Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die
Verwendung von Grundstücken
in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf | Omnilex
LGBL_OB_19920810_52•Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die
Verwendung von Grundstücken
in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die
Verwendung von Grundstücken
in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
LGBL_OB_19920810_52Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die
Verwendung von Grundstücken
in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für
Geschäftsbauten für den überörtlichen
BedarfGazette10.08.1992
in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 6. Juli 1992 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
§2
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Der Raum der Planungsregion Vöcklabruck, insbesondere das regionale Zentrum Vöcklabruck (§ 14 Z. 13 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht. Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 660/1 und 660/5, beide KG. Wagrein, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 4.835 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden - Fachmarkt - zulässig ist. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.500 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 1.800 m2 zulässig.