LGBL_OB_19920831_55•Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz)
LGBL_OB_19920831_55Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz)Gazette31.08.1992
vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Allgemeines
(1) Dieses Landesgesetz regelt das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset
zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zu ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wir kung ergibt.
(3)Musikautomaten sowie Schießanlagen, die aus
schließlich sportlichen Zwecken dienen, Billardtische, Kegel- und Bowlingbahnen, Kinderreitapparate sowie Ausspielungen im Sinne des § 4 Abs. 3 und 5 des Glücks spielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 344/1991 sind vom Anwen
dungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommen.
§2 Spielapparate
(1) Spielapparate im Sinne dieses Landesgesetzes sind Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen be
stimmt sind und gegen Entgelt betrieben werden. Als Be trieb gegen Entgelt gilt nicht nur die Eingabe von Geld, Spielmarken, Lochkarten und dgl., sondern auch die Ent richtung einer Vermögenswerten Leistung an eine Person oder Personenvereinigung, wie z.B. Vereine und dgl., wodurch die Inbetriebnahme ermöglicht wird.
(2) Geldspielapparate im Sinne dieses Landesgesetzes sind Spielapparate, bei denen das Spielergebnis aus schließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt und mit denen um Vermögenswerte Gewinne oder Verluste ge
spielt wird bzw. die sich auf Grund ihrer Art und Beschaf fenheit dazu eignen; die Eignung als Geldspielapparat ist bei Spielapparaten gegeben, bei denen auf Grund ihrer Art und Beschaffenheit eine Auszahlung oder Ausfolgung von Gewinnen möglich ist, auch wenn sie das Spielergeb nis nur in Form von Punkten, Zahlen, Symbolen oder Kombinationen von Symbolen oder in Form von Freispielen anzeigen. Für die Beurteilung eines Spielapparates als Geldspielapparat ist unerheblich, ob
(3) Nicht als Geldspielapparate im Sinne dieses Lan desgesetzes gelten jedenfalls Spielapparate, bei denen das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, insbesondere wenn der dem Spielergebnis zugrundeliegende Kausal
verlauf im voraus erkennbar und berechenbar ist und die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spiel bedingungen wesentlich von den geistigen und körperli chen Fähigkeiten, wie z.B. gute Merkfähigkeit und schnelle Kombinationsgabe, von der Übung und von der Aufmerksamkeit des Spielers abhängt.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung fest
stellen, welche Spielapparate einer bestimmten Bauart Geldspielapparate im Sinne des Abs. 2 bzw. Spielappara te im Sinne des Abs. 3 sind. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(5) Spielapparate und die verwendeten Spielprogram
me müssen mit einer Seriennummer ausgestattet sein. Die Seriennummern müssen leicht einsehbar und mit
dem Spielapparat bzw. den verwendeten Spielprogram
men untrennbar verbunden sein.
§3 Verbotene Spielapparate
(1) Verboten ist das Aufstellen oder der Betrieb
Seite 186
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 24. Stück, Nr. 55
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung fest stellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Spielapparate im Sinne des Abs. 1 Z. 2 zu gelten haben oder nicht. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Es ist weiters verboten, das Aufstellen oder den Betrieb von im Abs. 1 bezeichneten Spielapparaten in seinen Räumen zu dulden.
§4 Örtliche Aufstellverbote
Das Aufstellen oder der Betrieb von Spielapparaten im Wartebereich
von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Schulbushaltestellen
sowie in Kindergärten und Schulen ist verboten.
§5 Spielapparatebewilligung
(1) Sofern kein Verbot nach diesem Landesgesetz
besteht, ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielappa raten nur mit Bewilligung durch die Behörde zulässig (Spielapparatebewilligung).
(2) Eine Spielapparatebewilligung darf nur auf Antrag erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristi schen Personen und Personengesellschaften des Han
delsrechts der für die Ausübung der Spielapparatebewilli gung schriftlich bestellte Geschäftsführer,
(3)Spielapparate dürfen nur in dafür geeigneten Be triebsstätten aufgestellt und betrieben werden. Eine Be triebsstätte ist geeignet, wenn
(4) Eine Spielapparatebewilligung darf nur für das Auf stellen und den Betrieb von höchstens zehn Spielappara ten je Betriebsstätte (Abs. 3) erteilt werden.
(5) Die Spielapparatebewilligung darf schließlich nur er teilt werden, wenn durch das Aufstellen oder den Betrieb von Spielapparaten eine Verletzung öffentlicher Interes sen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, der Auf rechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des ört lichen Gemeinschaftslebens, nicht zu befürchten ist.
(6)Die Spielapparatebewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Bewilligungsinha ber (sein Stellvertreter) bzw. der Geschäftsführer (dessen Stellvertreter) die Bestimmungen dieses Landesgesetzes wiederholt mißachtet hat.
(7) Sofern der Bewilligungsinhaber bzw. der Geschäftsführer keinen Wohnsitz im Inland hat, ist ein im Inland wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter namhaft zu machen.
§6 Bewilligungsverfahren
(1) Im Antrag sind die Anzahl der Spielapparate und die verwendeten Spielprogramme, deren Seriennummern
sowie die Lage und Größe der für das Aufstellen vorgese henen Betriebsstätte anzuführen; wird der Antrag von einer juristischen Person bzw. einer Personengesell schaft des Handelsrechts gestellt, so ist darin auch der Geschäftsführer namhaft zu machen.
(2) Dem Antrag sind der Grundriß der vorgesehenen Betriebsstätte sowie die erforderlichen Belege zum Nach weis der persönlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2) und für jeden Spielapparat ein Gutachten des Amtes der
o. ö. Landesregierung über die Bauart, alle Wirkungswei sen und Möglichkeiten zur externen Einflußnahme - ins besondere über eventuelle Möglichkeiten zur Verände rung des Spielprogramms - und die Betriebssicherheit anzuschließen. Das Gutachten hat auch Aussagen über psychologische und soziale Folgen für den Spieler zu ent halten sowie ausdrücklich darauf einzugehen, ob und in welchem Ausmaß der Spielapparat geeignet ist, der Un terhaltung von Kindern und Jugendlichen zu dienen. Bei diesem Gutachten des Amtes der o.ö. Landesregierung kann es sich auch um ein Gutachten handeln, das sich auf eine bestimmte Type eines Spielapparates bezieht.
(3) Vor Erteilung der Spielapparatebewilligung ist der Gemeinde, in deren Gebiet der (die) Spielapparat(e) auf gestellt und betrieben werden soll(en), Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Gemeinde ist eine Be scheidausfertigung der Spielapparatebewilligung von der Behörde zuzustellen. Gegen einen Bescheid, mit dem
eine Spielapparatebewilligung erteilt wird, steht der Ge meinde das Recht der Berufung zu, wenn die Entschei dung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme wi derspricht oder wenn ihr keine Gelegenheit zur Stellung nahme gegeben wurde. Weiters ist die Gemeinde vom
Widerruf der Spielapparatebewilligung in Kenntnis zu setzen.
(4) Wenn die Spielapparatebewilligung im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion ausgeübt werden soll, ist ihr vor Erteilung der Spielapparatebewilli gung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; sie ist auch von der Erteilung und vom Widerruf der Spielappa ratebewilligung in Kenntnis zu setzen.
§7 Spielbetrieb
(1) Der Bewilligungsinhaber bzw. der Geschäftsführer hat den Spielbetrieb ständig zu überwachen. Ist er ausnahmsweise abwesend, so hat er einen Stellvertreter mit der Überwachung zu betrauen, der die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z. 1 bis 4 erfüllen muß. Die Betrauung als Stellvertreter bedarf der Schriftform und ist den überprüfenden Organen (§ 8 Abs. 3) auf Verlangen vorzuweisen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 24. Stück, Nr. 55
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(2) Der Bewilligungsinhaber (sein Stellvertreter) bzw. der Geschäftsführer (dessen Stellvertreter) hat dafür zu sorgen, daß beim Spielbetrieb die gesetzlichen Bestim mungen und die Auflagen und Bedingungen der Spielap paratebewilligung (§ 6) eingehalten werden. Hiezu hat der Bewilligungsinhaber (sein Stellvertreter) bzw. der Ge schäftsführer (dessen Stellvertreter) insbesondere festzu stellen, ob die Besucher das allenfalls vorgeschriebene Mindestalter erreicht haben.
(3) Der Bescheid über die Bewilligung eines Spielappa rates ist am Ort seiner Aufstellung öffentlich einsehbar aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Ver langen vorzuweisen.
(4) Die Übertragung der Bewilligung ist nicht zulässig.
§8 Überwachung
(1) Die Behörde (§ 11 Abs. 1) hat an jedem bewilligten Spielapparat und an den verwendeten Spielprogrammen eine Plakette aus dauerhaftem Material an leicht einseh barer Stelle anzubringen, die sich eindeutig dem betref fenden Spielapparat zuordnen läßt, die Seriennummer des Spielapparates anzeigt, das Aktenzeichen des Bewil ligungsbescheides aufweist und die Dauer der Bewilli gung angibt. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Aussehen der Plakette zu erlassen.
(2) Die zur Überwachung dieses Landesgesetzes zu
ständige Behörde (§ 11 Abs. 2) hat jede Betriebsstätte, in der Spielapparate aufgestellt und betrieben werden, und die dort aufgestellten Spielapparate regelmäßig, minde stens jedoch einmal innerhalb von drei Jahren ohne vor hergehende Verständigung, zu überprüfen.
(3) Den Organen der zur Überwachung dieses Landes
gesetzes zuständigen Behörde sowie den von ihnen her angezogenen Sachverständigen und beigezogenen Zeu
gen ist jederzeit Zutritt zu den aufgestellten Spielappara ten zu gewähren.
(4) Die Organe der zur Überwachung dieses Landesge
setzes zuständigen Behörde sowie die herangezogenen Sachverständigen sind befugt, Spielapparate jederzeit dahingehend zu überprüfen, ob bei ihrer Aufstellung und ihrem Betrieb die Bestimmungen dieses Landesgesetzes und die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen
Anordnungen eingehalten werden. Diese Befugnis schließt die Überprüfung des Spielapparates oder einzel ner seiner Teile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Ist es zur Überprüfung des Spielapparates notwendig, Spiele durchzuführen, so hat der Bewilligungsinhaber (sein Stellvertreter) bzw. der Geschäftsführer (dessen Stellvertreter) dem überprüfenden Organ oder Sachver ständigen dies ohne Entgelt zu ermöglichen.
(5) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungs rechte gemäß Abs. 2 bis 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(6) Der Bewilligungsinhaber (sein Stellvertreter) bzw. der Geschäftsführer (dessen Stellvertreter) ist verpflich tet, den Organen der zur Überwachung dieses Landesge setzes zuständigen Behörde sowie den von diesen heran gezogenen Sachverständigen die für ihre Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§9 Besondere Anordnungen
(1) Besteht der begründete Verdacht, daß mit Spielap paraten gegen die Bestimmungen dieses Landesgeset
zes verstoßen wird, insbesondere gegen § 3, § 4 sowie § 5 Abs. 1, so haben die mit der Überwachung betrauten Organe (§ 8 Abs. 3) diese Spielapparate samt ihrem In halt auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne voraus gehendes Verfahren zu entfernen. Betreiber in diesem Sinne ist die Person, die den (die) Spielapparat(e) aufge stellt oder deren Betrieb ermöglicht hat; im Zweifel ist dies der über den Aufstellungsort Verfügungsberechtigte.
(2) Die Entfernung von Spielapparaten gemäß Abs. 1 ist durch Anschlag an der Amtstafel der für die Überwa
chung zuständigen Behörde kundzumachen, wenn der Eigentümer der Spielapparate der Behörde nicht bekannt ist. Der Anschlag hat die Aufforderung an den Eigentü mer zu enthalten, sich innerhalb eines Monats bei der Be hörde zu melden und sein Eigentum an den entfernten Spielapparaten nachzuweisen. Meldet sich der Eigentü mer innerhalb dieser Frist nicht, verfallen die Spielappa rate samt ihrem Inhalt zu Gunsten des Landes.
(3) Ist der Eigentümer der Spielapparate der Behörde bekannt oder meldet er sich innerhalb der Frist des Abs. 2 zweiter Satz, hat die Behörde die Beschlagnahme des Spielapparates samt ihrem Inhalt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um den Verfall zu sichern (§ 39 Abs. 1 VStG) oder um sicherzustellen, daß die Verwal tungsübertretung nicht fortgesetzt begangen oder wie derholt wird.
§ 10 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§11 Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wir kungsbereiches, sofern sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt.
(2) Die Überwachung gemäß § 8 Abs. 2 bis 6 und § 9
obliegt der Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eige nem Statut der Bundespolizeidirektion; diese Behörden sind auch Strafbehörden gemäß § 13.
§12
*)
§13 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
Seite 188
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 24. Stück, Nr. 55
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 be geht, ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von S 10.000,- bis zu S 100.000,- zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Spielapparate, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt
ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 14 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Spielapparate, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes auf Grund einer Bewilligung nach dem O.ö. Veranstaltungsgesetz betrieben werden, dürfen auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geltenden Bestimmungen im Rahmen der im Bewilligungsbescheid getroffenen Bedingungen und Auflagen bis zum Ablauf einer allfälligen Befristung, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 1992 weiter aufgestellt bleiben und betrieben werden.
§ 15 Änderung des O.ö. Veranstaltungsgesetzes
Das O.ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 5/1990, wird wie folgt geändert:
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