LGBL_OB_19920915_69•Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung des Leiters / der Leiterin der O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft beim Amt der o.ö. Landesregierung
LGBL_OB_19920915_69Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Verfahren zur Bestellung des Leiters / der Leiterin der O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft beim Amt der o.ö. LandesregierungGazette15.09.1992
Nr. 69 Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 21. Oktober 1991 über
das Verfahren zur Bestellung des Leiters / der Leiterin
der O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft beim Amt
der o.ö. Landesregierung
Auf Grund des § 10 Abs. 9 des O.ö. Jugendwohlfahrtsgesetzes 1991
(O.ö. JWG 1991), LGBl. Nr. 111, wird verordnet:
§1
(1) Die Funktion des Leiters / der Leiterin der O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft ist öffentlich aus zuschreiben. Die Ausschreibung hat erneut jeweils inner halb von vier Wochen vor dem Ablauf der Funktionsdauer oder nach dem Ausscheiden des Leiters / der Leiterin zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung der Funktion hat jedenfalls
durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung zu erfolgen.
(3) In der Ausschreibung ist für die Einreichung der Be werbungsgesuche (§ 3) eine angemessene Frist zu set zen, die mindestens vier Wochen ab dem Tag der Ver lautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung betragen muß.
(4) Die Ausschreibung hat die im § 2 umschriebenen Voraussetzungen zu enthalten.
§2
Bewerber für die Funktion des Leiters / der Leiterin der O.ö. Kinder- und Jugendanwaltschaft müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:
1.Persönliche Voraussetzungen:
a) österreichische Staatsbürgerschaft;
b) aktives Wahlrecht zum o.ö. Landtag;
c) Höchstalter von 40 Jahren;
d) körperliche und geistige Eignung
(amtsärztliches Zeugnis);
e) einwandfreies Vorleben;
f) Vertrauenswürdigkeit;
g) Kommunikationsfähigkeit.
2.Fachliche Voraussetzungen:
a) abgeschlossenes juristisches oder psychologisches
Universitäts- bzw. Hochschulstudium;
b) Nachweis einer ausreichenden Berufserfahrung im
Bereich der juristischen/psychologischen Arbeit
mit Kindern, Jugendlichen und Familien;
c) Kenntnisse der Verfahrensabläufe bei Verwal
tungsbehörden und Gerichten.
§3
Die Bewerbungsgesuche sind beim Amt der o.ö. Landesregierung schriftlich einzubringen. Ein Bewerbungsgesuch soll über die Erfüllung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen des Bewerbers (§ 2) Aufschluß geben; der Bewerber kann zusätzlich darlegen, aus welchen besonderen Gründen er sich für die Funktion des Leiters / der Leiterin für geeignet hält.
§4
(1) Die Landesregierung hat alle fristgerecht eingelang ten Bewerbungen der gemäß § 10 O.ö. Objektivierungs gesetz 1990, LGBl. Nr. 96/1990, eingerichteten Begut achtungskommission zu übermitteln. Diese hat zu den Bewerbungen binnen angemessener Frist, die vier Wochen nicht überschreiten darf, Stellung zu nehmen.
(2) Die Bewerbungsunterlagen, die Beratungen der Be gutachtungskommission zur Reihungsliste sowie die Reihungsliste samt Begründung unterliegen der Vertraulich keit. Der Name eines Bewerbers unterliegt der Vertrau lichkeit dann, wenn dies der Bewerber in seinem Bewer bungsgesuch verlangt.
§5
(1) Die Bewerber besitzen keinen Rechtsanspruch auf Besetzung der ausgeschriebenen Funktion; sie haben im Verfahren zur Bestellung des Leiters / der Leiterin keine Parteistellung.
(2) Den nicht berücksichtigten Bewerbern sind die Be werbungsunterlagen zurückzugeben; zugleich ist ihnen die Nichtberücksichtigung formlos mitzuteilen.
§6
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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