LGBL_OB_19920810_46•Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landesabgabenordnung geändert wird (O.ö. Landesabgabenordnungs- Novelle 1992)
LGBL_OB_19920810_46Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landesabgabenordnung geändert wird (O.ö. Landesabgabenordnungs- Novelle 1992)Gazette10.08.1992
"O.ö. Gemeindeordnung 1979" durch das Zitat
"O.ö. Gemeindeordnung 1990" zu ersetzen.
"Schreitet ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein
Wirtschaftstreuhänder ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm
erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis."
"schriftlich" und die Worte "telegraphisch oder
durch Fernschreiben" zu entfallen.
Seite 162
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 22.
Stück, Nr. 46
"(6) Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 158 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 158a Abs. 1) bewilligt, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 158a Abs. 6 ein."
im Abs. 2 lit. b der Klammerausdruck „(§ 204 Abs. 1)" durch den Klammerausdruck „(§ 204)" zu ersetzen.
"(2) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Antrag (Abs. 1) gestellt haben, zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist; weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen. Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 64) zu erklären."
25.Dem § 204 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
"(3) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen."
"(2) Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist."
29.Im § 219 ist nach Abs. 2 folgender Abs. 2a ein
zufügen:
„(2a) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 2 erster Halbsatz kann in den Angelegenheiten der zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Gemeindeabgaben ein Bescheid anderer Gemeindeorgane vom Gemeinderat als Oberbehörde aufgehoben werden (§ 95 Abs. 1 Gemeindeordnung 1990)."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 22. Stück, Nr. 46 u. 47
Seite 163
"(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 sind,
"(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 4 sind mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages, höchstens jedoch mit 400.000 Schilling zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe in der Höhe bis zu drei Wochen zu verhängen."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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