in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 16. September 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Linz (§ 14 Z. 1 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 194/3, 196/1 und 196/2 und von Teilen der Grundstücke Nr. 194/1,194/2,194/4,197/2 und 189/1
(Anlage), alle KG. Haid, mit einer Gesamtfläche von 13.000 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf (Fachmarkt), in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung der Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu"1 einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 3.500 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 4.640 m2 zulässig.
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Anlage
Seite 426
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 58. Stück, Nr. 120
Anlage
Innerhalb der im Lageplan mit einer roten Linie umgrenzten Fläche ist die Widmung Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 3.500 m2 zulässig.
031628 1366
GER.BEZ. MAUTHAUSEN O.G. MAUTHAUSEN K.G. HAID