflegekin des notwendige Aufwand, z.B. für Nahrung, Bekleidung, Unterkunft und dgl. und andere erforderliche Aufwendun gen, gedeckt werden kann.
(3) Eine über den Richtsatz des Pflegegeldes hinausge hende finanzielle Unterstützung ist im Einzelfall bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten zu gewähren, wenn sich das Kind als besonders verhaltensschwierig erweist und besondere Betreuungsmaßnahmen oder sonst zum Wohl
des Pflegekindes erforderliche Anschaffungen (Sonder bedarf) erhöhte Aufwendungen erfordern.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Bekleidungsbeihilfe festzulegen. Sie ist zwei mal jährlich auszuzahlen, und zwar im März und Septem ber. Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe ist so festzuset zen, daß besondere Anschaffungen an Bekleidung, wie Sportkleidung, Berufskleidung etc., gedeckt werden können.
(5) Über die Gewährung, Höhe, Neufestsetzung und Einstellung des Pflegegeldes, über die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung einer Un terstützung gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksver waltungsbehörde, die die Maßnahme der vollen Erzie
hung durchzuführen hat, mit Bescheid.
(6) Das Pflegegeld ist monatlich im vorhinein auszube zahlen; für angefangene Kalendermonate gebührt der ali-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 50. Stück, Nr. 111
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quote Teil. Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht längstens bis zur Erreichung der Volljährigkeit des Pflegekindes.
(7) Die Pflegeeltern (Pflegepersonen) haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegegeldes binnen zwei Wochen anzuzeigen.
§28 Vermittlung von Adoptivkindern
(1) Die Vermittlung der Annahme eines(r) Minderjähri gen an Kindesstatt (Adoptivkind) besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Perso nen (Adoptiveltern) für ein zur Adoption bestimmtes Kind. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orien tieren.
(2) Jede Vermittlung hat dem Wohl des Adoptivkindes zu dienen. Die Vermittlung ist nur vorzunehmen, wenn die begründete Aussicht besteht, daß zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird, um eine gedeihliche persönli che und soziale Entfaltung des Adoptivkindes sowie ein beständiges Zuhause zu sichern. Den Adoptiveltern, den leiblichen Eltern und gegebenenfalls dem Adoptivkind sind Beratungshilfen gemäß § 18 Z. 1 anzubieten.
(3) Zur Vermittlung von Adoptivkindern ist die Bezirks verwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der (die) Minderjährige seinen (ihren) gewöhnlichen, in Er mangelung eines solchen, seinen (ihren/tatsächlichen) Aufenthalt hat; sie kann nach Maßgabe des § 5 damit auch einen freien Jugendwohlfahrtsträger betrauen.
(4) Für die Vermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.
§29 Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland
(1)Eine Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland darf nur erfolgen, wenn
(2)Zur Vermittlung von Adoptivkindern ins Ausland ist die Landesregierung zuständig; für die Vermittlung darf kein Entgelt eingehoben werden.
IV. HAUPTSTÜCK Einrichtungen für Minderjährige
Heime, Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen für
Minderjährige
§30 Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1) Heime, Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen (wie Kinderdörfer), die zur Übernahme von Minderjährigen in die volle Erziehung (§ 37) oder sonst auf Dauer in Pflege und Erziehung bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden; ausgenommen davon ist jedoch die Errichtung und der Betrieb von Schülerheimen.
(2)Die Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt wer den, wenn die Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Leitung Gewähr für eine verantwortungsbewußte Pflege und Erziehung bietet und ein zielführendes sozialpädago gisches Konzept vorliegt; insbesondere muß gewährlei stet sein, daß
(3)Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann unter Vorschrei bung von Auflagen und Bedingungen sowie befristet er teilt werden; dabei kann die Landesregierung anordnen, daß das Heim, die Wohngemeinschaft oder die sonstige Einrichtung erst auf Grund einer gesonderten Betriebsbe willigung in Betrieb genommen werden darf.
§31 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über Heime, Wohngemeinschaften und sonstige Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 obliegt der Landesregierung. Sie hat in regelmäßigen Zeitab ständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind.
(2) Werden Mängel festgestellt, so hat die Landesregie rung unter Setzung einer angemessenen Frist dem Trä ger der Einrichtung die Beseitigung mit Bescheid aufzu tragen. Erfolgt die Beseitigung der Mängel nicht fristge recht, ist die Bewilligung zu widerrufen.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb des Heimes, der Wohn gemeinschaft oder der sonstigen Einrichtung ist ferner zu widerrufen, wenn durch Wegfall einer der Voraussetzun gen gemäß § 30 das Wohl der Minderjährigen gefährdet wird.
(4) Der Träger der Einrichtung hat die Aufsicht zu er möglichen. Insbesondere ist den Organen der Landesre gierung der Kontakt mit den Minderjährigen und der Zu tritt zu den Aufenthaltsräumen derart zu ermöglichen, daß sie sich vom Wohl der Minderjährigen überzeugen können.
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§32 Kinderbetreuungseinrichtungen
(1) Kinderkrippen, Kindergruppen und andere Einrich tungen, die zur Betreuung von Kindern während des Ta ges oder eines Teiles davon bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrie ben werden.
(2) Keiner Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:
(3)Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Einrichtungen gemäß Abs. 1 nach ihrer Ausstattung und Leitung Gewähr für eine sachgemäße und verantwor
tungsbewußte Betreuung bieten; § 30 Abs. 2 zweiter
Halbsatz Z. 1 bis 5 und 7 sowie § 30 Abs. 3 sind anzuwen den; § 31 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Auf sicht über bewilligungspflichtige Kinderbetreuungsein richtungen der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt.
Aufenthalte in Jugenderholungsheimen und Ferienlagern
§33 Jugenderholungsheime
(1) Jugenderholungsheime sind ortsfeste Einrichtun
gen, die insgesamt mindestens vier Wochen im Jahr für die Unterbringung Minderjähriger zu Erholungszwecken bestimmt sind.
(2) Die jährlich erstmalige Unterbringung von Minder jährigen ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Er holungsaufenthaltes der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Jugenderholungsheime unterliegen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Dabei ist den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere der Kontakt
mit den Minderjährigen und der Zutritt zu den Räumlich keiten derart zu ermöglichen, daß sie sich vom Wohl der Minderjährigen überzeugen können.
(4) Werden Mängel festgestellt, durch die das Wohl der Minderjährigen gefährdet wird, hat die Bezirksverwal tungsbehörde dem Träger der Einrichtung die sofortkje Beseitigung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Wer den die Mängel nicht behoben, ist der Aufenthalt von Min derjährigen in diesem Heim mit Bescheid gänzlich oder für bestimmte Zeit zu untersagen.
§34 Ferienlager
(1) Ferienlager sind mobile Einrichtungen, die dem Ge meinschaftserlebnis und Erholungszwecken Minderjähri ger dienen. Bei ihrem Betrieb ist der hinreichende Schutz der Minderjährigen vor Gefahren zu gewährleisten.
(2) Ferienlager, in denen Minderjährige länger als zwei Wochen Aufenthalt finden, sind zwei Wochen vor deren
Durchführung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen; dies gilt nicht für Ferienlager, die von Gebietskörperschaften oder von Jugendorganisationen, die der Arbeitsgemeinschaft der O.ö. Jugendorganisationen angehören, betrieben werden.
(3) § 33 Abs. 3 und 4 sind auf anzeigepflichtige Ferienlager sinngemäß anzuwenden.
V. HAUPTSTÜCK Erziehungshilfen
§35 Begriffe; Allgemeines
(1) Erziehungshilfen sind Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt, die im Einzelfall erforderlich sind, wenn Pflege und Erziehung durch die Erziehungsberechtigten das Wohl des(r) Minderjährigen nicht ausreichend ge währleisten. Hiebei ist jeweils die gelindeste, noch zum Ziel führende Maßnahme vorzusehen.
(2) Erziehungshilfen gemäß Abs. 1 können in Form
einer "Unterstützung der Erziehung" (§ 36) oder als "vol le Erziehung" (§ 37) gewährt werden.
(3) Erziehungshilfen können dem(r) Minderjährigen auf Grund einer Vereinbarung mit den Erziehungsberechtig ten als "freiwillige Erziehungshilfen" (§ 38) oder auf Grund einer gerichtlichen Verfügung nach §§ 176 und 176a ABGB als "Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten" (§ 39) gewährt werden.
§36 Unterstützung der Erziehung
(1) Die Unterstützung der Erziehung umfaßt alle Maß nahmen, die im Einzelfall die verantwortungsbewußte Er ziehung des Minderjährigen durch die Erziehungsberech tigten fördern. Die Unterstützung der Erziehung soll vor allem dazu dienen, die Voraussetzungen für die Erzie hung des(r) Minderjährigen in der eigenen Familie zu ver bessern.
(2) Zur Erreichung dieses Zieles können insbesondere:
Durchsetzung der gewaltlosen Erziehung, beispiels
weise durch kontinuierliche Beratungsgespräche,
durch den Besuch von Elternschulen, Elternrunden,
Informationsabenden und dgl. gefördert werden;
Minderjährige in ihrer Entwicklung gefördert werden;
Minderjährige in Gruppen betreut werden;
Minderjährige nach der Beendigung der vollen Erzie
hung, bei verlängerter Minderjährigkeit bis zum
Lebensjahr, betreut werden;
Minderjährige auch außerhalb der Familie begleitend
betreut werden.
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§37 Volle Erziehung
(1) Erscheint eine Unterstützung der Erziehung gemäß § 36 im Einzelfall nicht zielführend oder hat sie sich als nicht zielführend erwiesen, so ist dem(r) Minderjährigen volle Erziehung in Form einer Unterbringung in Einrich tungen gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 (in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung, wie z. B. einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, einem Kinderdorf und dgl.) zu gewähren.
(2) Bei Säuglingen und Kleinkindern hat die Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie oder in besonders zu be gründenden Einzelfällen in einem Kinderdorf Vorrang ge genüber den anderen Maßnahmen gemäß Abs. 1.
§38 Freiwillige Erziehungshilfen
(1) Sind zum Wohl des(r) Minderjährigen Maßnahmen
der Erziehungshilfe notwendig und die Erziehungsbe
rechtigten mit der Maßnahme einverstanden, so ist über die Durchführung der Maßnahme eine schriftliche Verein barung zwischen den Erziehungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde abzuschließen. Handelt es sich um eine Maßnahme der vollen Erziehung gemäß § 37, für deren Durchführung die Landesregierung nach § 40 Abs. 2 zuständig ist, so ist die schriftliche Vereinba rung zwischen den Erziehungsberechtigten und der Lan desregierung abzuschließen.
(2) Vor Abschluß einer Vereinbarung nach Abs. 1 ist das mindestens zehnjährige Kind jedenfalls persönlich, das noch nicht zehnjährige Kind ist tunlichst ebenfalls persönlich, erforderlichenfalls aber in anderer geeigneter Weise zu hören.
§39
Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Maßnahme der Unterstützung der Erziehung (§ 36) oder der vollen Erziehung (§ 37) nicht zu oder lösen sie die Vereinbarung einseitig (§ 43 Abs. 4) und ist die Fortführung der Maßnahme weiterhin notwendig, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 215 Abs. 1 ABGB die zur Wahrung des Wohles des(r) Minderjährigen erforderliche gerichtliche Verfügung zu beantragen.
§40 Durchführung
(1)Die Durchführung der Erziehungshilfen obliegt nach Maßgabe des Abs. 2 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der (die) Minderjährige seinen (ihren) ge wöhnlichen, in Ermangelung eines solchen, seinen (ihren/tatsächlichen) Aufenthalt hat.
(2)Die Durchführung der vollen Erziehung in Form
einer Unterbringung in einem Heim, einer Wohngemein schaft oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des § 30 obliegt der Landesregierung, wenn es sich um eine(n) Minderjährige(n) handelt, der (die)
(3) Bei der Durchführung der Erziehungshilfe ist die im Einzelfall zweckmäßigste Maßnahme ohne Verzögerung
auszuwählen und durchzuführen. Hiebei sind insbeson dere die Lebensverhältnisse des(r) Minderjährigen zu be rücksichtigen; außerdem ist auf seine (ihre) Anlagen, Fä
higkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten Bedacht zu
nehmen sowie sein (ihr) Umfeld miteinzubeziehen. ,
(4) Die mit der Durchführung von Erziehungshilfen be faßten Organe der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 1) bzw. der Landesregierung (Abs. 2) sind berechtigt, den (die) Minderjährige(n) an seinem (ihrem) Wohnort und an sonstigen Aufenthaltsorten aufzusuchen sowie alle son stigen maßgeblichen Verhältnisse festzustellen, die das Wohl des(r) Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
§41 Probeweise Beendigung
(1) Ist die Erziehung eines(r) Minderjährigen soweit ge diehen, daß seine (ihre) soziale Integration erwartet wer den kann, kann die Unterbringung des(r) Minderjährigen probeweise beendet werden; er (sie) kann auch in seine (ihre) eigene Familie zurückkehren, wobei in diesem Fall die Ausübung der Pflege und Erziehung von jenem öf
fentlichen Jugendwohlfahrtsträger (§ 4 Abs. 1), der mit der Durchführung der Maßnahme betraut ist, auf die El tern durch privatrechtiichen Vertrag zu übertragen ist. Wird die Erziehungsmaßnahme von der Landesregierung (§ 40 Abs. 2) durchgeführt, so ist neben den Erziehungs berechtigten auch die örtlich zuständige Bezirksverwal tungsbehörde von der probeweisen Beendigung zu be nachrichtigen; dieser Bezirksverwaltungsbehörde oder - sofern dies aus sozialpädagogischen Gründen gebo
ten ist - der Landesregierung obliegt die Beaufsichti gung des(r) Minderjährigen während der Probezeit.
(2) Die probeweise Beendigung ist zu widerrufen, wenn es das Sozialverhalten des(r) Minderjährigen für geboten erscheinen läßt.
§42 Verständigung der Erziehungsberechtigten
Den Erziehungsberechtigten ist der Ort der Unterbringung des(r) Minderjährigen im Rahmen der vollen Erziehung unverzüglich mitzuteilen. Falls eine volle Erziehung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten gerichtlich verfügt wurde und die Bekanntgabe des Ortes der Unterbringung des(r) Minderjährigen eine ernstliche Gefährdung des Erziehungszieles bedeuten würde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 40 Abs. 1) oder die Landesregierung (§ 40 Abs. 2) von der Verständigung Abstand nehmen.
§43 Änderung und Aufhebung der Erziehungshilfen
(1) Wenn es das Wohl des(r) Minderjährigen erfordert, sind die getroffenen Maßnahmen zu ändern; der (die) Minderjährige ist gemäß § 38 Abs. 2 zu hören.
(2) Erziehungshilfen enden spätestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des(r) Minderjährigen.
(3) Ist das Erziehungsziel erreicht oder sind die gesetz ten Erziehungshilfen für die Entwicklung des(r) Minder-Seite 316
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jährigen nicht mehr förderlich, ist die gerichtliche Verfügung zur Beendigung der Maßnahme zu beantragen bzw. im Fall des Vorliegens einer Vereinbarung mit den Erziehungsberechtigten das Einverständnis über die Beendigung der Maßnahme mit den Erziehungsberechtigten herzustellen. Der (Die) Minderjährige ist gemäß § 38 Abs. 2 zu hören.
(4) Vereinbarungen über Erziehungshilfen können sowohl vom Jugendwohlfahrtsträger als auch von den Erziehungsberechtigten einseitig gelöst werden.
§44 Kosten der Unterstützung der Erziehung
(1)Der Sozialhilfeverband bzw. eine Stadt mit eigenem Statut, dessen (deren) Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Maßnahme der Unterstützung der Erziehung (§ 36) durchführt, hat die Kosten der Maßnahme vorläufig zu tragen.
(2)Die endgültige Kostentragung der Sozialhilfever bände bzw. der Städte mit eigenem Statut richtet sich nach § 46 Abs. 3.
§45
Kosten der vollen Erziehung mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten
(1) Der Sozialhilfeverband bzw. die Stadt mit eigenem Statut, dessen (deren) Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Maßnahme der vollen Erziehung eingeleitet hat, hat die Kosten vorläufig zu tragen, die zwischen Einleitung die ser Maßnahme und dem Abschluß einer schriftlichen Ver einbarung zwischen der Bezirksverwaltungsbehörde und den Erziehungsberechtigten gemäß § 38 entstehen. Nach Abschluß dieser Vereinbarung verbleibt die vorläu fige Kostentragung bei diesem Sozialhilfeverband bzw. dieser Stadt mit eigenem Statut. Die endgültige Kosten tragung der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eige nem Statut richtet sich nach § 46 Abs. 3.
(2) Wird eine Vereinbarung gemäß § 38 zwischen der Landesregierung und den Erziehungsberechtigten abge schlossen, so hat das Land die Kosten zu tragen. Soweit bereits vor Abschluß dieser Vereinbarung ein vorläufiger Kostenträger gemäß Abs. 1 erster Satz entstanden ist, hat das Land diesem die bis dahin entstandenen vorläufi gen Kosten zu ersetzen.
§46
Kosten der vollen Erziehung gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
(1) Ist im Antrag bei Gericht (§ 39) die Übertragung der Obsorge an eine Bezirksverwaltungsbehörde begehrt worden oder beabsichtigt das Gericht, von Amts wegen einer Bezirksverwaltungsbehörde die Obsorge zu übertragen, so hat der Sozialhilfeverband bzw. die Stadt mit eigenem Statut, dessen (deren) Wirkungsbereich sich mit dem Sprengel dieser Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die Kosten vorläufig zu tragen bzw. zu ersetzen; soll jedoch der Landesregierung die Obsorge übertragen werden, so hat das Land die Kosten vorläufig zu tragen und die allenfalls bisher entstandenen Kosten dem Sozialhilfeverband bzw. der Stadt mit eigenem Statut zu ersetzen.
(2)Wird die gemäß Abs. 1 ergangene gerichtliche Ver fügung rechtskräftig, bleibt die Kostentragung beim vor läufigen Kostenträger gemäß Abs. 1. Wird jedoch vom Gericht ein anderer als der beantragte Obsorgeberechtig te bestimmt und diese Entscheidung rechtskräftig, so hat
(3)Für die Ermittlung der endgültigen Pflicht zur Tra gung der Kosten durch die Sozialhilfeverbände und Städ te mit eigenem Statut gelten die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 sowie 44 und 48 des O.ö. Sozialhilfegesetzes mit der Maßgabe, daß dem Aufenthalt in einem Heim gemäß § 40 Abs. 3
lit. a des O.ö. Sozialhilfegesetzes der Aufenthalt in einer Wohngemeinschaft oder sonstigen Einrichtung (§ 30) gleichzusetzen ist.
§47 Kostenersatz
(1) Die Kosten der vollen Erziehung sind vom (von der) Minderjährigen oder von seinen (ihren) unterhaltsver pflichteten Eltern nach bürgerlichem Recht zu ersetzen.
(2) Der (Die) Minderjährige hat während der aufrechten Maßnahme die Kosten auch rückwirkend bis zu dem Zeit punkt, ab dem er (sie) eigene Einkünfte erzielt hat, läng stens jedoch rückwirkend bis zu drei Jahren, zu ersetzen. Er (Sie) hat die Kosten allerdings nicht zu ersetzen, wenn die Belastung mit den Kosten für ihn (sie) eine besondere soziale Härte bedeutet. Dabei ist darauf Bedacht zu neh men, daß die sozialpädagogischen Ziele nicht gefährdet werden.
(3) Die Eltern des(r) Minderjährigen haben die Kosten ab Beginn der Maßnahme der vollen Erziehung, läng
stens jedoch rückwirkend bis zu drei Jahren, zu ersetzen.
(4) Konnten die Eltern während der Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, obwohl sie nach ihren Lebensver hältnissen dazu imstande und gemäß Abs. 1 verpflichtet gewesen wären, so haben sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme, längstens jedoch für drei
Jahre rückwirkend, die Kosten zu ersetzen, soferne die Ansprüche bis spätestens drei Jahre nach Beendigung der Maßnahme geltend gemacht werden und keine an
derslautende Vereinbarung (§ 39 des Jugendwohlfahrts gesetzes 1989, BGBl. Nr. 161) geschlossen wurde.
§48 Übergang von Rechtsansprüchen
Wird dem(r) Minderjährigen eine Maßnahme der vollen Erziehung gewährt und steht ihm (ihr) für diese Zeit gegen einen Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistung
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zur Deckung des Unterhalts oder ein Pensionsanspruch unmittelbar kraft Gesetzes zu, geht dieser bis zur Höhe der Ersatzforderung auf den jeweiligen Kostenträger über, wenn und sobald die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Maßnahme durchführt, dem Dritten die Gewährung einer Maßnahme der vollen Erziehung schriftlich anzeigt. § 1395 zweiter Satz ABGB und der § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.
VI. HAUPTSTÜCK
Allgemeines Verfahren; Schluß- und Übergangsbestimmungen
§49 Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen:
(2)Im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. c, Z. 2 lit. b und Z. 3 lit. b ist über den Täter eine Wertersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Ent gelts zu verhängen; davon ist jedoch ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Wertersatzstrafe zur Bedeutung
der Tat oder zu dem den Täter betreffenden Vorwurf au ßer Verhältnis stünde.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Geldstrafen und Wertersatzstrafen fließen jenem Sozialhilfeverband bzw. jener Stadt mit eigenem Statut zu, dessen (deren) Wirkungsbereich sich mit dem Spren gel jener Bezirksverwaltungsbehörde deckt, die die Stra fe verhängt hat.
§50 Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Verhandlungsschriften und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sowie Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
§51 Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Landesgesetz den Sozialhilfeverbänden und den Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§52 Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1955, LGBl. Nr. 82, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/1979 außer Kraft.
(2) Im § 13 Abs. 2 lit. c O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBI. Nr. 66/1973, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/1984, hat der Klammerausdruck zu entfallen.
(3) Verordnungen können von dem der Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft ge setzt werden.
§53 Anhängige Verfahren
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Be stimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
(2) Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landes
gesetzes anhängigen Verwaltungsstrafverfahren sind
nach den bisherigen Rechtsvorschriften weiterzuführen,
sofern dies für den (die) Beschuldigte(n) günstiger ist.
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§54 Richtsatz für ein Kind in fremder Pflege
Die Bescheide nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz in Verbindung mit der O.ö. Sozialhilfeverordnung über die Gewährung des Richtsatzes für ein Kind in fremder Pflege im Rahmen von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen sowie die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe für Kinder in fremder Pflege im Rahmen einer Jugendwohlfahrtsmaßnahme gelten bis zur Erlassung von Bescheiden, die sich auf eine entsprechende Verordnung nach diesem Landesgesetz stützen, weiter.
§55 Bewilligungen
Erteilte Pflegebewilligungen (§ 14 O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1955) sowie Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Heime für Pflegekinder (§ 18 O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1955) sowie Anerkennungen der Landesregierung von Heimen der privaten Wohlfahrtspflege im Sinne des § 29 O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1955 gelten als Bewilligungen nach §§ 22 bzw. 30; die Aufsicht hierüber richtet sich nach diesem Landesgesetz.
§56 Erziehungshilfen; sonstige Maßnahmen
(1)Erziehungshilfen gemäß § 24 O.ö. Jugendwohl
fahrtsgesetz 1955 ohne anderweitige Unterbringung
des(r) Minderjährigen sind jeweils in Verbindung mit § 38 als Maßnahmen der Unterstützung der Erziehung gemäß § 36, mit anderweitiger Unterbringung als Maßnahmen der vollen Erziehung gemäß § 37 weiterzuführen.
(2) Maßnahmen, die auf Grund des Art. VI § 9 des Kind
schaftsrecht-Änderungsgesetzes, BGBI. Nr. 162/1989,
als Verfügungen nach § 176 ABGB gelten, sowie Maß
nahmen auf Grund gerichtlicher Verfügungen gemäß
§ 176 ABGB sind als Maßnahmen der Unterstützung der
Erziehung gemäß § 36 in Verbindung mit § 39 an
zusehen.
(3) Maßnahmen, die auf Grund des Art. VI § 9 des Kind
schaftsrecht-Änderungsgesetzes, BGBI. Nr. 162/1989,
als Verfügungen nach § 176a ABGB gelten, sowie Maß
nahmen auf Grund gerichtlicher Verfügungen gemäß
§ 176a ABGB sind als Maßnahmen der vollen Erziehung
gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 anzusehen.
(4) Sonstige Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkraft tretens dieses Landesgesetzes auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1955 durchgeführt werden, sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
§57 Kostentragung; Zuständigkeit
(1) Die Kosten für Maßnahmen auf Grund gerichtlicher Verfügungen gemäß § 176 bzw. § 176a ABGB und die Ko sten für Maßnahmen, die auf Grund des Art. VI § 9 Kind schaftsrecht-Änderungsgesetzes, BGBI. Nr. 162/1989, als Verfügungen nach § 176 und § 176a ABGB gelten, so wie die Kosten für Maßnahmen der Erziehungshilfe ge mäß § 24 O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetz 1955, die im Zeit punkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes durchge führt werden, sind von den bisher zur Kostentragung ver pflichteten Sozialhilfeverbänden bzw. den Städten mit ei genem Statut weiterzutragen.
(2) Die Kosten für Maßnahmen, für deren Durchführung in der gerichtlichen Verfügung die Obsorge über den (die) Minderjährige(n) ganz oder teilweise der Landesregie rung übertragen wurde und die Kosten für Maßnahmen, die auf Grund des Art. VI § 9 Kindschaftsrecht-Ände rungsgesetzes als Verfügungen nach § 176 und § 176a ABGB gelten und von der Landesregierung zum Zeit
punkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes durchge
führt werden, hat das Land weiterzutragen.
§58 Kostenbeitrag; Kostenersatz
(1) Die Bescheide über Kostenbeitrags- bzw. Kostener satzverpflichtungen für jene Maßnahmen, die nunmehr als Maßnahmen der vollen Erziehung gelten und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes be reits bestanden haben, gelten als Bescheide im Sinne dieses Landesgesetzes; sie sind nach Inkrafttreten die ses Landesgesetzes hinsichtlich der Höhe der Kostenbeitrags- bzw. Kostenersatzverpflichtungen die sem Landesgesetz anzupassen.
(2) Soweit es sich bei der Maßnahme nunmehr um eine Maßnahme der Unterstützung der Erziehung handelt,
werden die Bescheide über die Kostenbeitrags- bzw. Ko stenersatzverpflichtungen ersatzlos aufgehoben.
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