der o.ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1991 über die Höhe des Rettungsbeitrages
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des O.ö. Rettungsgesetzes 1988, LGBl. Nr. 27, wird verordnet:
§1
Die Höhe des Rettungsbeitrages wird mit S 41,- je Einwohner der Gemeinde festgesetzt.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe des Rettungsbeitrages, LGBl. Nr. 110/1990, außer Kraft.