in der Planungsregion Grieskirchen - Schlüßlberg als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf
- Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 20. Jänner 1992 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Grieskirchen - Schlüßlberg als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Im Zuge der Grundlagenforschung wurde die Planungsregion Grieskirchen - Schlüßlberg (§ 14 Z. 7 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) untersucht. Diese Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 28/1, 29/1, 29/2, 24/1, 23/1 und .153, alle KG. Schlüßlberg, im Gesamtausmaß von 5.195 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfs der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist. Die Widmung dieser Grundstücke als Gebiet für Geschäftsbauten ist für einen Geschäftsbau bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.138 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.