Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf | Omnilex
LGBL_OB_19920331_21•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19920331_21Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung
von Grundstücken
in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den
überörtlichen BedarfGazette31.03.1992
in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 24. Februar 1992 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Wels als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Der Raum der Planungsregion Wels (§ 14 Z. 3 O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht. Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung des Grundstückes Nr. 270/5, KG. Thalheim (Gemeinde Thalheim bei Wels), mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 3.826 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zweck der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot, einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.200 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2Z. 5 O.ö. ROG.) von 1.500 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.