Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
eines Grundstückes
in der Planungsregion Braunau am Inn als Gebiet für Geschäftsbauten
für den überörtlichen Bedarf | Omnilex
LGBL_OB_19920331_19•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
eines Grundstückes
in der Planungsregion Braunau am Inn als Gebiet für Geschäftsbauten
für den überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
eines Grundstückes
in der Planungsregion Braunau am Inn als Gebiet für Geschäftsbauten
für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19920331_19Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
eines Grundstückes
in der Planungsregion Braunau am Inn als Gebiet für Geschäftsbauten
für den überörtlichen BedarfGazette31.03.1992
in der Planungsregion Braunau am Inn als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung vom 3. Februar 1992 über die Verwendung eines Grundstückes in der Planungsregion Braunau am Inn als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Der Raum der Planungsregion Braunau am Inn, insbesondere das regionale Nebenzentrum Mattighofen (§ 14 Z. 4 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. c O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht. Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung des Grundstückes Nr. 1142/3, KG. Mattighofen, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 5.739 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zweck der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem überwiegend Lebens- und Genußmittel einschließlich sonstiger Artikel des täglichen Bedarfes angeboten werden, zulässig ist. Die Widmung dieses Grundstückes ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 702 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 995 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.