LGBL_OB_19920910_59•Landesgesetz über die Ausbildung und die Befugnisse von Personen, die die Altenbetreuung beruflich ausüben (O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz)
LGBL_OB_19920910_59Landesgesetz über die Ausbildung und die Befugnisse von Personen, die die Altenbetreuung beruflich ausüben (O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz)Gazette10.09.1992
Nr. 59 Landesgesetz
vom 1. Juli 1992 über die Ausbildung und die Befugnisse von Personen, die die Altenbetreuung beruflich ausüben (O.ö. Altenbetreuungs-Ausbildungsgesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Landesgesetz regelt die für die berufliche Ausübung der Altenbetreuung erforderliche Ausbildung und die damit verbundenen Befugnisse. Die ehrenamtli che Tätigkeit im Rahmen der Altenbetreuung sowie Hilfe stellungen im Familienverband oder im Freundes- oder Nachbarschaftsbereich, auch wenn diese Hilfestellungen gegen Bezahlung eines Pflegegeldes erfolgen, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt; diesem Perso nenkreis steht aber selbstverständlich die freiwillige Teil nahme an der Ausbildung bzw. an Ausbildungsteilen of fen, soweit dies organisatorisch und personell möglich ist.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset
zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zu ständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wir kung ergibt.
§3 Berufliche Altenbetreuung
(1) Die berufliche Ausübung der Altenbetreuung besteht in der fachlich eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 2 umschriebenen Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
(2) Die Altenbetreuung im Sinne dieses Landesgesetzes umfaßt die Sorge für das soziale und körperliche Wohl alter Menschen durch ganzheitliche Hilfestellung mit dem Ziel, alle Fähigkeiten der alten Menschen zu fördern, zu stützen, zu erhalten und zu ergänzen, und zwar insbesondere durch:
1.Hilfestellungen im psycho-sozialen Bereich, wie z.B.
anderen,
gen, Begleitung zum Arzt und Besorgungen,
(Angehörige, Nachbarn, soziale Dienste u.dgl.),
und Feiern,
Gespräche,
rigen,
die Beratung in sozialen Problemlagen,
das Erkennen von Krisensituationen und Herbeiho
len der erforderlichen Hilfe,
2.Hilfestellungen im hauswirtschaftlichen Bereich, so
weit sie zur Aufrechterhaltung des Haushaltes des al
ten Menschen erforderlich sind, wie z.B.
besondere beim Einkaufen von Nahrungsmitteln,
Medikamenten und sonstigen Gebrauchsgegen
ständen, bei der Wohnungsreinigung und bei der
Wäschepflege,
zeiten,
schriften;
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(3)Die Altenbetreuung im Sinne dieses Landesgeset
zes umfaßt jedenfalls nicht Tätigkeitsbereiche, die in fol
genden Rechtsvorschriften geregelt sind:
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 138/1989;
im Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990;
im Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990;
im Bundesgesetz betreffend die Regelung des Kran
kenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr.
102/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 449/1990, und
50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 10/1991.
(4)Die Hilfestellungen gemäß Abs. 2 können in Heimen
(5)Für die berufliche Ausübung der Altenbetreuung
sind "Altenbetreuer(innen)" oder „Altenfachbetreuer(innen)" im Rahmen ihres jeweiligen Berufsbildes heranzu ziehen.
§4 Berechtigung zur Berufsausübung
(1) Zur beruflichen Altenbetreuung darf nur eine Person eingesetzt werden, die gemäß Abs. 2 oder gemäß § 19 Abs. 2 bzw. 5 dazu berechtigt ist.
(2) Eine Person ist zur beruflichen Ausübung der Alten betreuung (§ 3) berechtigt,
(3)Die erforderliche Verläßlichkeit (Abs. 2 Z. 3) ist nicht (mehr) gegeben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die charakterliche Eignung zu verneinen ist; dies ist je denfalls dann der Fall, wenn in der Strafregisterbeschei nigung dieser Person eine rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht aufscheint, und zwar
(4) Die Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzun gen gemäß Abs. 2 sind durch ein Zeugnis (§ 9 Abs. 4) oder eine Prüfungs- oder Ausbildungsbestätigung (§ 11 Abs. 2), durch ein amtsärztliches Zeugnis und durch eine Strafregisterbescheinigung zu erbringen. Das amtsärztli che Zeugnis darf im Vorlagezeitpunkt nicht älter als vier Wochen sein und hat jedenfalls das Freisein von aktiver Tuberkulose und das Ergebnis einer Untersuchung nach dem Bazillenausscheidergesetz, StGBl. Nr. 153/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1964 festzuhalten. Die Strafregisterbescheinigung darf im Vor lagezeitpunkt nicht älter als drei Monate sein.
(5) Das Weiterbestehen der für die Berufsausübung
notwendigen gesundheitlichen Eignung ist durch jährli che Wiederholungsuntersuchungen nach § 2 des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153/1945, in der Fas sung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1964 sowie durch jährliche ärztliche Kontrolluntersuchungen zu über prüfen; dabei ist vor allem das Freisein von aktiver Tuber kulose festzuhalten.
§5 Altenbetreuer(in)
(1) Eine Person, die eine Ausbildung gemäß § 9 oder
eine von der Landesregierung als gleichwertig anerkann
te Ausbildung (§11) erfolgreich abgeschlossen hat, ist
berechtigt, bei der beruflichen Ausübung der Altenbe
treuung die Berufsbezeichnung "Altenbetreuer" bzw.
"Altenbetreuerin" zu führen.
(2) Anderen als im Abs. 1 genannten Personen ist das
Führen einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 un
tersagt.
(3) Jede Verwendung einer Berufsbezeichnung, die ge eignet ist, eine Ausbildung gemäß Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt.'
§6 Berufsbild des (der) Altenbetreuers(in)
Der (die) Altenbetreuer(in) ist berechtigt, folgende Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Altenbetreuung (§ 3)-fachlich eigenverantwortlich auszuführen:
(1)Eine Person ist berechtigt, bei der beruflichen Aus übung der Altenbetreuung die Berufsbezeichnung "Altenfachbetreuer" bzw. "Altenfachbetreuerin" zu führen, wenn sie
(2)§ 5 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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§8 Berufsbild des (der) Altenfachbetreuers(in)
Der (die) Altenfachbetreuer(in) ist berechtigt, vor allem in Heimen
folgende Tätigkeiten auszuüben:
§ 43a des Bundesgesetzes betreffend die Regelung
des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch
technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Bun
desgesetz BGBl. Nr. 449/1990, und
(1) Die Ausbildung zum(r) Altenbetreuer(in) hat in einer Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie umfaßt einen theoretischen (Abs. 2) und einen praktischen Teil (Abs. 3) und wird mit einer kommissionellen Prüfung (Abs. 4) ab geschlossen.
(2) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von mindestens 600 Unterrichts einheiten zu erfolgen, und zwar auf folgenden Gebieten:
(3)Der Erwerb praktischer fachlicher Kenntnisse hat in einer Gesamtdauer von zumindest 400 Stunden zu erfol gen. Dabei ist die praktische Ausbildung - je zur Hälfte - in Alten- und Pflegeheimen sowie im Rahmen der mobilen Altendienste und vergleichbaren Einrichtun gen unter fachkundiger Aufsicht und Anleitung sowie mit abschließender Praxisbeurteilung zu absolvieren.
(4)Im Anschluß an die theoretische und praktische
Ausbildung ist vor einer Prüfungskommission (§ 15 Abs. 3) eine Prüfung abzulegen, die höchstens zweimal wiederholt werden darf. Ein(e) Schüler(in) darf zur Prü fung nur antreten, wenn er (sie) die praktische Ausbil dung (Abs. 3) erfolgreich absolviert hat. Dem (der) Schü lerin) ist über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen.
(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsbildes (§ 6) sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet der Altenbetreuung durch Verordnung eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zu erlassen. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung hat insbesondere
(1) Die Zusatzausbildung des Pflegehelfers (der Pflege helferin; § 7 Abs. 1 Z. 1) zum(r) Altenfachbetreuer(in) hat durch eine Schule für Altenbetreuung zu erfolgen. Sie soll insbesondere den Ausbildungsstand des (der) Pflegehelfers(in) in den altenspezifischen Fächern (Abs. 2) durch einen theoretischen Unterricht in der Dauer von insgesamt 250 Unterrichtseinheiten ergänzen und vertie fen. Die Zusatzausbildung wird mit einer Prüfung, die höchstens zweimal wiederholt werden darf, abge schlossen.
(2) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kenntnisse hat auf folgenden Gebieten zu erfolgen:
(3)§ 9 Abs. 4 letzter Satz sowie § 9 Abs. 5 Z. 1 und Z. 2 erster Halbsatz gelten sinngemäß.
§11 Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer von Ausbildungsveranstaltungen, die nicht im Rahmen einer Schule für Altenbetreuung durchgeführt
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werden, insbesondere auch Ausbildung in anderen Bundesländern zu bestimmen, in welchem Umfang diese Ausbildungen eine Ausbildung gemäß § 9 oder eine Zusatzausbildung gemäß § 10 ersetzen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes zu bestimmen, in welchem Umfang andere Prüfungen und Prüfungs- oder Ausbildungsbestätigungen kommissionelle Prüfungen und Zeugnisse gemäß § 9 und § 10 ersetzen.
§12 Weiterbildungsveranstaltungen
(1) Schulen für Altenbetreuung haben Weiterbildungs veranstaltungen im erforderlichen Ausmaß anzubieten, die sicherstellen, daß die in der Altenbetreuung tätigen Personen ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten er weitern bzw. vertiefen und mit der Entwicklung der Wis senschaft auf dem Gebiet der Altenbetreuung vertraut bleiben.
(2) Die Personen, die die Altenbetreuung beruflich aus üben, sollen in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber alle fünf Jahre, eine Weiterbildungsveranstaltung gemäß Abs. 1 besuchen. § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.
§13 Errichtungs- und Betriebsbewilligung
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schule für Al tenbetreuung bedarf einer Bewilligung der Landesre
gierung.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Rechtsträgers (Schulerhalters) zu erteilen, wenn die als Schule für Altenbetreuung vorgesehene Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Leitung Gewähr für eine fach gerechte Ausbildung der Schüler(innen) bietet; insbeson dere muß gewährleistet sein, daß
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind ein detaillierter Lehrplan und Unterlagen an zuschließen, aus denen die Qualifikation des vorgesehe nen Lehrpersonals ersichtlich ist. Weiters sind Nachwei se über geeignete Schulräumlichkeiten und die Möglich keit zur Durchführung der praktischen Ausbildung (§ 9 Abs. 3) sowie eine Haus(Anstalts-)ordnung vorzulegen.
(4) Fällt eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nach träglich weg oder stellt sich nachträglich heraus, daß zu mindest eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zum Bewilligungszeitpunkt nicht gegeben war, so ist nach § 17 Abs. 3 vorzugehen.
§ 14 Aufnahme in die Schule
(1)In eine Schule für Altenbetreuung darf nur eine Per son aufgenommen werden, die
(2) Die Nachweise für das Vorliegen der Aufnahmevor aussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 sind durch ein amtsärztliches Zeugnis (§ 4 Abs. 4 zweiter Satz) und durch eine Strafregisterbescheinigung (§ 4 Abs. 4 letzter Satz) zu erbringen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet eine Aufnahme
kommission (§ 16 Abs. 2).
§15 Ausschluß von der Schule
(1)Ein(e) Schüler(in) ist vom weiteren Besuch einer Schule für Altenbetreuung auszuschließen, wenn
(2) Ein(e) Schüler(in) kann vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen werden, wenn er (sie) grobe Ver stöße gegen die Haus(Anstalts-)ordnung der Schule für Altenbetreuung bzw. der jeweiligen Praktikumsstelle begeht.
(3) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag der Schulleitung die Aufnahmekommission.
§ 16 Aufnahmekommission; Prüfungskommission
(1) An jeder Schule für Altenbetreuung sind eine Aufnahme- und eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Aufnahmekommission setzt sich zusammen
aus:
(3)Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus:
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(4) Die Zugehörigkeit zur Aufnahme- oder Prüfungskommission endet, wenn ein Mitglied die Funktion verliert, die für die Aufnahme in die Kommission maßgeblich war.
§17 Schulaufsicht
(1) Jede Schule für Altenbetreuung untersteht der Auf sicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht ihr die Befugnis zu, die Schulen für Altenbetreuung durch geeignete und von ihr ermächtigte Organe in organisato rischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen; zu diesem Zweck sind die ermächtigten Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Schule für Altenbetreuung zu betreten. Der (die) jeweilige Schullei tern) ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Aus übung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Ergebnis einer Überprüfung ist dem jeweiligen Rechtsträger der Schule (Schulerhalter) mitzuteilen.
(3) Werden bei der Überprüfung im Sinne des Abs. 1
Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung dem Schulerhalter die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Wer
den die festgestellten Mängel trotz Mahnung und Set zung einer angemessenen Nachfrist nicht behoben, so ist die Bewilligung (§ 13 Abs. 1) zu widerrufen.
§ 18 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
oder "Altenfachbetreuerin" unbefugt führt (§ 7
Abs. 1);
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 50.000,- zu bestrafen.
§ 19 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages sei ner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster
reich in Kraft.
(2) Die Landesregierung hat Personen, die zum Zeit
punkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Al tenbetreuung beruflich ausüben und die Voraussetzun gen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 und 3 erfüllen, den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kenntnisse (§ 9 Abs. 2 und 3 bzw. § 10) aber nur teilweise nachweisen können, auf ihren Antrag die Berechtigung zur berufsmä ßigen Ausübung der Altenbetreuung unter der Bedingung zu erteilen, daß sie innerhalb von fünf Jahren ab Inkraft treten dieses Landesgesetzes eine Ergänzungsausbil
dung an einer Schule für Altenbetreuung erfolgreich ab solvieren. Diese Frist kann über besonderen Antrag aus organisatorischen oder schwerwiegenden persönlichen Gründen um längstens weitere fünf Jahre erstreckt werden.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung den Umfang und die Dauer des praktischen Teils der Ergän zungsausbildung festzulegen. Dabei ist insbesondere auf die Art und das Ausmaß der bisherigen Verwendung von Personen gemäß Abs. 2 im Rahmen der Altenbetreuung
in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten dieses Lan desgesetzes abzustellen. Für Personen, die in diesem Zeitraum mindestens fünf Jahre die berufliche Altenbe treuung im Bereich der Mobilen Altenhilfe bzw. Sozialen Betreuungsdienste oder in Heimen ausgeübt haben, gilt, daß sie die praktischen fachlichen Kenntnisse gemäß § 9 Abs. 3 zur Gänze erworben haben.
(4) Der Arbeitgeber von Personen gemäß Abs. 2 und 3 hat diesen - unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes - die zur Absolvierung der Ergän zungsausbildung erforderliche freie Zeit zu gewähren; sie ist auf die Dienst- bzw. Arbeitszeit einzurechnen.
(5) Personen, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zur beruflichen Altenbetreuung einge setzt werden sollen (§ 4), dürfen bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes auch dann beschäftigt werden, wenn sie den Erwerb theoreti scher und praktischer fachlicher Kenntnisse gemäß § 9 Abs. 2 und 3 bzw. § 10 noch nicht oder nur zum Teil nach weisen können. Wenn diese Personen die Voraussetzun gen gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 und 3 erfüllen und die Aussicht auf ein konkretes Arbeitsverhältnis nachweisen können, hat die Landesregierung diesen Personen auf ihren An trag die Berechtigung zur berufsmäßigen Ausbildung
unter der Bedingung zu erteilen, daß sie innerhalb von fünf Jahren die für ihre Tätigkeit jeweils erforderliche Aus bildung erfolgreich absolvieren.
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