Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für
den überörtlichen Bedarf | Omnilex
LGBL_OB_19911231_137•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für
den überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für
den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19911231_137Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für
den überörtlichen BedarfGazette31.12.1991
in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 2. Dezember 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Der Raum der Planungsregion Steyr, insbesondere das überregionale Zentrum Steyr (§ 14 Z. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht. Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 1124/2 und 1124/4, beide KG. Steyr, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 2.562 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zweck der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebensund Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 2.700 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von
4.200 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.