Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf | Omnilex
LGBL_OB_19910930_117•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
LGBL_OB_19910930_117Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
BedarfGazette30.09.1991
in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 2. September 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Ried im Innkreis (§ 14 Z. 10 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung des Grundstückes Nr. 597/9, KG. Weierfing, mit einer Gesamtfläche von 12.918 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf (Fachmarkt), in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieses Grundstückes als Gebiet für Geschäftsbauten ist für einen Geschäftsbau bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 7.000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 12.500 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.