LGBL_OB_19920612_37•Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Dienstnehmerwohnungen, Reihenhäusern und Wohnheimen (O.ö. Neubauförderungs-Verordnung)
LGBL_OB_19920612_37Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Dienstnehmerwohnungen, Reihenhäusern und Wohnheimen (O.ö. Neubauförderungs-Verordnung)Gazette12.06.1992
§1 Art der Förderung
Überlassung an ihre Dienstnehmer in Miete, sofern
der Förderungswerber eine Gemeinde oder ein Unter
nehmer ist;
rungswerber ein gewerblicher Bauträger ist;
nicht für Wohnzwecke dienende Räumlichkeiten oder
Gebäude mit letztlich mehr als drei Wohnungen, so
fern der Förderungswerber ein gewerblicher Bauträ
ger oder eine natürliche Person ist;
rungswerber seine tatsächliche Geschäftsführung
kirchlichen oder sozialen Zwecken widmet.
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 18.
Stück, Nr. 37
(2) Bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwin gend vorgeschriebenen Tiefgarage erhöht sich das För derungsdarlehen gemäß Abs. 1 um S 70.000,- pro Ab
stellplatz und bei einer oberirdischen Garage um S 30.000,- pro Abstellplatz.
(3) Weiters kann sich das Förderungsdarlehen um
S 500,- pro m2 Nutzfläche erhöhen, wenn nachgewie
sen wird, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Anforde rungen hinsichtlich einer energiesparenden oder emissionsmindernden Bauweise erheblich überschritten werden.
(4) Für die Errichtung von Reihenhäusern im Sinne des § 2 Z. 4 des O.ö. WFG 1990 beträgt das Förderungsdarle hen S 800.000,- pro Reihenhaus.
(5) Bei gleichzeitiger Errichtung einer zweiten Woh nung erhöht sich das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 4 um S 150.000,-, sofern diese Wohnung von den eigen
berechtigten Kindern oder den Eltern des Beziehers der ersten Wohnung bezogen wird.
(6) Für die Errichtung von Wohnheimen beträgt das Förderungsdarlehen bis zu 70% der Gesamtbaukosten
(§ 6). Bei der Berechnung der förderbaren Nutzfläche werden auch Räume berücksichtigt, die der Betreuung der Bewohner dienen, jedoch nicht das Ausmaß der Gangflächen.
§3 Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1)Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 38 Jahre.
(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarle
hens beginnen mit dem nach Ablauf von sechs Monaten ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilli gung, bei allfällig früherem Beziehen des Gebäudes mit dem diesem Zeitpunkt nachfolgenden Monatsersten. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(3) Die Annuität beträgt während der ersten fünf Jahre 1% p.a. des ursprünglichen Darlehensbetrages.
(4) Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren erhöht sich die Annuität um jeweils 0,5% des ursprünglichen Darlehens betrages.
(5) Nach Ablauf von 25 Jahren erhöht sich die Annuität auf 7,5% (einschließlich einer verstärkten Tilgung) und in der Folge wiederum nach jeweils fünf Jahren um jeweils 1 % des ursprünglichen Darlehensbetrages.
(6) Den Annuitäten nach den Abs. 3 bis 5 liegt eine jähr liche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5% zu grunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5 % während der gesamten Laufzeit des gesam ten Förderungsdarlehens erhöht.
(7) Bei Reihenhäusern beginnt die Rückzahlung des Förderungsdarlehens unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls sechs Monate nach Auszahlung.
§4 Einsatz von Eigenmitteln
(1)Der Förderungswerber hat Eigenmittel aufzu bringen.
(2)Das Ausmaß der Eigenmittel beträgt:
(3)Die Eigenmittel sind aufzubringen:
(1) Als normale Ausstattung im Sinne des § 2 Z. 7 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990 gilt eine Ausstat tung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenauf wandes und bei einwandfreier Ausführung nach dem je weiligen Stand der Technik den zeitgemäßen Wohnbe
dürfnissen und den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung bzw. den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
(2) Wohnungen sowie Wohnheime dürfen nur in Ge
bäuden mit höchstens vier Geschossen, in den Statutarstädten Linz, Wels und Steyr mit höchstens sechs Ge schossen gefördert werden. Ausnahmen hievon kann die Landesregierung erteilen, wenn dies unter Bedachtnahme auf bereits bestehende Verbauungen in der Nachbar schaft zur Schließung von Baulücken und dgl. im Interes se der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten
Bebauung erforderlich ist.
(3) Für den Fall der Errichtung eines Personenauf
zuges ist eine behindertengerechte Ausführung und die Möglichkeit vorzusehen, daß der Aufzug auch behinder tengerecht erreichbar ist.
(4) Als besondere Ausstattung für Mietwohnungen ist anzusehen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 18. Stück, Nr. 37
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(1) Die Gesamtbaukosten werden insoferne begrenzt,
als die von den Gesamtbaukosten und deren Finanzie
rung errechnete monatliche Rückzahlungsrate ohne An teil für die Garage pro m2 Nutzfläche und Monat zum Zeit punkt der Zusicherung bei Mietwohnungen einen Betrag von S 38,- ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
(2) Als förderbare Gesamtbaukosten pro m2 Nutzfläche gelten:
(1) Bei Mietwohnungen, die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 gefördert wurden, kann eine gemeinnützige Bauvereinigung dem Mieter (oder dessen Rechtsnachfolger) eine Option auf den Kauf dieser Wohnung und die Begründung von Wohnungseigentum zusichern. Der Mieter kann die Option frühestens nach Ablauf von 10 Jahren ab Bezug der Wohnung ausüben.
(2) Im Falle der Ausübung dieser Option sind das antei lige Förderungsdarlehen und das Hypothekardarlehen zu übernehmen. Der Preis für die Übertragung ins Eigentum ist nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu ermitteln. Auf diesen Betrag sind die vom Mieter anläßlich der Vermietung geleisteten Finan zierungsbeiträge und jener Teil seiner laufenden Zahlun gen, der zur (teilweisen) Tilgung des zur Errichtung auf gewendeten eigenen oder fremden Kapitals geführt
haben, in unveränderter Höhe anzurechnen.
(3) Die gemeinnützigen Bauvereinigungen sind ver
pflichtet, bei Abschluß des Mietvertrages über solche Wohnungen, für die eine Option gemäß Abs. 1 angeboten wird, die Mieter über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in geeigneter Form zu informieren.
§8 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 58/1990 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 72/1991 außer Kraft.
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