LGBL_OB_19911001_118•Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961
LGBL_OB_19911001_118Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961Gazette01.10.1991
(1) Jeweils der Art. II der Statutargemeinden-Wahlordnungsnovellen LGBl. Nr. 64/1969, 71/1979, 47/1985 und 61/1991, wird als nicht mehr geltend festgestellt (gegen standslos geworden) und in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen.
(2) Wendungen wie "die Bestimmungen der", "die Be
stimmungen des", "den §§", "die Vorschriften des",
"den Vorschriften des", "finden Anwendung" und "zu
beobachten" im § 9 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 2, § 30 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 5, § 62 Abs. 3, § 61 Abs. 1 und 4, § 61 a Abs. 8, § 70 und § 78 Abs. 5 werden durch einfachere Wendungen ersetzt oder entfallen.
(3) Zahlenangaben über "zwölf", die im § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 7, § 28 Abs. 4, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 4, § 34 Abs. 4, § 45 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 61a Abs. 6 und § 62 Abs. 4 ausgeschrieben sind, werden durch Zahlen er
setzt.
(4) Folgende überholte terminologische Wendungen
werden ersetzt:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück, Nr. 118
(5)Der Punkt nach Überschriften, Paragraphenbe
zeichnungen und sonstigen Gliederungsbezeichnungen
entfällt.
(6) Im § 9 Abs. 3 wird eine redaktionelle Unstimmigkeit richtiggestellt, indem die Zahlenangabe "hundert" durch die Zahlenangabe "40" ersetzt wird.
(7) In der Überschrift des § 23 wird die Wortfolge "der Jungwählerevidenz" als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden) und in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen. Die Überschrift des § 23 hat demnach zu lauten: "Verwendung von Wähler
evidenzen nach bundes- und landesgesetzlichen Vor
schriften".
(8) In § 30 Abs. 2 wird ein Druckfehler berichtigt.
(9) Im § 79 Abs. 1 wird das Zitat "Allgemeines Verwal tungsverfahrensgesetz - AVG. 1950" durch das Zitat
"Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG" ersetzt.
(10)Im § 83 wird die Wendung "mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch die Wendung "mit dem 29. Juli 1961" ersetzt.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
alt
Artikel V
Die wiederverlautbarte Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961 ist mit dem Kurztitel "O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991" bzw. mit der Buchstabenabkürzung "O.ö. StatWO 1991" zu zitieren.
Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Anlagen
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück,
Nr. 118
Seite 379
Anlage
O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 -
O.ö. StatWO 1991
Allgemeines, Wahlausschreibung, Wahlbehörden
1.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§1
Verhältniswahlrecht, Mitgliederzahl, Funktionsperiode
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und per sönlichen Verhältniswahlrechtes von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates, die Dauer der Amtsführung (Funktionsperiode) sowie die Wahl des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und der Stadträte bestimmt sich nach dem Statut.
§2 Wahlkörper, Wahlsprengel
(1) Für die Wahl bilden die Wahlberechtigten der Stadt einen Wahlkörper. Die Gliederung in andere Wahlkörper ist unzulässig.
(2) Das Gebiet der Stadt wird für Zwecke der Wahl in Wahlsprengel eingeteilt (§ 46 Abs. 1).
§3 Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
(1) Die Wahl ist vom Bürgermeister durch Verlautba
rung im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amtstafeln auszuschreiben.
(2) Die Wahlausschreibung hat die Zahl der zu wählen den Mitglieder des Gemeinderates, den Wahltag sowie den Tag zu enthalten, der als Stichtag gilt (§ 16 Abs. 2).
(3) Die Wahl ist auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen. Sie ist vom Bürger meister so anzuberaumen, daß der neugewählte Gemein derat spätestens am Tag nach Ablauf der Funktionsperi ode zusammentreten kann.
2.Abschnitt
Wahlbehörden
§4 Allgemeines
(1) Die Leitung und Durchführung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Sie werden vor jeder Wahl neu ge
bildet.
(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzen
den oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinderung Ersatzmitglieder zu berufen.
(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Per sonen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, schei den aus der Wahlbehörde aus.
(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahl berechtigte verpflichtet ist, der in der Stadt seinen ordent lichen Wohnsitz hat.
(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach
Maßgabe des § 10 Abs. 3 auch Vertrauenspersonen bei wohnen.
§5 Wirkungskreis der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besor
gen, die ihnen nach diesem Landesgesetz zukommen.
Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben; hiebei haben sie sich jedoch nur auf allgemei ne, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Ent scheidungen zu beschränken. Alle anderen Geschäfte
obliegen den Wahlleitern.
(2) Den Wahlbehörden sind von der Stadt die notwendi gen Amtsräume, Hilfskräfte und Hilfsmittel beizustellen.
§6 Sprengelwahlbehörden
(1) Für jeden Wahlsprengel ist eine Sprengelwahlbe
hörde zu bestellen.
(2) Die Sprengelwahlbehörde besteht aus dem vom
Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Spren gelwahlleiter und drei bis fünf Beisitzern (Ersatzmitglie dern). Die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer der Sprengelwahlbehörden obliegt der Stadtwahlbehörde.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorüberge henden Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Den Sprengelwahlbehörden obliegt die Leitung und Durchführung der Wahlhandlung (§ 52) sowie die Fest stellung des Sprengelwahlergebnisses (§ 70 bis § 73).
(5) Die Namen der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde und der Vertrauenspersonen sind am Wahltag im zuge
hörigen Wahllokal anzuschlagen.
§7 Stadtwahlbehörde
(1) Für das gesamte Stadtgebiet wird eine Stadtwahlbe hörde bestellt.
(2) Die Stadtwahlbehörde besteht aus dem Bürgermei
ster oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Stell vertreter als Vorsitzendem und Stadtwahlleiter sowie aus neun Beisitzern (Ersatzmitgliedern).
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(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorüberge henden Verhinderung des Stadtwahlleiters einen Stell vertreter zu bestellen.
(4) Mitglieder und Ersatzmitglieder der Stadtwahlbe hörde können auch Mitglieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden
sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Stadtwahlbehörde beeinträchtigt wird; sie dürfen aber nicht gleichzeitig der Einspruchskommission an gehören.
(5) Der Stadtwahlbehörde obliegen insbesondere die
im § 30 Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 39 bis § 44, § 46 Abs. i bis 3, § 47 Abs. 2 und 4, § 62 Abs. 1, § 65 Abs. 2, § 73 bis § 80 sowie § 81 Abs. 3 bezeichneten Aufgaben.
§8
Frist zur Bestellung der Wahlleiter, der ständigen Vertreter und der Stellvertreter; Angelobung, Wirkungskreis der Wahlleiter
(1) Die nach § 6 und § 7 zu bestellenden Wahlleiter so wie deren Stellvertreter sind spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung zu ernennen.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben sie in die Hand des Bürgermeisters oder des von ihm beauftragten Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhaf ter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zur Konstituierung der Wahlbehörden alle unaufschieb baren Geschäfte zu besorgen und insbesondere Einga
ben entgegenzunehmen.
(4) Nach der Konstituierung der Wahlbehörden haben
die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbe hörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäf te zu führen, die nicht den Wahlbehörden selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.
§9
Anträge auf Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
(1) Anträge auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitglie dern) der Stadtwahlbehörde sind spätestens am elften Tag nach der Wahlausschreibung, Anträge auf Berufung von Beisitzern (Ersatzmitgliedern) der Sprengelwahlbe hörden sind spätestens am 29. Tag vor dem Wahltag von den Vertretern der wahlwerbenden Parteien beim Stadt wahlleiter einzubringen. Verspätet einlangende Anträge werden nicht berücksichtigt.
(2) Als Beisitzer und Ersatzmitglieder können nur Per sonen vorgeschlagen werden, die § 4 Abs. 3 ent
sprechen.
(3) Sind dem Wahlleiter die Vertreter der wahlwerben den Parteien bekannt und ist er in der Lage zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die Partei ver treten oder wird ein Antrag von einer im Gemeinderat, im Landtag oder im Nationalrat vertretenen Partei einge bracht, so hat er den Antrag unverzüglich in weitere Be handlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, so hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, noch innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist von wenigstens 40 Wahlberech tigten unterschrieben wird.
(4) Vor Berufung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder , können die wahlwerbenden Parteien ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen. Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß.
§ 10
Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von
Vertrauenspersonen
(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der neu zu bil denden Wahlbehörden werden auf Grund von Vorschlä
gen jener Parteien, die in der laufenden Funktionsperiode im Gemeinderat vertreten sind, unter sinngemäßer An wendung des § 71 Abs. 2 bis 6 nach der bei der letzten Wahl des Gemeinderates festgestellten Stärke der Par teien berufen.
(2) Die Beisitzer und die Ersatzmitglieder der Stadt wahlbehörde werden vom Bürgermeister, die der Spren gelwahlbehörden von der Stadtwahlbehörde nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes (§ 75 Abs. 2 bis 6) berufen.
(3) Hat eine wahlwerbende Partei gemäß Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie be rechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Die Vertrau enspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden
einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne
Stimmrecht teil. Im übrigen sind § 7 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 2 und 4, § 11 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1,3 und 4 sinn gemäß anzuwenden.
(4) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind
im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag auf den Amts tafeln kundzumachen.
§11
Konstituierung der Wahlbehörden, Angelobung der Beisitzer und Ersatzmitglieder
(1) Spätestens am 21. Tag nach der Wahlausschrei
bung hat die von ihrem Vorsitzenden einzuberufende Stadtwahlbehörde die konstituierende Sitzung abzuhal ten. Die Sprengelwahlbehörden können auch zu einem
späteren Zeitpunkt zur Konstituierung einberufen werden.
(2) Die berufenen Beisitzer und die Ersatzmitglieder ha ben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhaf ter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen. Das gleiche Ge löbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzule gen, die nach der konstituierenden Sitzung in die Wahl behörde berufen werden.
§12
Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden
(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(2) Ein gültiger Beschluß kommt mit Stimmenmehrheit zustande. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stim mengleichheit gilt die Anschauung zum Beschluß erho ben, der er beitritt.
(3) Ein Ersatzmitglied ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn
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ein Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei an der Ausübung seines Amtes verhindert ist. Wurden über Vorschlag dieser wahlwerbenden Partei mehrere Ersatzmitglieder berufen, dann sind die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Parteivorschlages zu berücksichtigen.
§ 13
Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter
Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht zusammentritt, eine Wahlbehörde bei ihrem Zusammentritt nicht beschlußfähig ist oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung namens der Wahlbehörde selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
§ 14
Änderung in der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Amtsdauer
(1) Übt ein Beisitzer oder ein Ersatzmitglied sein Man dat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grund, ausge nommen die vorübergehende Verhinderung, nicht aus,
so verliert er (es) sein Mandat. Die wahlwerbende Partei, die den Vorschlag auf seine Entsendung erstattete, hat einen neuen Vorschlag für die Besetzung des freigewor denen Mandates einzubringen.
(2) Der Bürgermeister kann die Wahlleiter oder deren Stellvertreter jederzeit abberufen und an ihrer Stelle neue Organe bestellen. Desgleichen steht es den wahlwerben den Parteien, die Vorschläge für die Berufung von Beisit zern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, frei, die Be rufenen aus den Wahlbehörden zurückzuziehen und
durch neue Beisitzer oder Ersatzmitglieder ersetzen zu lassen.
(3) Entspricht die Zusammensetzung einer Wahlbehör
de nach der Wahl des Gemeinderates nicht mehr § 10 Abs. 1, so sind die der neuen Parteienstärke entspre chenden Änderungen durchzuführen.
(4) Bei den Änderungen nach den Abs. 1 bis 3 sind § 9 und § 10 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die vor jeder Wahl gebildeten und nach den Abs. 1 bis 4 allenfalls geänderten Wahlbehörden bleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden anläßlich der nächsten Wahl im Amt.
§15 Entschädigung und Ersatz von Barauslagen
(1) Den Mitgliedern der Wahlbehörden und den Ver trauenspersonen gebührt auf Antrag der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen
Barauslagen.
(2) Mitglieder der Wahlbehörden und Vertrauensperso nen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzu gehen, können auf Antrag eine Entschädigung (Tag-oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inan
spruchnahme erhalten.
(3) Über Anträge nach den Abs. 1 und 2 entscheidet der Bürgermeister. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
II. HAUPTSTÜCK
Wahlrecht, Erfassung der Wahlberechtigten
1.Abschnitt
Voraussetzungen des Wahlrechtes
§ 16 Wahlrecht, Stichtag
(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem Ablauf des Stichtages das 19. Lebensjahr vollendet haben, in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist nach dem Stichtag (§ 3 Abs. 2) zu beurteilen.
2.Abschnitt
Wahlausschließungsgründe
§17
Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer vom Wahlrecht für die Wahl des
o. ö. Landtages ausgeschlossen ist.
3.Abschnitt
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18 Wählerverzeichnis
(1) Die Stadt hat die Wahlberechtigten in das Wähler verzeichnis (Anlage 1) einzutragen.
(2) Das Wählerverzeichnis ist nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Straßen und Hausnummern an
zulegen.
§19 Wähleranlageblätter
(1) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis hat auf Grund ordnungsgemäß ausgefüllter Wähleranlageblätter (Anlage 2) zu erfolgen, die alle Wahlberechtigten auszu füllen haben.
(2) Die Wähleranlageblätter sind von allen Männern
und Frauen auszufüllen, die vor dem Ablauf des Stichta ges das 19. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen waren und ihren ordent lichen Wohnsitz in der Stadt hatten. Die Wähleranlage blätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu un terfertigen. Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebre chen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähler anlageblattes verhindert, so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wäh leranlageblattes für ihn vornehmen.
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§20 Ort der Eintragung
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
(2) Hat der Wahlberechtigte in der Stadt mehrere or dentliche Wohnsitze, so ist er im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels einzutragen, in dem er am Stichtag tat sächlich gewohnt hat.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf im Wählerverzeichnis nur einmal eingetragen sein.
§21
Allgemeine Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erfassung der Wahlberechtigten
(1) Spätestens am fünften Tag nach dem Tag der Wahl ausschreibung hat der Bürgermeister die allgemeine Ver pflichtung der Einwohner zur Mitwirkung bei der Erfas sung der Wahlberechtigten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Verfügung auszusprechen, die im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amts
tafeln zu verlautbaren ist.
(2) Die Verfügung hat zu bestimmen, in welcher Weise die Wähleranlageblätter sowie die sonstigen im folgen den angeführten Drucksorten an die zur Ausfüllung ver pflichteten Personen verteilt und von diesen wieder an den Magistrat zurückgeleitet werden. In der Verfügung ist auch auf Abs. 6 und 7 sowie § 19 hinzuweisen.
(3) In der Verfügung kann angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter die Wähleran lageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Woh nungsinsassen zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranla geblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit ihrer Ausfüllung zu überprüfen haben.
(4) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hausei
gentümer oder ihre Stellvertreter die Namen der Woh nungsinhaber, nach Lage und Türnummer der Wohnung
geordnet, in besondere Hauslisten (Anlage 3) einzutra gen und die Anzahl der eingesammelten Wähleranlage
blätter, getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken haben.
(5) Der Bürgermeister kann anordnen, daß die Wähler anlageblätter und Hauslisten vor der Abgabe an den Ma gistrat durch Organe der Stadtgemeinde in jedem Haus überprüft werden. Die Vornahme dieser Amtshandlung
ist dem Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter recht zeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinha ber hievon ungesäumt mit dem Beifügen zu verständi
gen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen Dokumente bereit zuhalten haben. Der Hauseigentümer oder dessen Stell vertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes Lokal beizustellen.
(6) In allen Fällen ist es den Wahlberechtigten freizu stellen, ihre Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Stadt zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. In diesem Fall ist jedoch der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter, gegebenenfalls auch der Wohnungsinha ber, zu verständigen.
(7) Wer verpflichtet ist, Wähleranlageblätter auszufül len oder bei der Erfassung der Wahlberechtigten mitzu wirken und dieser Verpflichtung nicht oder nicht vorschriftsmäßig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-, im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.
§22 Überprüfung der Wähleranlageblätter
(1) Die Stadt hat die Wähleranlageblätter auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Behelfe soweit als möglich dahin zu überprüfen, ob den darin bezeichneten Perso nen das Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Lan
desgesetzes zusteht.
(2) Bejahendenfalls ist der Familien- und Vorname des Wahlberechtigten, sein Geburtsjahr, sein Familienstand und der Beruf an der für ihn nach seiner Wohnung in Be tracht kommenden Stelle des Wählerverzeichnisses deutlich lesbar einzutragen.
§23
Verwendung von Wählerevidenzen nach bundes- und landesgesetzlichen
Vorschriften
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu verfü
gen, daß die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern zu unterbleiben hat und die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985 und 148/1990, der Landes-Wählerevidenz und der Ge meinde-Wählerevidenz im Sinne des O.ö. Wählerevi
denz-Gesetzes anzulegen sind, sofern dadurch eine we sentliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten und die ordnungsgemäße Erfassung der Wahl
berechtigten gesichert ist. Die unter Heranziehung der Landes- und Gemeinde-Wählerevidenz erfaßten Perso
nen, die bis zum Ablauf des Stichtages das 19. Lebens jahr vollendet haben, sind in das Wählerverzeichnis je weils anschließend an die übrigen auf Grund der Wähler evidenz nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschrif ten erfaßten Personen aufzunehmen. Auch in diesem Fall ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stich tag maßgebend.
(2) Die Zuständigkeit des Gemeinderates gemäß Abs. 1 fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
§24
Bericht an die Stadtwahlbehörde über die Zahl der Wahlberechtigten
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses ist die Anzahl der wahlberechtigten Personen, getrennt nach Männern und Frauen, festzustellen und der Stadtwahlbehörde bekanntzugeben. Desgleichen sind auch die Änderungen der Anzahl der wahlberechtigten Personen, die sich durch das Einspruchs- und Berufungsverfahren ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses der Stadtwahlbehörde mitzuteilen.
§25 Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Am 36. Tag nach dem Stichtag, wenn jedoch die Wahlberechtigten
auf Grund der Wählerevidenzen
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gemäß § 23 erfaßt wurden, am 25. Tag nach der Wahlausschreibung, hat die Stadt das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von zehn Tagen während der Amtsstunden und an Samstagen, die in diesen Zeitraum fallen, in der Zeit von 8.00 bis 11.00 Uhr zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist vom Bürgermeister im Amtsblatt der Stadt und durch An
schlag an den Amtstafeln kundzumachen. Die Kund
machung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme
bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung des Amts
raumes, in dem das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amts stelle, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen
des Abs. 3 und des § 28 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschrif ten oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderun
gen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens vorgenommen
werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von
Formgebrechen (Schreibfehlern und dgl.).
§26 Kundmachung in den Häusern
Vor Beginn der Einsichtsfrist ist von der Stadt in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur etc.) eine Kundmachung anzuschlagen, die die Familien- und Vornamen der in das Wählerverzeichnis eingetragenen Personen sowie die Amtsstelle zu enthalten hat, bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können.
§27 Ausfolgung von Abschriften an die Parteien
Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen Abschriften der Wählerverzeichnisse auszufolgen, sofern die Parteien dieses Verlangen spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung bei der Stadt stellen. Die Abschriften sind spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses auszufolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Ausfolgung der Abschriften von der Entrichtung eines angemessenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.
§28 Einsprüche
(1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person,
die das aktive Wahlrecht besitzt, unter Angabe ihres Na mens und der Wohnadresse innerhalb der Einsichtsfrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtig ter schriftlich, mündlich oder telegrafisch bei der zur Ent gegennahme von Einsprüchen bezeichneten Amtsstelle
(§ 25 Abs. 2) Einspruch erheben.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung desselben notwendigen Belege, insbeson
dere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten be gehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprü che, auch mangelhaft belegte, sind von den hiezu berufe nen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unter
zeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zu stellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einspruch erhebt, be geht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu S 3.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatz freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§29
Verständigung der zur Streichung beantragten Personen
(1) Die Stadt hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hie von unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe inner halb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich, mündlich oder telegrafisch Einwendungen bei der in der Kundmachung gemäß § 25 Abs. 2 bezeichneten Amts
stelle vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlan gen bekanntzugeben.
§30
Entscheidung über Einsprüche; Einspruchskommission
(1) Über Einsprüche entscheidet die beim Magistrat einzurichtende Einspruchskommission (Abs. 2) innerhalb von sechs Tagen nach dem Einlangen des Einspruches.
(2) Die Einspruchskommission besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und neun Beisitzern und der gleichen Anzahl von Ersatzmitglie dern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Einspruchskommission wird vor jeder Gemeinderatswahl neu gebildet.
(3) Die Anzahl der von den einzelnen Parteien in die Einspruchskommission zu entsendenden Beisitzer (Er satzmitglieder) entspricht der Anzahl der in die Stadt wahlbehörde zu entsendenden Beisitzer (Ersatzmitglie der). Die Berufung der Beisitzer (Ersatzmitglieder) obliegt der Stadtwahlbehörde.
(4) Im übrigen gelten § 4 Abs. 3 bis 5, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 und § 10, § 11 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 12, § 14 Abs. 1 und 2 sowie § 15 sinngemäß für die Ein spruchskommission.
(5)Die Entscheidungen der Einspruchskommission
sind vom Magistrat dem Einspruchswerber sowie dem
von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schrift
lich mitzuteilen.
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(6) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so ist sie von der Stadt nach Rechtskraft der Entscheidung unverzüglich unter Angabe der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeich nis nicht enthaltenen Wählers, so ist sein Name am
Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen; an jener Stelle des Ver zeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, ist auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(7) Die vor jeder Wahl gebildete und unter sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1 und 2 allenfalls geänderte Einspruchskommission bleibt bis zur Rechtskraft des Wahlergebnisses im Amt.
§ 31 Berufungen
(1) Gegen die Entscheidung der Einspruchskommis
sion können der Einspruchswerber sowie der von der Ent scheidung Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich oder telegrafisch beim Magi strat Berufung einbringen. Der Magistrat hat den Beru fungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüg lich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm frei steht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergange nen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen nach
ihrem Einlangen die Stadtwahlbehörde zu entscheiden. Ein weiteres Rechtsmittel ist unzulässig.
(3) § 28 Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 5 und 6 sind sinn gemäß anzuwenden.
§32 Abschluß des Wählerverzeichnisses
(1)Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsver
fahrens hat die Stadt das Wählerverzeichnis abzu
schließen.
(2)Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrunde zu legen.
§33
Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes
(1) An den Wahlen dürfen nur Wahlberechtigte teilneh men, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeich
nis enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er
kann höchstens drei Bewerbern jener Partei, die er wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben.
(3) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grund
sätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerver zeichnis er eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengeis ausüben.
§34 Zustellung der Wahlunterlagen
Jede Stadt hat dafür zu sorgen, daß bei jedem Wahlberechtigten
spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag
an seiner im Wählerverzeichnis angeführten Anschrift folgende Unterlagen einlangen:
(1)Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben:
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben
ferner Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständi gen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit bzw. einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonsti gen Gründen unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§ 63 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen und die Ausübung
des Wahlrechtes gemäß § 62 nicht in Betracht kommt.
(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, dem eine Wahl karte nach Abs. 2 ausgestellt worden ist, die Bettlägerig keit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende kör perliche Behinderung vor dem Wahltag weg, so hat er den Magistrat, der die Wahlkarte ausgestellt hat, späte stens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
(4) Wer sich fälschlich als bettlägerig oder körperlich behindert im Sinne des Abs. 2 ausgibt, begeht eine Ver waltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu S 3.000,- bestraft.
§36 Anmeldung des Anspruches
(1) Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 35 Abs. 1 ist beim Magistrat spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Hiebei ist außer einem Identitätsdokument vorzulegen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück, Nr. 118
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(2) Die Ausstellung der. Wahlkarte gemäß § 35 Abs. 2 ist beim Magistrat spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag mündlich durch einen bevollmächtigten Vertre ter oder schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat neben der Glaubhaftmachung der Identität das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbe
hörde gemäß § 63, die genaue Angabe der Wohnung und eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerig keit bzw. der einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden kör perlichen Behinderung, die den Besuch des Wahllokales unmöglich macht, sowie der medizinischen Unbedenk
lichkeit zu enthalten. Ist die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende Behinderung jedoch amtsbekannt, so kann von der Beibringung eines ärzt lichen Zeugnisses Abstand genommen werden.
(3) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
§37 Ausstellung der Wahlkarte
(1)Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das in der An lage 4 ersichtliche Formular zu verwenden ist, ist im Wäh lerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem be treffenden Wähler mit dem Wort "Wahlkarte" in auffälli ger Weise (z.B. mittels Stampiglie oder Buntstiftes) anzu merken. Wird eine Wahlkarte auf Grund des § 35 Abs. 2 ausgestellt, so ist dieser Umstand noch zusätzlich durch den Buchstaben "B" zu vermerken.
(2)Duplikate für abhanden gekommene oder un
brauchbar gewordene Wahlkarten dürfen in keinem Fall ausgefolgt werden.
III. HAUPTSTÜCK Wählbarkeit, Wahlbewerbung
1.Abschnitt
Wählbarkeit
§38
Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer und Frauen (§ 16 Abs. 1).
2.Abschnitt
Wahlbewerbung
§39 Wahlvorschlag
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag (§ 3 Abs. 2) und spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Stadtwahlbehörde während der Amtsstunden vorzulegen; diese hat auf jedem Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit seines Einlan-gens zu vermerken.
(2)Jeder Wahlvorschlag muß von wenigstens 40 Wahl
berechtigten unterstützt sein. Eine Unterstützungserklä rung (Muster Anlage 7) kann nur von einer Person abge geben werden, die am Stichtag in einer Wählerevidenz gemäß § 23 als wahlberechtigt eingetragen war. Die Un terstützungserklärung ist nur dann gültig, wenn
(3)Der Wahlvorschlag muß enthalten:
und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
die Kurzbezeichnung darf aus keinen Wörtern oder
Wortteilen, keinem Wort und auch aus keiner wortähn
lichen Buchstabenfolge bestehen;
doppelt so vielen Bewerbern, als Mandatare zu wäh
len sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern be
zeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien-
und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der
Adresse jedes Bewerbers;
(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung
schriftlich erkiärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvor schlag anzuschließen.
(5) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusam
menhängende Urkunde darstellen.
(6) Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklä rungen ist von der Stadtwahlbehörde nur dann zur Kennt nis zu nehmen, wenn
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück, Nr. 118
§41 Überprüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Stadtwahlbehörde hat unverzüglich zu prüfen, ob die eingelangten Wahlvorschläge von wenigstens
40 Wahlberechtigten unterschrieben, die in den Partei listen vorgeschlagenen Bewerber wählbar und die Partei bezeichnungen (in Worten und in Kurzbezeichnung) so zu unterscheiden sind, daß sie nicht zu Verwechslungen Anlaß geben können.
(2) Weist der Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen nebst den im § 39 Abs. 2 geforderten Daten auf, so gilt er als nicht einge bracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, oder deren schriftlicheErklärungen (§ 39 Abs. 4) bis zum 34. Tag vor dem Wahltag nicht vorliegen, werden aus dem Wahlvor schlag gestrichen. In diesen Fällen ist der zustellungsbe vollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei zu ver ständigen.
(3) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder
schwer zu unterscheidende Parteibezeichnungen tragen, so hat der Stadtwahlleiter die Vertreter dieser Wahlvor schläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden
und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Par teibezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einverneh
men nicht, so hat die Stadtwahlbehörde Parteibezeich nungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Gemeinderatswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(4) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne aus
drückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(5) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namens liste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, so hat der Stadtwahl leiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Be sprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Name zu einer Ver wechslung nicht Anlaß gibt. Wird dieser Aufforderung bis zum 34. Tag vor dem Wahltag nicht entsprochen, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(6) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß die Bezeichnung der jeweils älteren wahlwerbenden Partei, bei neu auftre tenden wahlwerbenden Parteien der früher eingebrachte Wahlvorschlag, gegenüber später auftretenden wahlwer benden Parteien im Sinne vorstehender Bestimmungen
geschützt ist.
§42
Ergänzungsvorschläge, Verzichtserklärungen, Zurückziehung des Wahlvorschlages
(1) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 39 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. Die Ergänzungsvorschläge, die unbeschadet § 39 Abs. 4 nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, oder die fehlende Erklärung müssen
spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde einlangen.
(2)Die Bewerber eines Wahlvorschlages können späte stens am 34. Tag vor dem Wahltag durch eine schriftliche Erklärung auf ihre Wahlwerbung verzichten. Nach Ablauf dieser Frist bei der Stadtwahlbehörde einlangende Ver zichtserklärungen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Wenn sämtliche Bewerber bis zu dem vorerwähnten Zeit punkt auf ihre Wahlwerbung verzichtet haben und ein Er gänzungsvorschlag gemäß Abs. 1 vom zustellungsbevoll mächtigten Vertreter nicht eingebracht wurde, gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen.
(3)Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvor
schlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde einlangen und
von der Mehrheit der Wahlberechtigten gefertigt sein, die
seinerzeit den Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
§43 Wahlvorschläge mit gleichen Bewerbern
Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Bewerbers auf, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahjvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, so wird er aus allen Wahlvorschlägen gestrichen.
§44
Abschließung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Frühestens am 33. Tag und spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Stadtwahlbehörde die Wahlvor schläge abzuschließen, die über das höchstzulässige Ausmaß (§ 39 Abs. 3 Z. 2) hinausgehenden Bewerber von der Parteiliste zu streichen und die Wahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub zu veröffentlichen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Rei henfolge der wahlwerbenden Parteien nach der Zahl der Mandate, die die Parteien bei der letzten Gemeinderats wahl erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Gemeinderatswahl ermittelten Gesamtsumme der Parteistimmen. Sind auch diese gleich, so entscheidet die Stadtwahlbehörde durch das Los, das von dem an
Jahren jüngsten Mitglied der Wahlbehörde gezogen wird. Beteiligt sich eine der im letzten Gemeinderat vertretenen Parteien nicht an der Gemeinderatswahl, so ist die ihr nach der Zahl der Gemeinderatsmandate zugehörige Li stennummer, nicht aber ihre Bezeichnung in die Veröf fentlichung aufzunehmen.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Ein bringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleich zeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge das Los, das von dem an Jahren jüng sten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind
die Worte "Liste 1, 2, 3 usw." in fortlaufender Numerie rung voranzusetzen.
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(5) Über Streitigkeiten, die sich aus Abs. 2 und 3 erge ben, entscheidet die Stadtwahlbehörde endgültig.
(6) Die Veröffentlichung erfolgt durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag an den Amts
tafeln.
§45 Art der Veröffentlichung
In der Verlautbarung gemäß § 44 sind die Bezeichnungen der wahlwerbenden Parteien einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen für alle wahlwerbenden Parteien mit gleich großen Druckbuchstaben in für jede wahlwerbende Partei gleich große Rechtecke mit schwarzer Druckfarbe einzutragen. Für die Kurzbezeichnungen sind hiebei einheitlich größere schwarze Druckbuchstaben zu verwenden. Vor jeder Bezeichnung einer wahlwerbenden Partei ist in schwarzem Druck das Wort "Liste" und darunter größer die jeweilige fortlaufende Ziffer anzuführen. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen von wahlwerbenden Parteien kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepaßt werden.
IV. HAUPTSTÜCK Abstimmungsverfahren
§46 Verfügungen der Stadtwahlbehörde
(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort. Die Wahlsprengel (§ 2 Abs. 2) sind von der Stadtwahlbehörde rechtzeitig, spätestens jedoch vor der Auflegung der Wählerverzeich nisse (§ 25 Abs. 1) festzusetzen. Sie sind derart abzu grenzen, daß die Durchführung des Abstimmungsverfah rens im Wahlsprengel innerhalb der Wahlzeit möglich er scheint, wobei anzunehmen ist, daß am Wahltag in einer Stunde 70 Wähler abgefertigt werden können.
(2) Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am 14. Tag
vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen und die Wahlzeit zu bestimmen.
(3) Die Verfügungen der Stadtwahlbehörde im Sinne
der Abs. 1 und 2 sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt und durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzu
machen. In der Kundmachung ist auch an das im § 49 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansamm
lungen, des Waffentragens und allenfalls des Ausschan kes von alkoholischen Getränken mit dem Beifügen zu erinnern, daß Übertretungen dieser Verbote als Ver waltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,- geahndet werden.
(4) Das Wahllokal ist spätestens am achten Tag vor der Wahl in jedem Haus des Wahlsprengeis durch Anschlag bekanntzugeben. Dieser Anschlag darf bis nach der Wahl nicht entfernt werden. Übertretungen dieses Verbotes werden mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.
§47 Wahllokale
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl
erforderlichen Einrichtungsstücke, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Stadt beizustellen. Ebenso ist darauf zu achten, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.
(2) Für jeden Wahlsprengel ist ein Wahllokal zu bestim men. Das Wahllokal kann aber auch in ein außerhalb des Wahlsprengels liegendes Gebäude verlegt werden, wenn dieses Gebäude ohne besondere Schwierigkeiten von
den Wahlberechtigten erreicht werden kann. Auch kann
für mehrere Wahlsprengel ein gemeinsames Wahllokal
bestimmt werden, sofern das Lokal ausreichend Raum
für die Unterbringung der Wahlbehörden und für die
gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen
bietet und entsprechende Warteräume für die Wähler vor handen sind.
(3) Die Wahllokale dürfen nicht in Gebäuden liegen, die vorwiegend Zwecken einer politischen Partei dienen.
(4) Die Stadtwahlbehörde hat zu bestimmen, ob und wo eigene Wahllokale für Wahlkartenwähler zu errichten sind. Wenn solche Wahllokale festgesetzt werden, dann dürfen die Wahlkartenwähler ihr Stimmrecht nur in die sen Wahllokalen ausüben. Die Mitglieder der Wahlbehör den, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen können jedoch, falls sie Wahlkarten besit zen, ihr Stimmrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, bei der sie ihren Dienst verrichten. § 63 bleibt unberührt.
§48 Wahlzelle
(1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermögli chen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahl zellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht ge fährdet wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wäh ler in der Zelle unbeobachtet einen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem Zweck ei
gens konstruierte feste Zellen nicht zur Verfügung ste hen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in der Wahlzelle verhindert. Die Wahlzelle wird sohin insbesondere durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrah men, durch Anbringen eines Vorhanges in einer Zimmer ecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen
oder durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzu stellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforder lichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels aus zustatten.
(5) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle wäh rend der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Außerdem sind die von der Stadtwahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 44) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
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§49 Verbotszonen, Alkoholverbot
(1) Im Gebäude des Wahllokales und in einem von der Stadtwahlbehörde zu bestimmenden Umkreis (Verbots zone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbe sondere durch Ansprachen an die Wähler, durch An
schlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandi datenlisten und dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Außerhalb der Ver botszone sind Wahlwerbungen verboten, die innerhalb der Verbotszone gehört werden können.
(2) Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich
nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im betreffenden Umkreis im Dienst befindlichen Sicher heitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getra gen werden müssen.
(3) Der Bürgermeister kann den Ausschank von alkoho lischen Getränken am Wahltag bis zur Beendigung der Wahlzeit im Gebiet der Stadt durch Verordnung verbie ten, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen
Durchführung der Wahlhandlung geboten erscheint. Ne ben der auf Grund anderer Rechtsvorschriften vorgese henen Kundmachung und ohne Einfluß auf die Rechts
wirksamkeit ist eine solche Verordnung auch auf eine an dere Art ortsüblich kundzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
§50 Wahlzeit
Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) sind so zu
bestimmen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler
tunlichst gesichert ist.
2.Abschnitt
Wahlzeugen
§51 Wahlzeugen, Eintrittsschein
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerben
den Partei, deren Wahlvorschlag von der Stadtwahlbe hörde veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen zu jeder Sprengelwahlbehörde entsendet werden. Die Wahlzeu
gen sind der Stadtwahlbehörde spätestens am sechsten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmäch tigten Vertreter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält von der Stadtwahlbehörde einen Eintrittsschein (Anlage 5), der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Be treten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.
(2) Zu Wahlzeugen können auch Personen bestellt wer den, die kein Wahlrecht besitzen, wenn sie das 18. Le bensjahr vollendet haben. Sie haben lediglich als Beob achter der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weite rer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung, ausgenom men das Recht der Einsprache (§ 61), steht ihnen nicht zu.
3.Abschnitt
Wahlhandlung
§52 Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters
(1) Die Leitung der Wahlhandlung steht den Sprengelwahlbehörden zu.
(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Be obachtung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes
Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jeder
mann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit Geld bis zu S 3.000,-, im Fall der Uneinbring lichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen be straft.
§53 Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tag der Wahl wird zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal die Wahlhandlung
durch den Sprengelwahlleiter eingeleitet, der der Wahl behörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 6), die Wahlkuverts und eine entsprechende Anzahl von amtlichen Stimmzet teln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 12 und 13 vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die zur Aufnahme der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren etwaige Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen ihre Stimme
abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahl recht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst verrichten, nur auf Grund einer Wahlkarte (§ 35) ausüben. Im übri gen gilt für die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahl kartenwähler § 60.
§54 Wahlkuverts
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder
Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten. Die Übertre tung dieses Verbotes wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.
§55 Betreten des Wahllokales
(1) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlbehörde nur deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeu gen, die Wähler zur Abgabe der Stimme und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderli chen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe
ihrer Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu verlassen.
(2) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Sprengelwahlleiter verfü gen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal einge lassen werden.
§56 Persönliche Ausübung des Wahlrechtes
(1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch dürfen sich Blinde, schwer Sehbehinderte
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und Gebrechliche von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(2) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt
oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von sol
cher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfül lung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(3) Über'die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlbehör de. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.
(4) Wer sich fälschlich als blind, schwer sehbehindert oder gebrechlich ausgibt, begeht eine Verwaltungsüber tretung und wird mit Geld bis zu S 3.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
§57 Identitätsfeststellung
(1)Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt sei nen Namen, bezeichnet seine Wohnung, in der er am
Stichtag oder am Tag der Auflegung des Wählerverzeich nisses (§ 20) gewohnt hat und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Als Urkunde oder amtliche Bescheinigung zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere
in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personal ausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsur kunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsde krete, Reisepässe, Führerscheine, Grenzkarten, Jagd karten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobusdauerkar ten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meidungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mitteischulzeugnisse, Postausweiskarten und dgl. überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels aus gefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wäh lers erkennen lassen.
(3) Besitzt ein Wähler keine Urkunde oder Bescheini gung der in Abs. 2 bezeichneten Art, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mit glieder der Sprengelwahlbehörde persönlich bekannt ist.
§58 Stimmenabgabe
(1) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtli chen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer Stimmzettel auszufol gen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amt lichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen
unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
§59
Vermerke im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis durch die Sprengelwahlbehörde
(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgege
ben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungs verzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beiset zung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem
zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnis ses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik "Abge gebene Stimme" des Wählerverzeichnisses an entspre
chender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.
(3) Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen.
§60 Vorgang bei Wahlkartenwählern
(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 57 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheini gungen vorzuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, wenn für sie nicht eigene Wahllokale (Abs. 2) festgelegt sind, am Schluß des Wäh lerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumer ken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der korrespondierenden fortlaufenden Zahl des Wählerver zeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzu
schließen.
(2) In den nur für Wahlkartenwähler eingerichteten
Wahllokalen sind die Wahlkartenwähler unter fortlaufen den Zahlen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses ist nach Abnahme der Wahlkarte auf derselben zu vermer
ken. Die Eintragung in ein Wählerverzeichnis hat zu ent fallen.
(3) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind auch in ihrem zuständigen Wahlsprengel, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, zur Abstim mung zuzulassen, wenn sie dort gleichzeitig die Wahlkar te abgeben. In einem solchen Fall ist der Wähler nicht als Wahlkartenwähler (Abs. 1), sondern nach den Bestim
mungen über die Wähler ohne Wahlkarten zu behandeln. Die Wahlkarte ist der Niederschrift als Beilage anzu schließen; eine besondere Anmerkung des Namens in
der Niederschrift unterbleibt.
§61
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen, den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einsprache erhoben werden,
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als das Wahlkuvert der Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, nicht in die Wahlurne eingeworfen wurde.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechtes
§62
Ausübung des Wahlrechtes von Pfleglingen in Heil- oder Pflegeanstalten
(1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- oder Pfle geanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern, kann die Stadtwahlbe hörde für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten.
§ 45 und § 46 sind hiebei sinngemäß zu beachten.
(2) Wenn Wahlsprengel gemäß Abs. 1 errichtet werden, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs. 1 zuständigen Sprengelwahl behörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
(3) Die nach Abs. 1 zuständige Sprengelwahlbehörde
kann sich mit ihren Hilfsorganen, den Vertrauensperso nen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennah
me der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge, die eine Wahl karte besitzen oder im Wählerverzeichnis eingetragen sind, auch in deren Liegeräume begeben. Hiebei ist
durch entsprechende Einrichtungen vorzusorgen, daß
der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Sprengelwahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahl
rechtes nach den Abs. 2 und 3 die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, insbesondere § 35, § 37 und § 60 über die Wahlkarten, zu beachten.
§63
Ausübung des Wahlrechtes von bettlägerigen und solchen
gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern
(1) Um jenen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 35 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Aus
übung des Wahlrechtes zu erleichtem, hat die Stadtwahl behörde nach Bedarf besondere Wahlbehörden einzu
richten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist auf die besonderen Wahl behörden der 2. Abschnitt des I. Hauptstückes sinnge mäß anzuwenden.
(2) Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am vierten
Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen Wahl
behörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbereich fest zusetzen. Davon sind unverzüglich alle wahlwerbenden Parteien zu verständigen. Diese haben über Aufforde rung der Stadtwahlbehörde, spätestens aber am dritten Tag vor dem Wahltag, die Beisitzer, Ersatzmitglieder bzw. Vertrauenspersonen unter Anschluß eines Nachweises, daß diese das Wahlrecht besitzen, der Stadtwahlbehörde vorzuschlagen bzw. zu entsenden. Ebenfalls spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag der Stadtwahlbehörde namhaft machen. § 51 gilt sinngemäß.
(3) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter so wie aus drei Beisitzern. Hat eine wahlwerbende Partei ge mäß § 10 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Bei sitzers, so ist sie, falls sie im zuletzt gewählten Gemein derat vertreten ist, berechtigt, in die besondere Wahlbe hörde eine Vertrauensperson zu entsenden. Wahlwer
bende Parteien, die in besonderen Wahlbehörden durch Beisitzer oder Vertrauenspersonen vertreten sind, dürfen keine Wahlzeugen, die übrigen nur einen Wahlzeugen
entsenden.
(4) Spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag hat
die Stadtwahlbehörde die von den wahlwerbenden Par
teien vorgeschlagenen Beisitzer, Ersatzmitglieder und Vertrauenspersonen für die besonderen Wahlbehörden
zu berufen. Die Stadtwahlbehörde hat spätestens am Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbe hörden an der Amtstafel kundzumachen. Gleichzeitig ist auch kundzumachen, welche Sprengelwahlbehörden das Ermittlungsverfahren durchzuführen haben.
(5) Die besonderen Wahlbehörden haben spätestens
am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung die konstituie rende Sitzung abzuhalten.
(6) Der Magistrat hat den Wahlleitern der besonderen Wahlbehörden spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung gegen Empfangsbestätigung auszufolgen:
(7) Vor der Einholung der Stimmen der Wahlkartenwäh ler (Abs. 1) übergibt der Wahlleiter der besonderen Wahl behörde die Unterlagen, die ihm gemäß Abs. 6 ausgefolgt wurden, wobei sich die besondere Wahlbehörde über
zeugt, daß die Wahlurne leer ist. Hierauf wird die Wahl urne geschlossen und versperrt.
(8) Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler ist § 62 sinngemäß anzuwenden. Es ist zu trachten, daß der Wahlakt der besonderen Wahlbehör de (Abs. 10) spätestens am Ende der Wahlzeit der ermit telnden Wahlbehörde (Abs. 4) übergeben werden kann.
(9) Die Stimmzettelprüfung durch die besondere Wahl behörde umfaßt nur die im § 70 Abs. 2 bestimmte Fest stellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 71 Abs. 2 Z. 1 bis 4, 6 und 7, Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die versperrte Wahlurne ist der Niederschrift anzu schließen.
(10) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der besonderen Wahlbehörde.
(11) Der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde ist der ermittelnden Wahlbehörde nachweislich zu übergeben. Die besondere und die ermittelnde Wahlbehörde haben sodann die ungeöffneten Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler gemeinsam zu zählen und Abweichungen von der Anzahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis zu er mitteln. Dieser Vorgang ist in der Übergabe- bzw. Über-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück, Nr. 118
Seite 391
nahmebestätigung festzuhalten. Während der Übergabe des Wahlaktes der besonderen Wahlbehörde ist der Wahlvorgang der ermittelnden Wahlbehörde zu unterbrechen und nach Entwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde fortzusetzen. Mit der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses gemäß § 70 Abs. 3ff darf erst nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermittelnden Wahlbehörde begonnen werden.
§64
Ausübung des Wahlrechtes von in ihrer Freiheit beschränkten Wahlberechtigten
(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Straf vollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträu men untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung
des Wahlrechtes zu erleichtern, können für den örtlichen
Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere
Wahlbehörden eingerichtet werden.
(2) § 35 Abs. 2 und 3, § 36, § 37, § 60 und § 63 Abs. 2 bis 11 sind sinngemäß anzuwenden.
§65 Amtlicher Stimmzettel
(1) Zur Stimmenabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert den Wählern übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichti gung der gemäß § 44 erfolgten Veröffentlichung die Li stennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibe zeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnun gen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei Be werbern der gewählten Partei sowie die aus dem Muster Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Stadtwahlbe hörde hergestellt werden. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der veröffentlichten Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr
14V2 bis 151/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge zu betragen, kann aber auch nach Notwendigkeit ein Vielfaches sein. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchsta ben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen, einheit lich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Grö ße der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden
Raum angepaßt wefden. Das Wort "Liste" ist klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise sind bei allen Parteien in gleicher Stärke aus zuführen; die jeweils einer Partei zugeordneten Recht ecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu
trennen.
(3) Die amtlichen Stimmzettel sind entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Sprengelwahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15% dem Wahlleiter der Sprengelwahlbehörde gegen
eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Über geber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer be stimmt.
(4) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem
amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit Geld bis zu S 3.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Er satzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(5) Der Strafe nach Abs. 4 unterliegt auch, wer unbe fugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
§66 Gültige Ausfüllung
Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.
§67 Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Jeder Wähler kann höchstens drei Bewerbern, die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei aufscheinen, je eine Vorzugsstimme geben, indem er sie (ihn) an der da für vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels be zeichnet.
(2) Die Vergabe einer Vorzugsstimme ist gültig, wenn aus der Bezeichnung eindeutig erkennbar ist, welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber
zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z.B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.) enthält.
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls un gültig, wenn
(4)Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt als nicht er folgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettel eine Person bezeichnet wird,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück, Nr. 118
(5) Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 2 gültig eingetragen, so zählt dies als eine Vorzugsstimme.
§68 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1)Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat enthält, zählen sie für diese Wahl als ein gültiger, wenn
(2)Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahl kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtli chen Stimmzettels nicht.
§69 Ungültige Stimmzettel
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzet tel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzet tel; die auf verschiedene Parteien bzw. auf Bewerber ver schiedener Parteien lauten, so zählen sie für diese Wahl nur als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den
amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder zur Vergabe von Vorzugs
stimmen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültig keit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in
dem hiezu bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Sprengelwahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfskräfte, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2)Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in
der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
(3)Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den Wäh
lern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzet tel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
(4)Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind so fort in der Niederschrift (§ 71) zu beurkunden und der Stadtwahlbehörde auf schnellste Art, wenn möglich tele fonisch, bekanntzugeben.
§71 Niederschrift
(1) Die Sprengelwahlbehörde hat den Wahlvorgang
und das Sprengelwahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück, Nr. 118
Seite 393
(3)Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Sprengelwahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.
§72 Übermittlung des Wahlaktes an die Stadtwahlbehörde
Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden sind sodann ungesäumt der Stadtwahlbehörde verschlossen zu übermitteln.
§73
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
(1)Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fort setzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Sprengelwahlbehörde kurzfristig den Beginn der Wahlhandlung verschieben oder die begonnene
Wahlhandlung unterbrechen, muß aber von diesen Um
ständen die Stadtwahlbehörde sofort verständigen und
deren Entscheidung einholen.
(2) Jede von der Stadtwahlbehörde getroffene Ent
scheidung über eine Verlängerung oder Verschiebung
der Wahlhandlung ist von dieser sofort auf bestmögliche Weise zu verlautbaren.
(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen,
so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahl behörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter
Verschluß sicher zu verwahren.
Vorläufige und endgültige Ermittlung des Wahlergebnisses §74 . Vorläufige Ermittlung des Wahlergebnisses
Die Stadtwahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 70 Abs. 4 bekanntgegebenen Sprengelwahlergebnisse das vorläufige Wahlergebnis für den gesamten Stadtbereich nach § 75 zu ermitteln. Sie stellt fest:
(1) Hierauf überprüft die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 72 über mittelten Wahlakten die Sprengelwählerergebnisse, be richtigt etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnis sen und ermittelt die von ihr gemäß § 74 nur vorläufig ge troffenen Feststellungen nunmehr endgültig.
(2) Die zu vergebenden Gemeinderatsmandate werden
auf die Parteilisten mittels der Wahlzahl verteilt.
(3) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Summen der für die wahlwerbenden Parteien angegebenen Stim men werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben, unter jede Summe wird die Hälfte geschrie ben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen. Die auf diese Art ermittelten Bruchzahlen werden zusammen mit den Parteisummen
nach ihrer Größe geordnet und, beginnend mit der größ ten Parteisumme, mit Leitzahlen (1,2,3 usw.) bis zu jener Zahl numeriert, die der Anzahl der zu vergebenden Ge meinderatssitze entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl.
(4) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Gemein deratsmandate, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwer
bende Parteien auf ein oder mehrere noch zu vergeben de Gemeinderatsmandgte den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.
(6) Das Los ist von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Stadtwahlbehörde zu ziehen.
(7) Anschließend hat die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakten der einzelnen Sprengel wahlbehörden für jeden einzelnen Bewerber die von ihm erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen zu ermit teln. Sodann ist gesondert die Wahlpunktezahl für jeden Bewerber folgendermaßen zu berechnen:
(8)Die Stadtwahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu unter-Seite 394
Landesgesetzbtett für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück, Nr. 118
brechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst am Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Wahlbehörde den Wahlakt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. Wird die Feststellung des Wahlergebnisses unterbrochen, so kann die Stadtwahlbehörde weiters beschließen, daß bei der Fortsetzung der Ermittlung der Wahlpunkte nur mehr ein Mitglied der Stadtwahlbehörde pro wahlwerbender Partei anwesend sein muß; auch dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden.
§76 Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber
(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die ge mäß § 75 Abs. 4 auf eine Partei entfallen, sind den Bewer bern der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 75 Abs. 7) zuzuweisen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewerber, dem
noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und
dessen Vorzugsstimmenzahl
(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Abs. 2 vergeben werden, so ist es dem Bewerber der je weiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 75 Abs. 7) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt, wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die glei che Zahl an Vorzugsstimmen haben.
§77 Niederschrift
(1) Die Stadtwahlbehörde hat das Wahlergebnis in
einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3)Der Niederschrift der Stadtwahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden sowie die ge mäß § 44 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschlie ßen. Die Niederschrift bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Stadtwahlbehörde, der vom Magistrat unter Verschluß sicher zu verwahren ist.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Stadt wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür an zugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort an die Landesregierung zu senden.
§78 Verlautbarung des Wahlergebnisses
Die Stadtwahlbehörde hat sodann das endgültige Wahlergebnis (§ 75 Abs. 1) sowie die Namen der gewählten Bewerber und der Ersatzmitglieder unverzüglich durch Anschlag an den Amtstafeln auf die Dauer einer Woche zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an den Amtstafeln angeschlagen wurde.
2.Abschnitt
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§79 Einbringung, Überprüfung, Entscheidung
(1) Binnen drei Tage, gerechnet vom Ablauf des ersten Tages der Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 78), kann jeder zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer Partei bei der Stadtwahlbehörde gegen die ziffernmäßige Ermittlung schriftlich Einspruch erheben.
(2) In dem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu ma chen, warum und inwiefern die ziffernmäßige Ermittlung nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ent
spricht. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erho ben, so überprüft die Stadtwahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermitt lung, so hat die Stadtwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung nach § 78 zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu ver lautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstel lung der Ermittlung, so hat die Stadtwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Andere als die in den Abs. 2 bis 4 genannten Über prüfungen und Richtigstellungen stehen der Stadtwahl behörde nicht zu.
3.Abschnitt
Verständigung der Gewählten
§80 Zeitpunkt der Verständigung
Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens bzw. nach rechtskräftiger Entscheidung über Einsprüche gegen das Wahlergebnis setzt die Stadtwahlbehörde die Gewählten von ihrer Wahl in Kenntnis.
4.Abschnitt
Ersatzmitglieder
§81 Berufung, Ablehnung, Mandatsverzicht, Streichung
(1) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück, Nr. 118
Seite 395
(2) Bewerber, die die Wahl abgelehnt haben, sowie sol che, die ihr Mandat angenommen haben, in der Folge
aber auf Grund der Bestimmungen des Statuts für die Landeshauptstadt Linz (Stadt Wels, Stadt Steyr), auf das Mandat verzichten, sind Ersatzmitglieder im Sinne des Abs. 1.
(3) Ersatzmitglieder von Wahlvorschlägen für die Ge meinderatswahl werden vom Bürgermeister auf das frei gewordene Gemeinderatsmandat berufen. Hiebei be
stimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Rei henfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunkte zahlen; bei gleichen Wahlpunktezahlen entscheidet das Los. Erklärt das in Betracht kommende Ersatzmitglied un beschadet des Abs. 4 vor der Berufung schriftlich dem Bürgermeister, daß es eine Berufung auf das freigewor dene Gemeinderatsmandat ablehnt, so hat die Berufung dieses Ersatzmitgliedes zu unterbleiben.
(4) Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es dennoch auf der Liste der Ersatzmitglieder. In diesem Fall hat der Bürgermeister das nächstgereihte Ersatzmit glied zu berufen.
(5) Das Recht, die Wahl bzw. die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat abzulehnen, kann nur innerhalb
einer Woche nach dem Tag der Wahl bzw. ab Berufung
gemäß Abs. 3 geltend gemacht werden.
(6) Ein Ersatzmitglied auf einem Wahlvorschlag kann jederzeit von der Stadtwahlbehörde seine Streichung ver langen. Die erfolgte Streichung ist von der Stadtwahlbe hörde zu verlautbaren (§ 78).
(7) Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist in
sinngemäßer Anwendung des § 78 zu verlautbaren, so
bald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. In dieser Verlautbarung ist auch festzuhalten, wer die Wahl abgelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat.
VI. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens
§82
(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkennt nisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänz lichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Gemeinderatswahl sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausge
gangen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren einer Gemeinderats wahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat der Bür germeister die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung im Amtsblatt der Stadt und durch An
schlag an den Amtstafeln auszuschreiben.
(4) Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten,
der vom Bürgermeister auf einen Sonntag festzusetzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahl Verfahrens bei der Wie derholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wie derholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
(5) Soweit sich aus Abs. 2 bis 4 nichts anderes ergibt, gelten für die Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz das Verwaltungs
verfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahl behörden (Einspruchskommission) das Allgemeine Ver waltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme
der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Ver
fahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand anzuwenden.
(2) Jedoch gilt bezüglich der Fristen folgendes: Der Be ginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehe nen Frist wird durch Sonn- oder andere öffentliche Ruhe tage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§84 Notmaßnahmen
Wenn die Gemeinderatswahl infolge Störungen des Verkehrs, Unruhen oder aus anderen Gründen nicht nach den Vorschriften dieses Landesgesetzes durchgeführt werden kann, so kann der Bürgermeister die unmittelbare Einsendung der Stimmzettel an die Stadtwahlbehörde verfügen und alle sonstigen Anordnungen treffen, die zur Ausübung des Wahlrechtes unabweislich geboten erscheinen.
§85 Wahlkosten
Für die Wahlkosten hat die Stadt aufzukommen.
§86 Eigener Wirkungsbereich der Stadt
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind mit
Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
§87
Inkrafttreten Mit dem 29. Juli 1961 werden aufgehoben:
Seite 396
LandesgesetzWatt für Oberösterratch, Jahrgang 1981, 56. Stück,
Nr. 118
Anlage 1
Stadt:
Wahlsprengel:
Wählerverzeichnis
Fortl. Nr.Familien- und Vorname
Geburtsdaten, WohnungsanschriftAbgegebene StimmeAnmerkung
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück,
Nr. 118Seite 397
Anlage 2
Falls nicht schon ausgefüllt, vom Wahlberechtigten auszufüllen
Falls nicht schon ausgefüllt, vom Wahlberechtigten auszufüllen
Stadt:
Ortschaft:
Straße
Gasse
Platzi
Haus-Nr.:.:Stiege:
Geschoß:Tür-Nr.:
Wähleranlageblatt
(Belehrung siehe Rückseite)
I männlich - weiblich *)
Familien- und Vorname:Geboren am:
In welcher Gemeinde haben Sie am Stichtag Ihren ordentlichen
Wohnsitz gehabt?Gemeinde:
Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Schilling, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet wird.
Ausgefertigt am19..
Unterschrift:
(Die Wähleranlageblätter sind von den Wahlberechtigten persönlich zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für ihn vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.)
*) Nichtzutreffendes streichen!
Seite 398Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück, Nr. 118
Seite 399
Anlage 3
Falls nicht schon ausgefüllt, vom Hauseigentümer (Stellvertreter) auszufüllen:
Falls nicht schon ausgefüllt, vom Hauseigentümer (Stellvertreter) auszufüllen:
Stadt:
Ortschaft:
Haus-Nr.:Stiege:
Straße Gasse Platz
Geschoß:Tür-Nr.:
Hausliste
Zahl der zugestellten Wähleranlageblätter: Zahl der eingesammelten
Wähleranlageblätter:
Belehrung
Seite 400
Landesgesetzblatt für Oberosterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück,
Nr. 1-18
(Rückseite der Hausliste)
StiegeGeschoß (ebenerdig usw.)Tür Nr.Name des
WohnungsinhabersZahl der vom Hauseigentümer eingesammelten
WähleranlageblätterAnmerkung
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück,
Nr. 118Seite 401
Anlage 4
Magistrat derWahlsprengel:
Straße Gasse Platz
Wahlkarte
ausgestellt auf Grund der Eintragung im Wählerverzeichnis
Fortlaufende Zahl:für
Familien- und Vorname::
geboren am
Obige Person ist berechtigt, ihr Wahlrecht inauch außerhalb des
, am 19Der Stadtwahlleiter:
Amtssiegel
Seite 402
Stadt:
Wahlsprengel:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück,
Nr. 118
Anlage 6
Abstimmungsverzeichnis
Fortl. ZahlName des WählersFortlaufende Zahl des
WählerverzeichnissesAnmerkung
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 56. Stück,
Nr. 118Seite 403
Anlage 7
Gemeinde:
Pol. Bezirk:Fortl. Nr.:
Unterstützungserklärung
Herr/Frau, geboren am
(Vor- und Familienname)
wohnhaft in
unterstützt hiermit den von der
(Name der wahlwerbenden Partei)
in der Gemeinde
eingebrachten Wahlvorschlag.
Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl
Gemeinde
am.
Anlage 8
Gewählte
Liste ParteiKurzbezeichnung Parteibezeichnung anzeichnen
Vorzugsstimmen (höchstens 3)
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